Verordnung über das Behördenportal
Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) Vom 25. August 2020 (Stand 1. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 27 des Gesetzes über das Behördenportal (BehöPG) vom 6. Mai 2020 1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Behördenportals (§ 7 BehöPG)
1 Das Behördenportal kann insbesondere die folgenden Dienstleistungen anbieten: a) die Übermittlung elektronischer Eingaben an die Behörden; b) den Erhalt behördlicher Korrespondenz in elektronischer Form; c) die Bestellung und den Bezug von amtlichen Dokumenten in elek - tronischer Form; d) das Erfüllen von Melde- und Deklarationspflichten auf elektroni - schem Weg.
§ 2 Aufbau des Behördenportals (§ 10 BehöPG)
1 Das Behördenportal weist die folgenden Komponenten auf: a) E-Konto; b) Authentisierungsdienst; c) Autorisierungsdienst; d) Dienst für die Integration von Fachanwendungen; e) technische Infrastruktur für eine sichere Übermittlung.
2. E-Konto
§ 3 Daten im persönlichen E-Konto (§ 15 BehöPG)
1 Für die Eröffnung eines persönlichen E-Kontos müssen die Nutzer und Nutzerinnen über eine SwissID oder eine andere vom Regierungsrat aner - kannte elektronische Identität verfügen.
2 Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig die fol - genden Daten erfassen: a) Postadresse;
1) BGS 116.1 . GS 2020, 44
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b) zusätzliche Telefonnummern; c) Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezem - ber 1946 1 ) ; d) bevollmächtigte Personen; e) weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.
§ 4 Daten im nicht-persönlichen E-Konto (§ 16 BehöPG)
1 Für die Erstellung eines nicht persönlichen E-Kontos müssen die folgen - den identifizierenden Daten erfasst werden: a) juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts: Fir - ma oder Name, Rechtsform, Sitz; b) juristische Personen des öffentlichen Rechts: Name und bei Zweck - verbänden, öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und öffentlich-rechtlichen Stiftungen Rechtsform; c) Einzelunternehmen: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz.
2 Die vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person, Personen - gesellschaft oder Einzelunternehmung müssen ihre Vertretungsberechti - gung und Identität nachweisen.
3 Der Nachweis der Vertretungsberechtigung wird durch die Funktion, wel - che die natürliche Person innerhalb der juristischen Person, Personengesell - schaft oder Einzelunternehmung ausübt, oder durch eine schriftliche Voll - macht erbracht.
4 Der Identitätsnachweis erfolgt über die SwissID oder eine andere vom Re - gierungsrat anerkannte elektronische Identität.
5 Im nicht-persönlichen E-Konto können freiwillig die folgenden Daten er - fasst werden: a) Postadresse; b) zusätzliche Telefonnummern; c) bevollmächtigte Personen; d) weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.
§ 5 Benutzer-Identität (Benutzer-ID; § 17 BehöPG)
1 Die Verknüpfung des E-Kontos mit den entsprechenden Daten in den Fachanwendungen erfolgt über die separate Identity-Mapping-Anwen - dung (ID-Mapping-Anwendung) des Portals.
2 In der ID-Mapping-Anwendung wird eine Kopplung zwischen identifizie - renden Daten im E-Konto und den entsprechenden Daten in der Fachan - wendung erstellt.
3 Die Kopplung wird hergestellt, sofern identifizierende Daten im E-Konto und die entsprechenden Daten in der Fachanwendung sowie bei Be - darf weitere Daten in der Fachanwendung, die nur der Nutzerin oder dem Nutzer bekannt sind, übereinstimmen.
4 Die für die Prüfung erforderlichen Daten der Fachanwendung können pro Fachanwendung individuell festgelegt werden. Die Kopplung kann au - tomatisch oder manuell erfolgen.
1) SR 831.10 .
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§ 6 Authentisierung (§ 18 BehöPG)
1 Die Authentisierung der Nutzer und Nutzerinnen erfolgt über die SwissID oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität.
2 Die Vertrauensstufen für die Authentisierung richten sich nach dem Qua - litätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170).
3 Es gelten die folgenden Vertrauensstufen: a) Vertrauensstufe 1; diese wird mit der SwissID mit dem Level of Trust (LoT) 0 erreicht; b) Vertrauensstufe 2; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 1 erreicht; c) Vertrauensstufe 3; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 2 erreicht; d) Vertrauensstufe 4; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 3 erreicht.
4 In der kantonalen Verwaltung legen die Dienststellen, bei den kantona - len Anstalten und den Personen und Organisationen gemäss § 9 Absatz 1 Buchstabe a und b BehöPG 1 ) legen die zuständigen Stellen für jede Ge - schäftsart die erforderliche Vertrauensstufe fest.
§ 7 Protokollierung (§ 19 BehöPG)
1 Die Protokollierung umfasst den zugreifenden Nutzer oder die zugreifen - de Nutzerin und den Zeitpunkt des Zugriffs.
2 Die Protokolle werden nach 12 Monaten gelöscht.
§ 8 Verlauf von Transaktionen
1 Das E-Konto ermöglicht einen Überblick über den Verlauf der Transaktio - nen.
§ 9 Auflösung des E-Kontos (§ 20 BehöPG)
1 Verlangt ein Nutzer oder eine Nutzerin die Auflösung des E-Kontos, wird dieses spätestens nach 11 Tagen aufgelöst.
2 Mit der Auflösung werden auch alle im E-Konto gespeicherten Daten ge - löscht.
3 Eine Reaktivierung eines aufgelösten E-Kontos ist nicht möglich.
4 Will ein Nutzer oder eine Nutzerin erneut über das Behördenportal Ge - schäfte tätigen, muss er oder sie ein neues E-Konto eröffnen.
§ 10 Nutzungsbedingungen (§ 21 BehöPG)
1 Die Nutzer und Nutzerinnen sind verpflichtet, a) ihre Daten wahrheitsgetreu zu erfassen und zu aktualisieren; b) die Dienstleistungen des Behördenportals bestimmungsgemäss zu nutzen; c) die erforderlichen technischen Massnahmen zum Schutz ihrer Infor - matiksysteme zu treffen; d) ihre Zugangsdaten zum Behördenportal sorgfältig aufzubewahren und alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit keine Drittpersonen Zugang zu den elektronischen Identifikationsmitteln und den elek - tronischen Signaturen erlangen; e) ein sicheres Kennwort zu wähen und dieses vertraulich zu behan - deln.
1) BGS 116.1 .
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2 Die Nutzer und Nutzerinnen werden in geeigneter Form über die Nut - zungsbedingungen und die Risiken der Nutzung informiert.
3 Vor der Eröffnung eines E-Kontos müssen die Nutzer und Nutzerinnen den Nutzungsbedingungen zustimmen.
3. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 11 Departement (§ 24 BehöPG)
1 Das zuständige Departement gemäss § 24 BehöPG ist das Finanzdeparte - ment.
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