Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst
Diplome in bildender Kunst: Ausbildungsreglement Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst Vom 30. Mai 1996 (Stand 1. Januar 1997) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil - dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
1 ) (Diplomvereinbarung), und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995
2 ) , beschliesst
1. Kapitel: Grundsatz
Art. 1
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung in bildender Kunst be - scheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindest - anforderungen erfüllen.
2 Das Reglement ist auf Lehrdiplome nicht anwendbar.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Art. 2 Ziel der Ausbildung
1 Der Ausbildungsgang gewährleistet eine umfassende Kompetenz in visueller und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe gestalterische Allgemeinbildung.
2 Die Diplomierten sollen insbesondere verschiedene künstlerische Mittel und gestalterische Techniken kennen und kreativ an - wenden können; gegebene Themen und eigene Ideen auf hohem Niveau visuell oder audiovisuell umset - zen können; ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenössischen Kunst kritisch analysieren und formulieren können. Art. 3 Lehrplan
1 Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem Lehrplan, der vom Kanton erlassen oder geneh - migt wird.
2 Sie umfasst insbesondere die künstlerische Arbeit im Atelier, den Erwerb von gestalterischen und technischen Grundlagen, Art. 4 Künstlerische Arbeit im Atelier
1 Die Studierenden entwickeln in der Atelierarbeit ihre Persönlichkeit, ihre künstlerische Sensibilität und Ausdrucksweise.
1) SG 419.900 .
2) Dieses Statut ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das EDK-Statut vom 3. 3. 2005.
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Diplome in bildender Kunst: Ausbildungsreglement Art. 5 Gestalterische und technische Grundlagen
1 Die gestalterischen und technischen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht erweitert und vertieft. Der Unterricht in diesen Disziplinen umfasst traditio - nelle und neue Techniken, Medien, Materialkunde und Verfahrensarten. Art. 6 Theoretischer Unterricht
1 Der theoretische Unterricht erweitert die Allgemeinbildung und den kulturellen Horizont der Studie - renden, insbesondere durch die Vermittlung der Kultur- und Kunstgeschichte. Er fördert die Reflexion über das künstlerische Schaffen und über die Stellung der Kunstschaffenden in der Gesellschaft. Art. 7 Zulassung zur Ausbildung
1 Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine allgemeinbildende oder eine berufliche Ausbildung der Sekundarstufe II erfolgreich absolviert hat, eine gestalterische Grundausbildung nachweist, das Aufnahmeverfahren bestanden hat.
2 Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine aus - serordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen wird. Mindestalter für die Aufnahme ist in die - sem Fall das vollendete 18. Altersjahr. Art. 8 Dauer der Ausbildung
1 Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre Vollzeitunterricht mit mindestens 2500 Unterrichts - stunden. Art. 9 Qualifikation der Lehrkräfte
1 Die Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht verfügen über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung.
2 Für den künstlerischen und fachspezifischen Unterricht werden Fachleute eingesetzt, die in der Regel einen Abschluss an einer höheren Fachschule für Gestaltung bzw. an einer Hochschule für Gestaltung und Kunst oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen. In allen Fällen ist eine zusätzliche künstle - rische Tätigkeit gefordert.
3 Alle Lehrkräfte verfügen über eine methodisch-didaktische Eignung.
4 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehrkräfte in Theorie und Praxis. Art. 10 Unterrichtsformen, Infrastruktur
1 Die Schulen haben den Unterricht und die Arbeitsform so zu gestalten, dass das Erreichen des Bil - dungszieles im Sinne von Art. 2 gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für die perso - nellen, räumlichen und materiellen Ressourcen.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Art. 11 Diplomreglement
1 Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen der Di - Rechtsmittel. Art. 12 Diplomierung
1 Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung folgender Elemente:
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Diplome in bildender Kunst: Ausbildungsreglement Diplomarbeit, Diplomprüfung.
2 Die Diplomarbeit besteht in der Schaffung eines künstlerischen Werks. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durchzuführen.
3 Die Diplomprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen über die theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
4 Diese Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und externen Experten abge - nommen. Art. 13 Diplom, Titel
1 Das Diplom enthält: die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton, die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten, den Vermerk «Diplom in bildender Kunst» und die Bezeichnung der Spezialisierung(en), die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde, den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)»
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3 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomiert in bil - dender Kunst» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Art. 14 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzeichnis - ses der Diplome (Art. 18), sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der künstleri - schen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vor - sitz. Für drei dieser Mitglieder hat die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlags - recht.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Art. 15 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Über - prüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern. Art. 16 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen.
3) Art. 13 Abs. 2: Das Basler Diplom wurde vom Vorstand der EDK am 4. 7. 1996 anerkannt.
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Diplome in bildender Kunst: Ausbildungsreglement Art. 17 Geltungszeitpunkt der Anerkennung
1 Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest, ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet. Art. 18 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen des Reglementes nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Schule wird darüber orientiert.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Art. 19
1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berück - sichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vor - schreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 20
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Die Richtlinien zur Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in bildender Kunst vom 26. Oktober 1990 werden aufgehoben.
2 Anerkennungen, die nach diesen Richtlinien erfolgt sind, gelten auch nach neuem Recht. Art. 22 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
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