Dekret betreffend die Richtlinien für den Bau und die Subventionierung von Schulanlagen (410.510)
CH - SH

Dekret betreffend die Richtlinien für den Bau und die Subventionierung von Schulanlagen

1) , Einheiten Klassenzimmer und Reserveklassenzimmer 1 Handarbeitszimmer für Mädchen 1 Metallwerkstätte inklusive Nebenraum 1,5 Holzwerkstätte inklusive Nebenraum 1,5
1 Realien -, Oberstufen - und Spezialzimmer 1,5
1,5 Turnhalle bis 12/24 m 4 Turnhalle über 12/24 m 5
2 Lehrerzimmer bis 6 Klassen 0,5 Lehrerzimmer über 6 Klassen 1 Lehrerzimmer über 18 Klassen 2 Materialzimmer bis 6 Klassen 0,5 Materialzimmer über 6 Klassen 1 Materialzimmer über 18 Klassen 2
0,5 Sammlungen über 6 Klassen 1
Sammlungen über 18 Klassen 2 Hausvorstand ab 12 Klassen 0,5 Bibliothek 1 Aufenthaltsraum 1 Hauswirtschaft 1 Schulküche 1,5 Werkraum Pedell 0,5 Schulzahnarzt 1 Lehrerschwimmbecken ohne Hebeboden 5,5 Lehrerschwimmbecken mit Hebeboden 6,5

§ 2 Pro Raumeinheit einer Schulanlage werden an Baukosten 130'000 Fr. als

subventionsberechtigt anerkannt (Zürcher Baukostenindex April 1970). Bei Veränderungen des Zürcher Baukostenindexes nimmt der Regierungs- rat die nötigen Anpassungen vor.

§ 3 Nicht voraussehbare Mehrkosten, die sich durch schwierige topographi-

sche Verhältnisse und schlechten Baugrund ergeben, können vom Regie- rungsrat als subventionsberechtigt anerkannt werden.

§ 4 Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft

2) ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 410.500.
2) Amtsblatt 1972, S. 349.
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