Fischereigesetz
Kanton Appenzell Innerrhoden Fischereigesetz * (FischG) vom 28. April 1996 (Stand 1. Januar 2011) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und der dazugehörenden Verordnung sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst:
Art. 1 Fischereiregal
1 Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals. Als solchem steht ihm das al - leinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des Kantons im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Fi - scherei zu. Ausgenommen sind die privaten Gewässer und privaten Fisch - zuchtanlagen, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf na - türliche Weise nicht gelangen können und umgekehrt.
Art. 2 Fischereiberechtigung
1 Die Fischereiberechtigung wird nach dem Patentsystem an natürliche Per - sonen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. erteilt. Der Grosse Rat kann in bezug auf die berechtigten Personen auf dem Verordnungswege Ausnah - meregelungen erlassen.
Art. 3 Interkantonale Vereinbarungen
1 Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinba - rungen über das Fischereiwesen abzuschliessen.
Art. 4 Patenttaxen
1 Für die Ausübung der Fischerei ist eine periodische Patenttaxe zu entrich - ten, welche im Minimum Fr. 20.-- und im Maximum Fr. 1'000.-- beträgt. Die Patenttaxen werden jährlich von der Standeskommission festgesetzt.
Art. 5 Uferbegehungsrecht
1 Den Fischereiberechtigten ist zur Ausübung der Fischerei das Betreten der Ufer gestattet.
Art. 6 * Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazugehö - renden Ausführungsbestimmungen sowie gestützt der darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
Art. 7 * Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz sowie der Bundesgesetzge - bung über die Fischerei notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbeson - dere bezüglich der Fischereiberechtigung, der zuständigen Behörden, der Fanggeräte und Fangmethoden, der Schutzvorschriften, der Förderung der Fischerei sowie der Haftpflicht.
Art. 8 * Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 1 und
2 durch den Bund 1 ) das Inkrafttreten dieses Gesetzes 2 ) .
1) Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996.
2) Inkrafttreten: 1. Januar 1997 (GrRB vom 28. Oktober 1996).
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
28.04.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 7 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 6 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 6 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 28.04.1996 01.01.1997 Erstfassung - Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 6 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 6 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 7 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 8 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
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