Konkordat über die Fischerei im Murtensee
Konkordat über die Fischerei im Murtensee vom 19. 05. 2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2004 ) Die Kantone Freiburg und Waadt gestützt auf die Artikel 48 der Bundesverfassung, 45 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg und 52 der Verfassung des Kantons Waadt; gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei und die dazugehörige Verordnung vom 24. November 1993; vereinbaren Folgendes:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Konkordat dient dazu, die Regelung des Fischereirechts, die Ausübung der Fischerei, die fischereiliche Bewirtschaftung und die Aufsicht über die Fischerei im Murtensee zu vereinheitlichen.
Art. 2 Anwendbares Recht
1 Die Ausübung der Fischerei im Murtensee wird durch die Bundesgesetzgebung, durch dieses Konkordat und, soweit sie dem letzteren nicht widersprechen, durch die besonderen Bestimmungen jedes Konkordatskantons geregelt.
2 In diesem Rahmen sind die Fischer verpflichtet, sich an die Gesetzgebung desjenigen Kantons zu halten, auf dessen Gebiet sie sich aufhalten.
Art. 3 Rä umlicher Anwendungsbereich des Konkordats
1 Dieses Dekret gilt für den Murtensee.
2 Die Grenze zwischen dem See, seinen Zuflüssen und seinem Abfluss ist die Verlängerung der natürlichen Seeufer. Im Zweifelsfalle wird die Grenze durch Schilder gekennzeichnet, die vom betreffenden Kanton aufgestellt werden.
Art. 4 Grenzen
1 Für die Ausübung der Fischerei auf dem See und die Aufsicht gelten die Kantonsgrenzen nicht.
2 Dieser Grundsatz gilt auch für die Ausübung der Fischerei vom Ufer aus.
Art. 5 Fischereirecht
1 Das Fischereirecht im See ist ein Regalrecht, das den Kantonen Freiburg und Waadt zusteht.
2 Das Fischereirecht kann durch ein Patent übertragen werden.
3 Die Interkantonale Kommission bestimmt die Fischereiarten, für die kein Patent benötigt wird. Sie legt fest, wer diese ausüben darf und zu welchen Bedingungen.
4 Personen, die die Bedingungen nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. c, d und e nicht erfüllen, ist die Ausübung der Fischereiarten, für die kein Patent benötigt wird, nicht gestattet.
2. KAPITEL Fischereipatente
Art. 6 Kategorien
1 Es gibt folgende Patente: a) das Patent und das Spezialpatent, die zur Berufsfischerei berechtigen; b) die Patente, die zur Spo rtfischerei berechtigen.
2 Die Interkantonale Kommission bestimmt für jede Patentkategorie, wozu sie den Inhaber des Patents berechtigt.
Art. 7 Preis
a) Betrag Die Preise der Patente werden von der Interkantonalen Kommission festgesetzt. Für Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem der Konkordatskantone haben, wenn sie ihr Gesuch stellen, kann sie den Preis um bis zu 100 % erhöhen.
Art. 8 b) Verwendungszweck
1 Jeder Kanton behält den Ertrag der von ihm ausgestellten Patente.
2 Mindestens die Hälfte diese s Ertrags wird für die Bewirtschaftung des Sees verwendet, insbesondere für seine Wiederbevölkerung.
Art. 9 c) Hindernisse
1 Die Konkordatskantone behalten das Recht, entsprechend der Bundesgesetzgebung technische Eingriffe im See zu genehmigen.
2 Im Falle solcher Eingriffe ist der Kanton gegenüber dem Patentinhaber zu keiner Entschädigung verpflichtet.
3 Die Konkordatskantone sind weder zu einer Reduktion des Patentpreises, noch zu einer Entschädigung an den Fischer verpflichtet, wenn der See durch eine Dr ittperson verunreinigt oder die Ausübung der Fischerei durch den Eingriff eines Dritten oder ein Naturereignis behindert wird.
Art. 10 Besonderes
1 Die Patente sind persönlich und unübertragbar.
2 Sie sind nur während des Kalenderjahres gültig, für das sie ausgestellt wurden.
3 Mit Ausnahme der Zusatzpatente darf eine Person gleichzeitig nur ein Patent besitzen.
Art. 11 Kollektivpatente
Die zuständige kantonale Behörde kann Kollektivpatente ausstellen und zwar für die Fälle und zu den Bedingungen, die von d er Interkantonalen Kommission beschlossen worden sind.
