Verordnung zur Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel
                            Verordnung  zur Interkantonalen Übe  reinkunft über den Viehhandel  vom 24.  Februar  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt  auf  Art.  32  der  Interkantonalen  Übereinkunft  über  den  Viehhand  el  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. September 1943 (Vieh handelskonkordat) und Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfa s-
                            sung vom 24. Win  termonat 1872  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  be  schliesst:  l. Organisation  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kantonstierarzt  *  vollzieht  die  Übereinkunft  unter  Aufsicht  des  Landeshaup  t-  manns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben  dem  Kantonstierarzt  überwachen  die  Organe  der  Lebensmittel  -  und  der  Tierseuchenpolizei den Viehhandel.  II.  Viehhan  delspatent  Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  gewerbsmässig,  sei  es  auf  eigene  Rechnung  oder  auf  Rechnung  eines  a  n-  dern, lebende Tiere der Rinder  -  , Schaf  -  , Ziegen  -  , Pferde  -  und Schweinegattung an  -  oder verkauft, tauscht oder vermittelt, bedarf eines Viehhandelspaten  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Landeshauptmann,  ob  ein  patentpflichtiger  Vie  h-  handel vorliegt.  Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche um Erteilung eines Viehhandelspatentes sind dem Kantonstierarzt einz  u-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Gesuch  ist  eine  tierärztliche  Be  scheinigung  über  den  Besitz  eines  Hän  d-  le  r  stalles,  der  den  Vorschriften  der  Tierseuchenpolizei  und  des  Tierschutzes  en  t-  spricht, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Revision  en  vom 31. Oktober 2005  und 1. Dezember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Titel  und  Ingress  abgeändert  durch  GrRB  vom  31.  Oktober  2005.  Ingress  abgeändert  durch  GrRB  vom 1. Dezember 2014.  *  Die Ver  wendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 31. Oktober 2005.  Vollzugsorgane  Patentpflicht  erstmalige  Erte  i
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Für die Erneuerung des Patentes sind dem Kantonstierarzt jeweils bis zum  15.  J  a-  nuar des folgenden J  ahres einzureichen:  a)  das  bi  s  herige  Patent;  b)  die Viehhandelskontrolle;  c)  der Ausweis über den Fortbestand der Kaution.  Art.  5  Der Kantonstierarzt kann zur Überprüfung der Voraussetzungen der Patenterteilung  weitere Belege einverlange  n.  Art.  6  Das Patent wird erst nach Regelung der Kaution und nach Entrichtung der Gebü  h-  ren ausgehändigt.  III.  Überwachung des Viehhandels  Art.  7  In Absprache mit dem Kantonstierarzt kann das Verzeichnis in einer anderen Form  al  s auf den von ihm vorgeschriebenen Formularen geführt werden, sofern die erfo  r-  derlichen Daten einfach und klar ersichtlich sind.  Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Händlerstallungen sind jährlich wenigstens einmal durch einen Tierarzt auf Ko  s-  ten  des  Patentinhabers  zu  inspizieren  und  ,  sofern  notwendig,  nach  tierärztl  i  chen  Weisungen instan  d  stellen zu lassen.  Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kantonstierarzt  stellt  das  Verzeichnis  der  patentierten  Händler  alljährlich  dem  Bundesamt für Vet  erinärwesen  , den Konkordatskantonen und dem Vorort, der Ka  n-  tonsp  o  lizei,   den   Bezirken,   den   Viehinspektoren,   den   Fleischinspektoren   und  Fleischkontrolleuren sowie den Vie  h  händlern unentgeltlich zu.  IV.  Gebühren  Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erteilung  eines Viehhandelspatentes sind jährlich zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Eine Grundgebühr:
                            a)  für den Handel mit Grossvieh und Pferden  Fr.  200.  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005.  Erneuerung  weitere  Unterl  a  gen  Abgabe  Viehhandels  -  kontrolle  Kontrolle  der  Händler  -  stallungen  Abgabe  des  Händlerver  -  zeichnisses  Viehhandels  -  patente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für den Handel mit Kleinvieh (Kälber bis zu drei  Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine  Fr.  100.  —
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Eine Umsatzgebühr je Ti er:
                            a)  für Pferde, Fohlen, Maultiere und Esel  Fr.  5.  —  b)  für Rinder über drei Monate  Fr.  2.  —  c)  für Kleinvieh (Kälber bis zu drei Monaten,  Schweine, Ferkel, Schafe, Lämmer, Ziegen und Gitzi)  Fr.  —  .30
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Eine Kanzleigebühr Fr. 20. —
                            2  Das Patent für Grossvieh berechtigt auch zum Handel mit Kleinvieh.  Art.  11  Die Patentgebühren und die Bussen aus dem Vollzug der Übereinkunft fallen in die  Tierseuchenkasse.  V.  Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung  .  VI.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  15  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Titel abgeändert durch GrRB vo  m 31. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgeändert  durch GrRB vom 31. Oktober 2005  und 1. De  zember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Titel abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005.  Tierseuchen  -  kasse  Strafverfolgung  Inkrafttreten