Statuten der Kantonalen Vereinigung zur Koordination von Berufsberatung, Berufsbildung und Beschäftigung (BBB)
                            Statuten der Kantonalen V  ereinigung zur Koordination  von Berufsberatung, Berufs  bildung und Beschäftigung  (BBB)  vom 12. November 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name und Sitz
                            1     Unter   dem   Namen   «Kantonale   Vereinigung   zur   Koordination   von  Berufsberatung,     Berufsbildung     und     Beschäftigung     (BBB)»     (die  Vereinigung)   wird   ein   Verein   im   Sinne   der   Artikel   60   ff.   des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinigung hat ihren Sitz beim Kantonalen Arbeitsamt in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1      Die    Vereinigung    bezweckt,    die    Zusammenarbeit    zwischen    den  Institutionen   zu   fördern,   die   si  ch   mit   der   Stellenvermittlung,   der  Berufsberatung und der Berufsbildung befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vereinigung  hat  insbesondere  das  Ziel,  für  die  Stellensuchenden  Beratungszentren  zu  schaffen,  in  denen  die  Tätigkeiten  der  verschiedenen  Partner koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mitgliedschaft
                            1   Gründungsmitglieder der Vereinigung sind:  a)   das   Kantonale   Arbeitsamt;  b)   das Kantonale Amt für Schul- und Berufsberatung;  c)   das Kantonale Amt für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es können Mitglied werden:  a)   die   Gemeindearbeitsämter;  b)   öffentliche   oder   private   Instit  utionen,   die   für   die   Arbeitslosen  regelmässig Weiterbildungskurse organisieren;  c)           Organisationen,           die           zugunsten           der           Arbeitslosen  Beschäftigungsprogramme gestalten;  d)   die  privaten  Stellen  für  Arbeitsve  rmittlung  und  Personalverleih,  sofern  sie vom Kantonalen Arbeitsamt anerkannt sind;  e)   alle  öffentlichen  Körperschaften  und  privaten  Unternehmen,  die  sich  regelmässig für die Stellensuchenden einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aufnahme  neuer  Mitglieder  gemäss  Absatz  2  ist  nur  auf  Beschluss  der Generalversammlung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe der Vereinigung
                            Die Vereinigung hat die folgenden Organe:  a)   die   Generalversammlung;  b)   das   Komitee;  c)   das   Kontrollorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Generalversammlung
                            1      Die    Mitglieder    der    Vereinigung    werden    einmal    jährlich    zur  Generalversammlung einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Generalversammlung  führt  der  Volkswirtschafts-,  Verkehrs-  und  Energiedirektor   den   Vorsitz.   Das   Kantonale   Arbeitsamt   ist   für   das  Sekretariat besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zuständigkeit der Generalversammlung:  a)   Sie beschliesst über die Aufnahmegesuche.  b)   Sie wählt das Komitee und überprüft dessen Tätigkeit.  c)   Sie genehmigt die Rechnung und den Voranschlag der Vereinigung.  d)    Sie    beschliesst    über    die    Schaffung    von    Beratungszentren    für  Arbeitslose.  e)   Sie  legt  die  Höhe  der  Mitgliederbeiträge  fest  und  verwaltet  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 genannten Mittel.
                            4       Die     Beschlüsse     der     Generalversammlung     werden     mit     der  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitg  lieder  gefasst.  Jedes  Mitglied  hat  eine    Stimme.    Bei    Stimmengleichheit    entscheidet    die    Stimme    des  Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Das  Komitee  oder  mindestens  ein  Zehntel  der  Mitglieder  können  die  Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Komitee
                            1   Das Komitee setzt sich aus folgenden neun Mitgliedern zusammen:  a)   dem Präsidenten der Vereinigung;  b)    einem    Vertreter    der    Direktion    für    Erziehung    und    kulturelle  Angelegenheiten;  c)   den Vertretern der Gründungsmitglieder der Vereinigung;  d)   vier Vertretern der übrigen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  des  Komitees  werden  für  eine  Amtsperiode  gewählt.  Ihr  Mandat ist erneuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für das Sekretariat ist das Kantonale Arbeitsamt besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zuständigkeit:  a)   Das Komitee behandelt die laufenden Geschäfte der Vereinigung.  b)   Es  entscheidet  über  die  Ausgaben  für  den  laufenden  Unterhalt  der  Räume und Einrichtungen.  c)   Es   fällt   alle   Beschlüsse,   für  die   nicht   die   Generalversammlung  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Das  Komitee  ist  nur  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  der  Mitglieder  anwesend    ist.    Die    Beschlüsse    werden    mit    Stimmenmehrheit    der  anwesenden  Mitglieder  gefasst.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Mittel der Vereinigung
                            1   Das Vereinsvermögen wird gebildet aus:  a)   den Beiträgen der Mitglieder;  b)   Subventionen des Kantons und des Bundes;  c)   freiwilligen   Unterstützungsbeiträgen    sowie  Beiträgen  aus  Spenden  und  Hinterlassenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Um den Vereinszweck zu erreichen, kann die Vereinigung:  a)   unter Bürgschaft des Staatsrats Kredite aufnehmen;  b)   beim Staat und bei den Gemeinden Garantien verlangen;  c)   zusätzliche Beiträge oder Garantien anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kontrollorgan
                            Kontrollorgan der Vereinigung ist das Finanzinspektorat des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auflösung
                            1       Die     Auflösung     erfolgt     durch     die     Generalversammlung     mit  Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Vereinsvermögen  wird  auf  den  kantonalen  Beschäftigungsfonds  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1    Die  Statuten  wurden  an  der  Gründungsversammlung  in  Freiburg  am  12.  November 1993 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie treten mit der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.  Genehmigung  Diese Statuten wurden vom Staatsrat am 30.11.1993 genehmigt.