Art. 12 Ausstellungsbedingungen
a) Im Allgemeinen
1 Nur die Personen können ein Fischereipatent erhalten, die: a) das von der Interkantonalen Kommission festgesetzte Mindestalter erreicht haben; b) nic ht durch Entscheid einer Verwaltungs - oder Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden; c) während der fünf vorhergehenden Jahre nicht wegen Körperverletzung oder Ehrverletzung einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die öffentliche Gewalt in der Person einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person verurteilt wurden; d) während der fünf vorhergehenden Jahre nicht wegen Diebstahl oder Beschädigung eines Fischereigerätes verurteilt w urden; e) während der drei vorhergehenden Jahre nicht wegen absichtlicher Beschädigung von Grundeigentum bei der Ausübung der Fischerei verurteilt wurden;
f) ihren Statistikbogen oder ihr Kontrollheft nach den von der Interkantonalen Kommission erlassenen Vorschriften abgegeben haben.
2 Wenn gegen den Gesuchsteller eine Untersuchung wegen absichtlicher Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer unter Absatz 1 Bst. c oder d genannten Übertretung eröffnet wurde, wird der Entscheid über die Erteilu ng des Patentes bis zum definitiven Entscheid der zuständigen Verwaltungs - oder Gerichtsbehörde aufgeschoben.
Art. 13 b) Berufspatent
1 Nur die Personen können Inhaber eines Berufspatentes sein, die: a) mindestens 18 Jahre alt sind; b) die Bedingungen nach Artikel 12 erfüllen; c) in einem der Konkordatskantone wohnhaft sind; d) sich verpflichten, die Fischerei persönlich, auf eigene Rechnung und als Hauptberuf auszuüben, d. h. als Beruf, der ihnen mindestens 50 % ihrer Netto -Berufserlöse einbringt; e) kein gültiges Berufsfischereipatent für andere Gewässer als den Murtensee besitzen; f) aufgrund der Ergebnisse einer von der Interkantonalen Kommission organisierten oder von ihr als gleichwertig anerkannten Prüfung über die nötigen beruflichen Fähigkeiten verf ügen.
2 Die Interkantonale Kommission kann eine Altersgrenze für die Ausstellung oder Erneuerung eines Berufspatents festlegen.
3 Die Interkantonale Kommission kann im Falle ungünstiger Fischereibedingungen gewisse Abweichungen von der in Absatz 1 Bst. d getroffenen Regelung vorsehen.
4 Der Inhaber eines Berufspatents kann jederzeit verpflichtet werden, eine Bescheinigung der kantonalen Steuerbehörde vorzuweisen, die belegt, dass er die Bedingungen nach Absatz 1 Bst. d erfüllt.
5 Wenn der Inhaber eines Beru fspatentes stirbt, so kann sein Ehegatte es vorläufig weiterbenutzen, wenn er: a) die Absicht hat, den Betrieb selbst zu übernehmen, und wenn er die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt; dieses Recht erlischt, falls der Betroffene die Berufsprüfung nach Absat z 1 Bst. f nicht innert 2 Jahren nach dem Tod des Patentinhabers besteht; b) ein mindestens 15 -jähriges Kind hat, das den Betrieb mit seiner Zustimmung selbst übernehmen will und die Bedingungen nach Absatz
1 erfüllt; in diesem Fall muss das Kind die Beruf sprüfung nach Absatz
1 Bst. f so schnell wie möglich ablegen; die Interkantonale Kommission legt das Datum der Prüfung fest. Besteht es die Prüfung, so bleibt der überlebende Ehegatte Patentinhaber, und das Kind wird zum Gehilfen im Sinne von Artikel 21, b is es nach Vollendung des 18. Altersjahres von Amtes wegen selbst zum Patentinhaber wird.
6 Im Falle von vollständiger Invalidität des Patentinhabers gelten die Bestimmungen von Absatz 5 sinngemäss.
Art. 14 c) Berufsprüfung
1 Die Interkantonale Kommission legt fest, welche Bereiche Gegenstand der in Artikel 13 Abs. 1 Bst. f vorgesehenen Prüfung sind und unter welchen Bedingungen die Prüfung als bestanden gilt.
2 Mit Ausnahme des in Artikel 13 Abs. 5 vorgesehenen Falles sind nur Personen bis zur Vollendung des 50. Altersjahres zur Prüfung zugelassen.
