Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (836.100)
CH - SH

Gesetz über Familien- und Sozialzulagen

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1)
. Grundsatz Durchführungs- stellen
1/2009
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 3
1 Eine berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse wird anerkannt, wenn sie von einem oder mehreren schweizeri- schen oder kantonalen Berufs- oder Wirtschaftsverbänden geführt wird, denen mindestens 20 Arbeitgebende angeschlossen sind, die insgesamt mindestens 1'000 Arbeitnehmende beschäftigen.
2 Sie müssen für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bieten.
3 Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Bedingungen gemäss Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt werden.
4 Über die Anerkennung und ihren Entzug entscheidet das zustän- dige Departement.
Art. 4
1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine selbständige öf- fentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse ist von der kantonalen Verwaltung unabhängig und führt ihre Aufgaben selbständig durch. Sie bestimmt den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben.
3 Die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen. Die Buchhaltung und Geschäftsführung werden jährlich von der Revisionsstelle ge- prüft, die auch für die Revision der AHV-Ausgleichskasse zuständig ist.
Art. 5
1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat oder das von ihm als zuständig bezeichnete Departement.
2 Dem Regierungsrat obliegt: a) die Festlegung des Arbeitgeberbeitrages der kantonalen Fami- lienausgleichskasse; b) die Festlegung des Beitrages der Selbständigerwerbenden der kantonalen Familienausgleichskasse; c) der Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen.
3 Dem zuständigen Departement obliegt: a) die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht der kantonalen Familienausgleichskasse; b) die Vereinbarung mit der kantonalen AHV-Ausgleichskasse über die Deckung der Verwaltungskosten; c) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden. Anerkennung von Familien- ausgleichs- kassen Kantonale Familien- ausgleichs- kasse Aufsicht kantonale Familien- ausgleichs- kasse
3 Deckung der Verwaltungs- kosten Familien- ausgleichs- kassen von AHV- Ausgleichs- kassen Aufgaben der Familien- ausgleichs- kassen
1/2013 Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeit- nehmenden
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 die erforderlichen Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmenden bei, die Zulagen beanspruchen.
3 Die Arbeitgebenden leiten Meldungen der Arbeitnehmenden, die Einfluss auf ihren Anspruch haben, ohne Verzug an die Familien- ausgleichskasse weiter.
4 Die Arbeitnehmenden beantragen die Zulagen über ihre Arbeitge- benden bei der zuständigen Familienausgleichskasse.
5 Die Arbeitnehmenden teilen der Familienausgleichskasse oder den Arbeitgebenden unverzüglich jede Veränderung mit, die ihren Anspruch beeinflussen könnte.
Art. 10
1 Die Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende und die Selbständigerwerbenden haben sich einer Familienausgleichskasse nach Art. 2 dieses Gesetzes anzuschlies- sen.
2 Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich Abs.
3 nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der im Kanton Schaffhausen tätigen AHV-Ausgleichskasse.
3 Sind die Arbeitgebenden bzw. die Selbständigerwerbenden Mit- glied eines Verbandes, der eine Familienausgleichskasse nach Art.
2 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes führt, gehören sie in der Regel dieser an.
4 Die kantonale Familienausgleichskasse kontrolliert die Kassenzu- gehörigkeit der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden ohne bei- tragspflichtige Arbeitgebende und der Selbständigerwerbenden. Anschlusspflichtige, die nicht innerhalb dreier Monate einer aner- kannten Familienausgleichskasse beitreten, werden der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen.
5 Der Regierungsrat regelt a) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Zusammen- schluss und die Auflösung von Familienausgleichskassen; b) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Wechsel der Familienausgleichskasse; c) die Anschlusspflicht von Zweigniederlassungen ausserkantona- ler Arbeitgebender.
Art. 11
1 Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht den Mindestzulagen nach Art. 5 des FamZG.
2 Der Kantonsrat kann höhere Ansätze beschliessen. Anschlusspflicht Höhe der Familienzulagen
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2) berechnet. Verrechnung Finanzierung Abrechnung Lasten- ausgleich
1/2013 Ermittlung des Lasten- ausgleichs- satzes
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Bestandteil der Lohnsumme bilden auch die massgebenden Löhne der angeschlossenen Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Ar- beitgebende.
Art. 17
1 Für die Durchführung des Lastenausgleichs besteht bei der kan- tonalen Familienausgleichskasse ein Lastenausgleichsfonds.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Lastenaus- gleichsverfahren durch und verwaltet den Lastenausgleichsfonds.
3 Der Durchführungsstelle werden die ihr durch die Abwicklung des Lastenausgleichsverfahrens entstehenden Kosten aus dem Las- tenausgleichsfonds vergütet.
4 Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleichskasse prüft die gesetzeskonforme Durchführung des Lastenausgleichs.
Art. 18
1 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Lastenausgleichssatz liegt, zahlen den Betrag, der sich aus der Dif- ferenz zwischen diesen beiden Sätzen ergibt, an den Lastenaus- gleichsfonds ein.
2 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem Lastenausgleichsfonds liegt, erhalten den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Sätzen ergibt, vom Lastenaus- gleichsfonds ausbezahlt.
3 Jede Familienausgleichskasse zahlt an den Lastenausgleichs- fonds einen einmaligen Grundbetrag von einem halben Promille der beitragspflichtigen Lohnsumme ein. Diese Beiträge dienen ei- nerseits als Grundkapital des Lastenausgleichsfonds und anderer- seits als Sicherheitsleistung für eventuelle Verbindlichkeiten einer Familienausgleichskasse gegenüber dem Lastenausgleichsfonds.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Lastenausgleichs- verfahrens. III. Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Art. 19
1 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach Art. 19 FamZG.
2 Der Kantonsrat kann für die Anspruchsberechtigten günstigere Regelungen festlegen. Durchführung des Lasten- ausgleichs Ausgleichs- verfahren Anspruchs- voraus- setzungen
7 Durchführungs- stelle Finanzierung Geltend- machung
1/2013 Höhe der Familienzulagen Finanzierung
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Sozialzulagen

