Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik (419.960)
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Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik

Diplom für höhere Musikausbildung: Anerkennungsreglement Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik Vom 28. August 1997 (Stand 1. September 1997) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil - dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
1 ) (Diplomvereinbarung), und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995
2 ) , beschliesst:

1. Kapitel: Grundsatz

Art. 1
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Berufsausbildung in Musik bescheini - gen, werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforde - rungen erfüllen.
2 Es werden folgende Diplome anerkannt: musikpädagogisches Diplom (Klassik), künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz), musikpädagogisch-künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz), spezielles Diplom (Klassik oder Jazz).
3 Die Anerkennung der Lehrdiplome, die zum Unterrichten als Musiklehrer oder Musiklehrerin an den öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I und II berechtigen, wird in besonderen Reglementen gere - gelt.

2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Ausbildung

Art. 2 Ziel
1 Die Ausbildungen zum musikpädagogischen, künstlerischen, musikpädagogisch-künstlerischen oder speziellen Diplom gewährleisten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit.
2 Die Diplomierten sollen anspruchsvolle und komplexe Aufgaben in den verschiedenen Gebieten der Musik lösen können. Art. 3 Musikpädagogisches Diplom
1 Die Ausbildung zum musikpädagogischen Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung, eine künstlerische sowie eine methodisch-didaktische Ausbildung.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur Erteilung von Unterricht im Bereich ihres Studienhauptfaches an - rungen, emotionale Regungen und Stimmungen in Interpretation und Improvisation musikalisch aus - drücken und vermitteln.
1) SG 419.900 .
2) Dieses Statut ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das EDK-Statut vom 3. 3. 2005.
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Diplom für höhere Musikausbildung: Anerkennungsreglement Art. 4 Künstlerisches Diplom
1 Die Ausbildung zum künstlerischen Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung und die Ausbildung in den berufsspezifischen Fächern; sie legt einen besonderen Schwerpunkt auf das Haupt - fach (Hauptinstrument oder Gesang) und auf die Präsentation in der Öffentlichkeit durch Konzerte und Aufführungen.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur professionellen Darstellung von Musikwerken verschiedener Stil - richtungen, aus verschiedenen Zeitabschnitten, instrumental oder vokal, allein und in kleinen oder grossen Ensembles und Orchestern. Art. 5 Musikpädagogisch-künstlerisches Diplom
1 Die Ausbildung zum musikpädagogisch-künstlerischen Diplom umfasst eine musikalische Allge - meinbildung, eine künstlerische sowie eine methodisch-didaktische Ausbildung.
2 Sie befähigt die Diplomierten, sich als Improvisatoren oder Improvisatorinnen, Interpreten oder In - terpretinnen, Arrangeure oder Arrangeurinnen, Komponisten oder Komponistinnen, Leiter oder Leite - rinnen eigener Gruppen und Projekte zu betätigen und ihre instrumentalen und musikalischen Kennt - nisse an Einzelpersonen und Gruppen verschiedener Altersstufen (Unterricht) und/oder einer breiteren Öffentlichkeit (Medien) zu vermitteln. Art. 6 Spezielles Diplom
1 Die Ausbildung zum speziellen Diplom umfasst eine breite musikalische Grundausbildung und eine vertiefte Ausbildung für besondere Qualifikationen, wie unter anderem Komposition, Dirigieren oder Chorleitung.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur beruflichen oder künstlerischen Tätigkeit im betreffenden Bereich.
3 Die einzelnen Anforderungen des betreffenden Bereichs werden im jeweiligen Rahmenstudienplan festgehalten. Art. 7 Rahmenstudienpläne
1 Schweizerische Rahmenstudienpläne umschreiben die Zielsetzungen und Inhalte der verschiedenen höheren Ausbildungen in Musik. Sie stützen sich auf die Minimalanforderungen dieses Reglementes.
2 Die Rahmenstudienpläne werden auf Vorarbeit der zuständigen Direktorenkonferenzen von der EDK erlassen. Für Teiländerungen der Rahmenstudienpläne ist die Anerkennungskommission zuständig. Art. 8 Zulassungsbedingungen
1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert: den Abschluss einer anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II, eine musikalische Vorbildung, das Bestehen einer Eignungsprüfung.
2 Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine aus - serordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann. Art. 9 Dauer
1 Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre. Art. 10 Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
1 Die Dozenten und Dozentinnen für die musikalische Allgemeinbildung und die methodisch-didakti - sche Ausbildung verfügen in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleich - wertige Ausbildung mit zusätzlicher Lehrerfahrung.
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Diplom für höhere Musikausbildung: Anerkennungsreglement
2 Für den künstlerischen Unterricht sind Fachleute einzusetzen, die sich über eine umfassende musika - lische Ausbildung und über eine berufliche und künstlerische Erfahrung ausweisen. Vom Nachweis ei - ner spezifischen Ausbildung in Musik kann abgesehen werden, wenn die verlangte musikalisch-künst - lerische Eignung anderweitig bewiesen wird.
3 Alle Dozenten und Dozentinnen verfügen über eine methodischdidaktische Qualifikation.
4 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozenten und Dozentinnen in Theorie und Praxis.