3 Die Interkantonale Kommission kann die Ausbildungsbedingungen festlegen, die für die Zulassung zur Prüfung erford erlich sind.
Art. 15 d) Spezialpatent
1 Personen, die gleichzeitig: a) während mindestens fünf Jahren Inhaber eines Berufspatens waren; b) eine AHV -Rente oder eine volle IV -Rente beziehen, wenn sie das Patent lösen; c) die Bedingungen nach Artikel 13 Abs. 1 Bst. b, c und e erfüllen, können ein Spezialpatent erwerben, das sie, sofern die Interkantonale Kommission nichts anderes bestimmt, dazu berechtigt, bis zur Hälfte der für das Berufspatent vorgesehenen Netze, Reusen und Schweb - oder Setzschnüre sowie die anderen Fischereigeräte, die die Inhaber dieses Patents benützen können, zu verwenden.
2 Die Bestimmungen dieses Konkordats, die für die Inhaber eines Berufspatents gelten, gelten sinngemäss auch für die Inhaber dieses Spezialpatents, die sich jedoch nich t durch einen Dritten ersetzen lassen oder die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen können.
Art. 16 Ausstellungsverfahren
a) Im Allgemeinen
1 Die Patente werden vom Wohnsitzkanton des Gesuchstellers ausgestellt.
2 Wenn der Gesuchsteller eines Sportfi schereipatents seinen Wohnsitz in keinem der beiden Konkordatskantone hat, wird das Patent von dem Kanton ausgestellt, an den sich der Gesuchsteller wendet.
Art. 17 b) Beschränkung der Anzahl Berufspatente
1 Die Interkantonale Kommission legt fest, wie vie le Berufspatente höchstens ausgestellt werden können, wobei sie dafür sorgt, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung des Fischbestands und die Erhaltung des Lebensraums gewährleistet sind. Für den ganzen See dürfen jedoch höchstens fünf Berufspatente ausgest ellt werden.
2 Die Inhaber eines Berufspatents haben Anspruch auf die Erneuerung des Patents von einem Jahr auf das nächste, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen nach Artikel 12 und 13 nicht länger.
3 Wenn der Inhaber eines Berufspatents die Fischerei während mehr als zwei Jahren nicht mehr ausübt, wird davon ausgegangen, dass er auf das Patent verzichtet.
4 Falls die Interkantonale Kommission aufgrund einer günstigen Entwicklung des Fischbestandes und der biologischen und wirtschaftlichen Verhältnisse beschliesst, ein zusätzliches Berufspatent zu vergeben, schreibt sie es durch Veröffentlichung im Amtsblatt und in einer Tageszeitung jedes Konkordatskantons aus.
5 Wenn mehrere Kandidaten die Bedingungen erfüllen, vergibt die Interkantonale Kommission da s Patent nach den Kriterien, die sie zuvor aufgestellt hat.
6 Wenn ein Fischer, dem ein neues Berufspatent gewährt wurde, seine Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach der Ausstellung des Patents nicht aufgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass er dara uf verzichtet.
Art. 18 Administrative Massnahmen
a) Patententzug
1 Das Patent wird vom Kanton, der es ausgestellt hat, entzogen: a) wenn ein Tatbestand, der seine Verleihung ausschliesst, eintritt oder nachträglich zur Kenntnis der mit dem Vollzug dieses K onkordats beauftragten Behörde gelangt; b) unter den von der Interkantonalen Kommission festgesetzten Bedingungen, wenn während der Ausübung der Fischerei Vergehen gegen die Fischereigesetzgebung sowie gegen die Gesetzgebungen über den Tierschutz und die U mwelt begangen wurden; c) im Falle des Entzugs des Fischereirechts durch eine Verwaltungs - oder Gerichtsbehörde.
2 Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur Folge.
3 Der Kanton, der das Patent entzogen hat, ist in keinem Fall zur ganzen oder teilweisen Rückerstattung des Betrages verpflichtet.
Art. 19 b) Vorübergehende Beschlagnahmung
1 Das Patent wird von dem Kanton, der es ausgestellt hat, vorübergehend und bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsverfahrens beschlagnahmt, wenn eine Str afuntersuchung wegen einer Übertretung nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. c oder d eingeleitet wird.
2 Wenn eine mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person jemanden bei einer Übertretung der Fischereigesetzgebung auf frischer Tat ertappt, beschlagnahmt sie das Patent vorübergehend.
