Kanzleigebührenverordnung (233.21)
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Kanzleigebührenverordnung

Kanzleigebührenverordnung (KGV) vom 17. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 13 des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen 1 ) , verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Kanzleigebühren in Verfahren vor kantonalen Behörden, soweit nicht besondere Vorschriften gelten.

Art. 2 Gebührentarif

1 Für Nachforschungen in Registern, Akten usw. soll in der Regel keine Ge - bühr erhoben werden. In zeitintensiven Fällen ist jedoch eine Gebühr von Fr. 10.– bis Fr. 200.–, je nach Umfang und Bedeutung der Beanspruchung, zu verlangen.
2 Legalisationen: Fr. 10.– bis Fr. 30.–.
3 Auszüge und Abschriften, Erstellen von Dokumentationen und dergleichen: Fr. 10.– pro Seite.
4 Einholen von Urkunden und Erteilung von Auskünften: Fr. 60.– pro Stunde.
5 Fristverlängerungen (im Wiederholungsfall): Fr. 25.–.
6 1. Mahnung: Fr. 10.–; 2. Mahnung und allenfalls weitere Mahnungen: Fr. 25.–
7 Fotokopie: Fr. 1.– pro Kopie.
1) bGS 233.2

Art. 3 Ermässigung / Erlass

1 In besonderen Fällen können die Gebühren angemessen reduziert oder ganz erlassen werden.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
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