Art. 27 Zur Förderung der elterlichen Betreuung von Kleinkindern be-

zweckt dieses Gesetz die Gewährung von Erwerbsersatzleistungen an alleinerziehende Elternteile, die nach der Geburt eines Kindes aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wären, einer Erwerbstä- tigkeit nachzugehen.
Art. 28
1 Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen haben Personen, die a) seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Schaffhausen haben, b) mit einem Kind unter zwei Jahren zusammenleben, zu dem ein Kindsverhältnis nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch
3) besteht, c) alleinerziehend sind, d) in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben und e) vorwiegend nicht erwerbstätig sind.
2 Der Anspruch kann nur für das erste und zweite Kind geltend ge- macht werden.
Art. 29
1 Erwerbsersatzleistungen werden vom Beginn des Geburtsmonats an bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das zweite Altersjahr vollendet.
2 Der Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen entsteht frühestens drei Monate vor dem Monat, in dem das Gesuch eingereicht wor- den ist.
3 Der Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen.
Art. 30
1 Die Erwerbsersatzleistungen entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über- stiegen, jedoch höchstens 24'000 Franken pro Jahr.
2 Vom Vermögen wird ein angemessener Teil bei den Einnahmen angerechnet.
3 Der Kantonsrat kann diesen Ansatz veränderten Verhältnissen anpassen. Zweck Anspruchs- voraus- setzungen Dauer der Erwerbsersatz- leistungen Höhe der Erwerbsersatz- leistungen
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4) und des AHVG finden
5) , dieses Gesetz und die kantonalen Voll-
1/2013 Durchführungs- stelle Finanzierung Auskunftspflicht von Behörden Ergänzendes Recht
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) Festsetzung und den Bezug der Beiträge; b) Rückerstattung; c) Nachzahlung; d) Verrechnung von Beitragsforderungen und Zulagenzahlun- gen; e) Verjährung; f) Auskunfts- und Mitwirkungspflicht; g) Arbeitgeberhaftung; h) Kassenhaftung; i) Schweigepflicht.

Art. 35 Die Art. 87 – 91 des AHVG sind anwendbar auf Personen, die in

einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschrif- ten dieses Gesetzes verletzen.

Art. 36 Es gelten die Bestimmungen des ATSG.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 37 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes not-

wendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 38 Das Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom 21. Juni

1999 wird aufgehoben.

Art. 39 Das Arbeitslosenhilfegesetz vom 17. Februar 1997 (SHR 837.100)

wird wie folgt geändert:

Art. 16 lit. d und e d) die Beiträge an die Familienzulagen für Selbständigerwer-

bende gemäss Art. 26 Abs. 3 des Familien- und Sozialzu- lagengesetzes; e) die Beiträge an die Erwerbsersatzleistungen gemäss Art.
32 des Familien- und Sozialzulagengesetzes. Stra f - bestimmungen Rechtspflege Vollziehungs- verordnung Aufhebung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts
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6) und in die kantonale Ge- Inkrafttreten
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12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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