Art. 20 c) Interkantonale Zusammenarbeit
1 Der Konkordatskanton, in dem gefischt wird, meldet dem anderen Konkordatskanton jede Handlung, die den Entzug des Patents zur Folge haben könnte, sowie jede weitere gegen einen Fischer zu treffende Verfügung.
2 Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über den Datenschutz und den Informationsaustausch.
3. KAPTIEL Ausübung der Fischerei
Art. 21 Gehilfen
1 Die Inhaber eines Berufspatents sind berechtigt, Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen.
2 Personen, die aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 kein Patent erhalten können oder denen das Fischereirecht oder ein Patent aufgrund von Artikel 18 Abs. 1 oder Artikel 19 entzogen wurde, dürfen nicht als Gehilfen arbeiten.
3 Der Gehilfe darf nur in Anwesenheit des Patentinhabers und auf dessen Schiff fischen; er kann jedoch allein fischen, wenn: a) er beim Ehegatten eines verstorbenen oder vollinvaliden Inhabers eines Be rufspatents angestellt ist, der den Betrieb selbst übernommen hat und die Berufsprüfung nach Artikel 13 Abs. 1 Bst. f noch nicht abgelegt hat; dafür ist jedoch die Bewilligung des Kantons erforderlich, der das Patent ausgestellt hat; b) es sich um das Kind des Ehegatten eines verstorbenen oder vollinvaliden Inhabers eines Berufspatents handelt, das sich in der Situation nach Artikel 13 Abs. 5 Bst. b oder Abs. 6 befindet.
Art. 22 Vertretung
1 Die Inhaber des Berufspatents können sich beim Setzen der Fischereigeräte jederzeit gegenseitig vertreten.
2 Wenn sie eine Bewilligung des Fischereidienstes des Kantons, der das Patent ausgestellt hat, haben, können sie sich zudem von einer Person vertreten lassen, die die Bedingungen nach Artikel 12 erfüllt, der das Fis chereirecht oder das Patent gemäss Artikel 18 Abs. 1 nicht entzogen oder deren Patent gemäss Artikel 19 nicht beschlagnahmt wurde und die über ausreichende berufliche Fähigkeiten verfügt.
3 Die Vertretung ist jedoch zeitlich beschränkt: a) auf höchstens 4 Wochen unter normalen Umständen; die Bewilligung wird für mindestens eine Woche ausgestellt; b) bei Militärdienst auf die Dauer dieses Dienstes; c) bei Krankheit auf 360 aufeinander folgende Tage; d) bei Unfall bis zu dem Tag, an dem die eidgenössische Invalidenversicherung Leistungen erbringt, höchstens jedoch auf 360 aufeinander folgende Tage; e) in anderen Fällen höherer Gewalt wird die Dauer von der zuständigen Behörde des betreffenden Kantons festgesetzt.
4 Verstösst der Vertreter eines Inhabers des Be rufspatents gegen die Fischereigesetzgebung, so kann der zuständige Kanton die Bewilligung für die Vertretung sofort entziehen.
Art. 23 Geräte
Die Interkantonale Kommission bestimmt für jede Patentkategorie die erlaubten Fanggeräte und Fangmethoden und die Beschaffenheit und die Verwendungsart der Fanggeräte.
Art. 24 Fischereizeiten
Die Interkantonale Kommission setzt die Zeiten, die Tage und die Uhrzeit fest, während denen die verschiedenen Fischereiarten ausgeübt werden können.
Art. 25 Schongebiete
Die In terkantonale Kommission legt fest, wo die Fischerei verboten ist. Sie kann Gebiete zu Schongebieten erklären.
Art. 26 Uferbegehungsrecht
a) Im Allgemeinen
1 Die Fischer sind berechtigt, das Seeufer zu begehen und sich dort aufzuhalten. Die Interkantonale K ommission kann jedoch für gewisse Abschnitte Ausnahmen von dieser Regel vorsehen.
2 Die Ausübung dieses Rechts darf nicht durch Einzäunungen, Verbote oder private Durchgangsverbote verhindert oder eingeschränkt werden.
3 Die Fischer dürfen jedoch nicht in Gebäude, Werke, Baustellen und deren Nebenanlagen eindringen; sie haften gemäss Bundesrecht für die an fremdem Eigentum angerichteten Schäden.
Art. 27 b) Ausnahmen
Die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken können von der zuständigen kantonalen Be hörde von den Auflagen nach Artikel 26 befreit werden, wenn sie nachweisen, dass diese für sie schwere Nachteile darstellen.