2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren

Art. 11 Diplomreglement
1 Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen zur Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel. Art. 12 Diplomierung
1 Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung der Leistungen während der Ausbildung und der Diplomprüfung.
2 Die Diplomprüfung wird gemäss Diplomreglement (Art. 11) von den Dozenten und Dozentinnen und externen Experten und Expertinnen durchgeführt.
3 Die Prüfungsinhalte orientieren sich an den Ausbildungszielen und Rahmenstudienplänen und ent - sprechen den spezifischen Anforderungen des angestrebten Diploms. Art. 13 Prüfungsinhalte
1 Die Prüfungsinhalte des musikpädagogischen Diploms sind: musikalische Allgemeinbildung, künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und gestalterisch, musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.
2 Die Prüfungsinhalte des künstlerischen Diploms sind: Interpretation von Musikwerken verschiedener Stilrichtungen im Rahmen von besonde - ren Situationen (interne Prüfungen, öffentliche Konzerte in verschiedenen Besetzungen, Solokonzerte), analytische Kenntnisse der zu interpretierenden Werke, verschiedene Interpretationsansätze.
3 Die Prüfungsinhalte des musikpädagogisch-künstlerischen Diploms sind: musikalische Allgemeinbildung, künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und improvisatorisch, so - listisch und im Zusammenspiel, sowie Arrangement und Komposition, musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.
4 Die Prüfungsinhalte des speziellen Diploms sind im auf den jeweiligen Rahmenstudienplan abge - stützten Diplomreglement (Art. 11) festgehalten. Art. 14 Diplom
1 die Bezeichnung der Schule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstel - len oder anerkennen, die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten, den Vermerk «musikpädagogisches Diplom», «künstlerisches Diplom», «musikpädago - gisch-künstlerisches Diplom» oder «spezielles Diplom»,
3
Diplom für höhere Musikausbildung: Anerkennungsreglement die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde, den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)». Art. 15 Titel
1 Die Titel sind gemäss Art. 8 Abs. 4 der Diplomvereinbarung geschützt. Die einzelnen geschützten Ti - telbezeichnungen sind im Verzeichnis der Diplome gemäss Art. 19 festgehalten.

3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Art. 16 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzeichnis - ses der Diplome (Art. 19) sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der höheren mu - sikalischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vor - sitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Art. 17 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Über - prüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern. Art. 18 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. Art. 19 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffen - den Schule wird darüber orientiert.

4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 20
1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berück - sichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vor - schreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren
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Diplom für höhere Musikausbildung: Anerkennungsreglement

5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 21
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmungen
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für höhere Ausbildung in Musik gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. Art. 23 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
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3) Publiziert am 8. 11. 1997.
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