Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenve... (835.150)
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Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt

Arbeitslosenversicherung: Zuständigkeitsverordnung Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt
1 ) Vom 15. November 2011 (Stand 17. Februar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven - zentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982
2 ) , beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.

§ 2 Organisation

1 Die Kantonale Amtsstelle gemäss Art. 85 AVIG übt die vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben aus, soweit sie nicht delegiert und durch andere Abteilungen des AWA wahrgenommen werden.
2 Der Kanton führt gemäss Art. 77 AVIG eine öffentliche Arbeitslosenkasse unter dem Namen Öffent - liche Arbeitslosenkasse Basel- Stadt. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt ist eine Abteilung des AWA. Das Organisationsreglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gemäss Art.
79 AVIG wird vom Regierungsrat erlassen und von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung genehmigt.
3 Der Kanton richtet die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemäss Art. 85b AVIG ein. Das RAV ist eine Abteilung des AWA. Dieses ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb des RAV.
3 )
3bis Der Kanton richtet eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) gemäss Art. 85c AVIG ein. Die LAM ist eine Abteilung des AWA. Dieses ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb der LAM.
4 )
4
...
5 )

§ 3 Übertragung von Aufgaben an das RAV

1 Dem RAV werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen: Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG; Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen, einschliesslich die damit in Zusam - menhang stehende Erteilung von Weisungen sowie Entscheide über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG; - bundenen Weisungen gemäss Art. 16 und 17 Abs. 3 AVIG; Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG; Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen im Falle ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des RAV sowie einer sonstigen Verletzung der Auskunfts- oder Mel - Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment genehmigt am 23. 4. 2012.
2) SR .
3)

§ 2 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2014 (wirksam seit 2. 11. 2014).

4)

§ 2 Abs. 3

5) Aufgehoben am 26. Januar 2016, wirksam seit 17. Februar 2016 (KB 30.01.2016)
1
Arbeitslosenversicherung: Zuständigkeitsverordnung Entscheide über die Gewährung und Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme gemäss Art. 60 bis 64a AVIG und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechen - den Weisungen. Entscheide über die Gewährung von speziellen arbeitsmarktlichen Mass - nahmen gemäss Art. 65 ff. AVIG. Ausgenommen davon ist die Unterstützung zur Förde - rung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG).
2 Dem RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

§ 4

6 Übertragung von Aufgaben an die LAM
1 Der LAM werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen: Stellungnahme zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art.
59c Abs. 3 AVIG und Sicherstellung für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen; periodische Berichterstattung für die Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen; periodische Rechnungslegung über die Verwaltungskosten zuhanden der Aufsichtskom - mission, nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
2 Der LAM werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird nach der Genehmigung durch den Bund gemäss Art. 113 AVIG sofort wirksam.
7 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Lo - gistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen vom 6. Juli 2004 aufgehoben.
6)

§ 4 beigefügt durch RRB vom 9. 9. 2014 (wirksam seit 2. 11. 2014).

7) Wirksam seit 24. 4. 2012, publiziert am 7. 7. 2012.
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