Art. 28 Schutz der Fische
1 Die Interkantonale Kommission setzt für gewisse Fisch - und Krebsarten eine Schonzeit fest, während der sie nicht gefangen werden dürfen; sie setzt auch die Fangmindestmasse fest, die sie für den Fang erreichen müssen.
2 Sie kann die Fangzahl beschränken.
3 Sie kann den Fang von bedrohten Arten verbieten.
4 Sie erlässt Vorschriften darüber, was mit den Fischen geschehen soll, die während ihrer Schonzeit gefangen wurden oder das Fangmindestmass noch nicht erreicht haben.
Art. 29 Fischqualität
1 Sofern sie nicht durch das schlechte Wetter oder durch eine andere höhere Gewalt daran gehindert werden, müssen die Patentinhaber ihre Netze, Reusen und Schweb - oder Setzschnüre innerhalb einer Frist heben, die gewährleistet, dass die Fische oder Krebse i n gutem Zustand gefangen werden.
2 Die Interkantonale Kommission setzt diese Frist fest.
Art. 30 Statistik
1 Die Patentinhaber sind verpflichtet, den ihnen abgegebenen Statistikbogen und gegebenenfalls das Kontrollheft gewissenhaft auszufüllen.
2 Die Auskü nfte werden nach den kantonalen Datenschutzbestimmungen behandelt.
3 Die Interkantonale Kommission erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
Art. 31 Behinderung der Fischerei
1 Es ist verboten, die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere indem: a) Gegenstände oder Stoffe, die die Fische vertreiben oder die Fischereigeräte beschädigen, in den See oder seine Zuflüsse eingebracht werden; b) ein Wasserfahrzeug an einem schwimmenden Kennzeichen eines Fischers vertäut oder an einem Netz oder an einer Reuse verankert wird.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann die Eigentümer im See versenkter Objekte, insbesondere Wracks, dazu verpflichten, diese zu entfernen, wenn sie die Fischerei behindern.
4. KAPTIEL Bewirtschaftung
Art. 32 Wiederbevölk erung des Sees
a) Tätigkeit des Kantons
1 Die Konkordatskantone sorgen für die Wiederbevölkerung des Sees und betreiben selbst oder beaufsichtigen die notwendigen Fischzuchtanstalten.
2 Sie koordinieren ihre Tätigkeit entsprechend der Entwicklung der Wiede rbevölkerung und der Fischerei im See.
3 Mit der Bewilligung der Interkantonalen Kommission können die amtlichen Dienststellen der Konkordatskantone für die Fischzucht bestimmte Sonderfischfänge durchführen und, ganz allgemein, von den Bestimmungen dieses Konkordats und von seinen Ausführungsbestimmungen abweichen.
4 Die Eier und Brütlinge, die bei den für die Fischzucht bestimmten Fischfängen gewonnen werden, werden in der Regel für die Wiederbevölkerung des Sees und seiner Zuflüsse verwendet.
Art. 33 b) F onds für die fischereiliche Bewirtschaftung
1 Der Fonds für die fischereiliche Bewirtschaftung des Murtensees wird gespeist durch: a) den gemäss den Bestimmungen in Artikel 8 für die Wiederbevölkerung bestimmten Anteil am Patenterlös;
b) den Erlös aus den beschlagnahmten Fischen und Fischereigeräten; c) die von der Interkantonalen Kommission festgesetzten Sonderabgaben.
2 Dieser Fonds wird vom Kanton Freiburg verwaltet, der den Kanton Waadt jährlich über dessen Stand informiert.
Art. 34 c) Mitarbeit der Patentinhaber
1 Die Patentinhaber sind verpflichtet, auf Anordnung eines Fischereiaufsehers mitzuwirken bei den: a) von einem Konkordatskanton vorgenommenen Fischzuchtarbeiten; b) zum Schutze des Fischbestandes getroffenen Sondermassnahmen.
2 Eine Entschäd igung kann von dem Kanton gewährt werden, dem der Fischereiaufseher untersteht, der die Mithilfe angefordert hat.
Art. 35 d) Einsetzen, Fang und Verwendung von Wassertieren
1 Das Einsetzen von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren im See unterliegt der Bew illigung des zuständigen Kantons.
2 Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen ist nur den Inhabern von für den See gültigen Fischereipatenten gestattet.
