Entschädigungen und Erwerbsersatz bei Feuerwehrkursen
GS 91, 901
1 Entschädigungen und Erwerbsersatz bei Feuerwehrkursen Vom 20. März 1987 (Stand 1. Januar 2021) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäude versicherung gestützt auf § 96 der Vollzugsverordnung zum Gebäudever sicherungsge- setz vom 13. Januar 1987
1) beschliesst:
1. Kursentschädigungen und
Lohnfortzahlungspflicht
§ 1* Kursentschädigungen
1 Die Solothurnische Gebäudeversicherung bezahlt folgen de Kursentschä- digungen und Kosten: a) Instruktorenausbildungskurse: Alle Kosten. Erwerb sausfallentschädi- gungen nach den Ansätzen der eidgenössischen Erwerbs ersatzord- nung. b)* Einsatz von Instruktoren und Ausbildungsoffizieren : Vergütungen gemäss besonderem Beschluss der Verwaltungskommissio n. c) Mannschafts- und Kaderausbildungskurse (die Ansät ze gelten pro AdF/Tag und gelten für Kurse an Werktagen wie Samstag en):
1. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Mannscha ftskurse:
50 Franken
2. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Kurse der Kaderstu-
fe 1 (Unteroffiziere): 70 Franken
3. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Kurse der Kaderstu-
fe 2 (Offiziere): 90 Franken
4. Nebenauslagen der Kursteilnehmer, wie Verpflegung s- und
Unterbringungspesen.
2 Nicht unter die unter c) aufgeführten Kursentschädi gungen fallen:*
1. Sämtliche Kurse für die Erfüllung von Sonderaufgabe n
2. Sämtliche Weiterbildungskurse.
§ 2* Auszahlung
1 Die Entschädigungen der Gebäudeversicherung werden am Ende des Kursjahres an das Feuerwehrkommando ausbezahlt.
1 ) BGS 618.112 .
2
§ 3 Lohnfortzahlungspflicht
1 Die Arbeitgeber und Betriebe mit Betriebsfeuerwehr en bezahlen den Arbeitnehmern den Lohn gemäss Artikel 324a Absatz 1 O R
1) für die wegen Kursbesuch versäumte Arbeitszeit.*
2 Über Streitigkeiten entscheidet das zuständige Arbei tsgericht.
2. Erwerbsausfallentschädigung und Zahlung
an Nichterwerbstätige
§ 4 Zahlungspflicht
1 Die Einwohnergemeinden (inkl. Zweckverbände etc.) b ezahlen dem Ar- beitgeber der Kursteilnehmer pro Arbeitstag 80% des Erwerbs , im Mini- mum 40 Franken, im Maximum den Höchstansatz der eidgen össischen Er- werbsersatzordnung.
2) *
§ 5 Anspruchsberechtigung
1 Anspruchsberechtigt ist a)* Der Arbeitgeber des Kursteilnehmers, der für die Dauer des Kurses den Lohn bezahlt hat, mit Ausnahme der Betriebe mit Betriebsfeu- erwehren. b) In den übrigen Fällen der Kursteilnehmer. Arbeit slose, die Arbeitslo- senentschädigung beziehen, sind nicht anspruchsberec htigt.
§ 6 Berechnung
1 Berechnungsgrundlage für die Entschädigung ist der AHV-pflichtige Lohn, der vor dem Einrücken in den Kurs ausgerichtet w urde.
2 Nichterwerbstätige erhalten das Minimum von 40 Frank en.
3 Unregelmässig Beschäftigte werden den Erwerbstätig en gleichgestellt, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor Kursbeginn mind estens während 4 Wochen erwerbstätig waren.
4 Bei Umwandlung des Jahresverdienstes eines Selbständ igerwerbenden auf einen Tagesverdienst ist der Samstag nicht als A rbeitstag mitzurech- nen.
§ 7 Kursbesuche an Samstagen
1 Für Kursbesuche an Samstagen besteht grundsätzlich kei n Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung, ausser wenn der Kurstei lnehmer den An- spruch infolge eines regulären Arbeitstages (Verkauf , Coiffeur etc.) gel- tend macht.*
1 ) SR 220 .
2 ) Ab 1. Oktober 2012: 245 Franken.
3
§ 8 Rechtsweg
1 Bei Streitigkeiten betreffend die Erwerbsausfallent schädigung entschei- det das zuständige Organ des Feuerwehrträgers. Kann ke ine Einigung er- zielt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht im ve rwaltungsrechtli- chen Klageverfahren gemäss § 48 des Gerichtsorganisat ionsgesetzes.
1) *
§ 9 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Janu ar 1987 in Kraft. Es ersetzt die Weisung der Verwaltung vom 2. Februar 1976.
1 ) BGS 125.12 .
4 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.10.2005 01.01.2006 § 1 totalrevidiert -
28.10.2005 01.01.2006 § 2 totalrevidiert -
17.12.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 90
17.12.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 2 eingef ügt GS 2020, 90
17.12.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020, 90
17.12.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2020, 90
17.12.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 90
17.12.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1 geändert GS 2020, 90
17.12.2020 01.0 1.2021 § 8 Abs. 1 geändert GS 2020, 90
5 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 28.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 1 Abs. 1, b) 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 90
§ 1 Abs. 2 17.12.2020 0 1.01.2021 eingefügt GS 2020, 90
§ 2 28.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 1 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 90
§ 4 Abs. 1 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 90
§ 5 Abs. 1, a) 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 90
§ 7 Abs. 1 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 90
§ 8 Abs. 1 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 90
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