Art. 36 Wirtschaftliche Massnahmen
Die Interkantonale Kommission kann die von de n Konkordatskantonen getroffenen technischen oder finanziellen Massnahmen koordinieren, die den Absatz der von den Inhabern des Berufspatents im See gefangenen Fische fördern.
Art. 37 Berufsbildung
Die Interkantonale Kommission kann die notwendigen Massnah men zur Verbesserung der Berufsbildung der Inhaber eines Berufspatents treffen.
Art. 38 Wissenschaftliche Forschung
Die Konkordatskantone können, im Rahmen der Bundesgesetzgebung, Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Konkordats und dessen Ausführungsbesti mmungen gestatten, um die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten zu erlauben.
5. KAPITEL Fischereiaufsicht
Art. 39 Ernennung und Ausbildung der mit der Fischereiaufsicht
beauftragten Personen Jeder Konkordatskanton bezeichnet die mit der Aufsicht über die Fischerei im See beauftragten Personen und sorgt für ihre technische Ausbildung.
Art. 40 Rechte und Pflichten der mit der Fischereiaufsicht beauftragten
Personen a) Im Allgemeinen
1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Gesetze über die Fischerei, über den Wasserbau und über den Gewässerschutz, von denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Behörde zu melden; sie haben alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Tatbestand festzustellen, die Schuldigen ausfindig zu machen und weitere Übertretungen zu verhindern.
2 Sie haben namentlich das Recht, jederzeit: a) Fischer ohne Fischereipatent aufzufordern, ihnen zwecks Feststellung der Identität auf den nächsten Kantons - oder Gemeindepolizei posten zu folgen; b) die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangergebnisse vorzuweisen; c) den Inhalt von Körben, Taschen und anderen Behältern zur Aufnahme von Fischen zu überprüfen; d) von den Fischern zu verlangen, verdächtig scheinende Geräte in ihr er Anwesenheit aus dem Wasser zu heben; e) in Abwesenheit der Fischer die als verboten vermuteten und nicht entsprechend den gültigen Vorschriften mit dem Kennzeichen oder der Marke versehenen Geräte zu heben; f) die Fischer zum Anlegen zu zwingen; g) Boote, Fahrzeuge, Fischkasten, Kühlanlagen, Geschäfts - und Lagerräume jeder Art, die Fischern, Gastwirten und Fischhändlern gehören, zu besichtigen; h) in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen; i) Fischereipatente im Falle von Übertretung durch ih ren Inhaber zu entziehen; j) verbotene Fischereigeräte sowie widerrechtlich gefangene Fische zu beschlagnahmen.
3 Die beschlagnahmten Fische werden gemäss den Vorschriften der Kantonsbehörden, denen die Person untersteht, die diese Massnahme ergriffen hat, sofort verwertet.
4 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen dürfen nur dann Gewalt anwenden, wenn die ergriffene Person Widerstand leistet.
5 Die Bestimmungen über die Unverletzlichkeit des Hausfriedens bleiben für die nicht unter Absatz 2 Bst . g und h genannten Räume vorbehalten.
Art. 41 b) Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen können ihre Arbeit gemeinsam organisieren.
2 Jede mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person kann sich auf festen Boden des anderen Konkordatskantons begeben und dort gemäss Absprache mit den Kollegen aus diesem Kanton Amtshandlungen vollziehen.
Art. 42 c) Nacheile
1 Im Dringlichkeitsfall ist es den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen gestattet, einem Verdächtig en oder einem Delinquenten auf festem Boden des anderen Konkordatskantons zu folgen und dort alle Massnahmen zu ergreifen, die in diesem Konkordat vorgesehen sind.
2 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen, die von der Nacheile Gebrauch machen, dürfen ihre Waffen bei sich behalten.
3 Sie haben die zuständigen Behörden des anderen Kantons baldmöglichst zu benachrichtigen; diese haben ihrerseits Unterstützung zu leisten.
Art. 43 d) Amtsgeheimnis
1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet, alle ihre Amtshandlungen und alle Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten, geheim zu halten.
2 Diese Pflicht besteht auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses.
3 Die Kantone, denen sie unterstehen, bezeichnen die Behörde, die sie von der Geheimhaltungspflicht entbinden kann.
Art. 44 Verpflichtungen des Patentinhabers
Die Fischer sind verpflichtet, das Patent und einen Identitätsausweis bei sich zu tragen und sie a uf Verlangen einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person oder dem Eigentümer, dem Mieter oder dem Pächter des Grundstückes, auf dem sie gehen oder fischen, vorzuweisen.
Art. 45 Überwachung des Fischverkaufs während der Schonzeit
Die Konkordatskanto ne treffen die nötigen Massnahmen zur Überwachung des Fischverkaufs während der Schonzeit. KAPITEL 6 Ausführung des Konkordats
Art. 46 Interkantonale Kommission
a) Zusammensetzung
1 Eine Interkantonale Kommission übt die Oberaufsicht über die Fischerei im See aus; sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Staatsräte beider Konkordatskantone, die für die Fischerei zuständig sind.
2 Jedes ihrer Mitglieder kann sich von einem oder mehreren Experten begleiten lassen, insbesondere von einem Mitglied der fü r die Fischerei zuständigen Dienststelle im Kanton, den es vertritt.
3 Jeder Konkordatskanton führt abwechslungsweise für drei Jahre den Vorsitz.
4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Kanton, der den Vorsitz innehat, geführt.
Art. 47 b) Einberufung
1 Die Interkantonale Kommission tritt mindestens einmal jährlich im Kanton, der den Vorsitz innehat, zusammen.
2 Sie wird vom Vertreter des Kantons, der den Vorsitz innehat, einberufen und geleitet.
Art. 48 c) Zuständigkeiten
1 Die Interkantonale Kommission erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Konkordat nach Anhören der interessierten Kreise.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
Art. 49 d) Inkrafttreten der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Interkantonalen Kommission können bei den Fischern als bekan nt vorausgesetzt und ihnen deshalb entgegengehalten werden, wenn sie: a) im Amtsblatt des Konkordatskantons, auf dessen Gebiet sie sich befinden, veröffentlicht wurden; b) ihnen mangels einer Veröffentlichung durch Rundschreiben oder auf jede andere Weise persönlich mitgeteilt wurden.
Art. 50 Konsultativkommission
1 Die Interkantonale Kommission ernennt für drei Jahre eine Konsultativkommission, die sich aus Vertretern der verschiedenen Fischergruppen zusammensetzt und nach den von der Interkantonalen Kommi ssion bestimmten Modalitäten arbeitet.
2 Die Konsultativkommission nimmt Stellung zu den Ausführungsbestimmungen, die die Interkantonale Kommission zu erlassen beabsichtigt.
Art. 51 Zuständigkeiten der für die Fischerei zuständigen Dienststellen
1 Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone sind beauftragt, nach Anhören der betroffenen Fischereiorganisationen: a) festzulegen, in welcher Wassertiefe die Fischereigeräte gesetzt werden dürfen, falls die Ausführungsbestimmungen des Konkordats dies vorsehen; b) den Fischfang für die Zucht im Rahmen der Ausführungsbestimmungen dieses Konkordats zu organisieren; c) in dringenden Fällen provisorische Ausführungsmassnahmen zu ergreifen, die gegebenenfalls von den Ausführungsbestimmungen der Interkantonalen Kommission abweichen können, jedoch lediglich während 5 Wochen Gültigkeit haben, sofern sie nicht von dieser Kommission genehmigt werden.
2 Die Beschlüsse der für die Fischerei zuständigen Dienststellen müssen einstimmig gefasst werden. Art . 52 Kantonale Verwaltungsbehörden
1 Die Kantone bezeichnen die Verwaltungsbehörden und die Dienststellen, die mit dem Vollzug dieses Konkordats beauftragt sind; sie regeln das Verfahren, das sie befolgen müssen.
2 Die Beschlüsse dieser Behörden und Dienst stellen können gemäss den von den Kantonen erlassenen Vorschriften Gegenstand einer Beschwerde sein.
Art. 53 Vollzug der Entscheide
1 Jeder rechtskräftig gewordene Verwaltungsentscheid, der aufgrund der Gesetzgebung über die Fischerei im See gefasst wurde, ist im anderen Konkordatskanton vollstreckbar.
2 Wenn eine Behörde oder Dienststelle einen Entscheid gefasst hat, übernimmt der Kanton, dem sie angehört, die durch den Vollzug des Entscheides entstandenen Kosten.
7. KAPITEL Strafbestimmungen
Art. 54 Übertretungen
a) Haft oder Bussen
1 Widerhandlungen gegen dieses Konkordat und die von der Interkantonalen Kommission erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit Haft oder Busse bestraft.
2 Mit diesen Strafen wird ausserdem bestraft, wer: a) ein schwimme ndes Kennzeichen im Wasser belässt, das nicht zur Bezeichnung eines Fischereigerätes dient; b) an einem Fischereigerät oder an dem schwimmenden Kennzeichen, mit dem es versehen ist, eine Marke anbringt, die nicht der Identität des Inhabers entspricht; c) ein Fischereigerät, das einem Dritten gehört, unbefugterweise setzt, hebt oder verlegt; d) sich mit einem verbotenen Fischereigerät oder mit einem Fischereigerät, das er zu verwenden nicht berechtigt ist, oder mit einer grösseren Anzahl von Geräten, als dur ch die Ausführungsbestimmungen dieses Konkordats bewilligt wird, in einem Wasserfahrzeug befindet, ausser es handelt sich um trockenes Ersatzmaterial; e) dem Befehl oder der Aufforderung einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person, der in seinen Zuständigkeitsgrenzen amtet, nicht nachkommt.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Übertretungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit, der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 55 b) Nebenstrafen
1 In den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen und im vorgeschriebenen Ausmass verfügt die Gerichtsbehörde das Verbot der Fischereiausübung, die Herausgabe des durch die Widerhandlung erlangten Vermögensvorteils sowie die Beschlagnahme der widerrechtlich gefangenen Fische, des Ertrages aus deren Verwertung und der verbotenen Fischereigeräte, die verwendet wurden.
2 Der gesetzliche und administrative Entzug des Fischereirechtes ist vorbehalten.
Art. 56 Zuständige Behörden und Verfahren
1 Widerhandlungen gegen dieses Konkordat werden nach dem Verfahren, das von jedem Konkordatskanton festgelegt wurde, verfolgt und abgeurteilt.
2 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die materielle und örtliche Zuständigkeit und über die Rechtshilf e gelten sinngemäss.
Art. 57 Vollzug der Entscheide
1 Jeder rechtskräftig gewordene Entscheid, der aufgrund der Fischereigesetzgebung für den See gefasst wurde, ist im anderen Konkordatskanton vollstreckbar.
2 Der Vollzug erfolgt zugunsten des Kantons, dem die Behörde angehört, die den Entscheid gefasst hat.
3 Die Kosten werden von diesem Kanton übernommen.
Art. 58 Mitteilungen
Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde die Urteile mit, die eine administr ative Massnahme nach sich ziehen könnten.
Art. 59 Beschlagnahme von Objekten, wenn keine Person verfolgt oder
verurteilt werden kann Wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, werden die verbotenen Fischereigeräte sowie die widerrech tlich gefangenen Fische oder der Ertrag aus deren Verwertung durch die von dem Kanton bezeichnete Behörde eingezogen, dem die mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person untersteht, die die Beschlagnahme vorgenommen hat; der Erlös geht an diesen Kanton.
Art. 60 Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Objekte
Bei Beschlagnahme wird der Erlös aus der Verwertung der widerrechtlich gefangenen Fische und der verbotenen Fischereigeräte für die fischereiliche Bewirtschaftung des Sees verwendet.
8. KAPITEL Überga ngs - und Schlussbestimmungen
Art. 61 Vor Inkrafttreten des Konkordats eingetretene Tatsachen
Bei der Anwendung dieses Konkordats werden berücksichtigt:
a) der von einer Verwaltungs - oder Gerichtsbehörde vor seinem Inkrafttreten verhängte Entzug des Fischereirechts; b) Strafurteile, die vor diesem Datum gefällt wurden, und andere Tatsachen, die sich vor diesem Datum ereignet haben.
Art. 62 Aufhebung
Das Konkordat vom 14. Dezember 1979 über die Fischerei im Murtensee wird aufgehoben.
Art. 63 Inkrafttre ten
Dieses Konkordat tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Art. 64 Kündigung
Dieses Konkordat kann von jedem Kanton auf das Ende eines Kalenderjahres durch Benachrichtigung des anderen Kantons mindestens zwölf Monate im Voraus gekündigt werden. Genehmigung Di e Artikel 3, 6, 14, 23 bis 29 und 63 dieses Konkordates sind vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 16.1.2004 genehmigt worden. Beitritt durch Dekret vom 8.10.2003 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2004
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
1 9.05.200 3 Erlass Grunderlass 0 1.01.2004 2 003_128 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 1 9.05.2003 0 1.01. 2004 2 003_128
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