Verordnung über das Behördenportal (116.2)
Verordnung über das Behördenportal (116.2)
Verordnung über das Behördenportal
Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) Vom 25. August 2020 (Stand 1. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 27 des Gesetzes über das Behördenportal (BehöPG) vom 6. Mai 2020 1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Behördenportals (§ 7 BehöPG)
1 Das Behördenportal kann insbesondere die folgenden Dienstleistungen anbieten: a) die Übermittlung elektronischer Eingaben an die Behörden; b) den Erhalt behördlicher Korrespondenz in elektronischer Form; c) die Bestellung und den Bezug von amtlichen Dokumenten in elek - tronischer Form; d) das Erfüllen von Melde- und Deklarationspflichten auf elektroni - schem Weg.
§ 2 Aufbau des Behördenportals (§ 10 BehöPG)
1 Das Behördenportal weist die folgenden Komponenten auf: a) E-Konto; b) Authentisierungsdienst; c) Autorisierungsdienst; d) Dienst für die Integration von Fachanwendungen; e) technische Infrastruktur für eine sichere Übermittlung.
2. E-Konto
§ 3 Daten im persönlichen E-Konto (§ 15 BehöPG)
1 Für die Eröffnung eines persönlichen E-Kontos müssen die Nutzer und Nutzerinnen über eine SwissID oder eine andere vom Regierungsrat aner - kannte elektronische Identität verfügen.
2 Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig die fol - genden Daten erfassen: a) Postadresse;
1) BGS 116.1 . GS 2020, 44
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b) zusätzliche Telefonnummern; c) Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezem - ber 1946 1 ) ; d) bevollmächtigte Personen; e) weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.
§ 4 Daten im nicht-persönlichen E-Konto (§ 16 BehöPG)
1 Für die Erstellung eines nicht persönlichen E-Kontos müssen die folgen - den identifizierenden Daten erfasst werden: a) juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts: Fir - ma oder Name, Rechtsform, Sitz; b) juristische Personen des öffentlichen Rechts: Name und bei Zweck - verbänden, öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und öffentlich-rechtlichen Stiftungen Rechtsform; c) Einzelunternehmen: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz.
2 Die vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person, Personen - gesellschaft oder Einzelunternehmung müssen ihre Vertretungsberechti - gung und Identität nachweisen.
3 Der Nachweis der Vertretungsberechtigung wird durch die Funktion, wel - che die natürliche Person innerhalb der juristischen Person, Personengesell - schaft oder Einzelunternehmung ausübt, oder durch eine schriftliche Voll - macht erbracht.
4 Der Identitätsnachweis erfolgt über die SwissID oder eine andere vom Re - gierungsrat anerkannte elektronische Identität.
5 Im nicht-persönlichen E-Konto können freiwillig die folgenden Daten er - fasst werden: a) Postadresse; b) zusätzliche Telefonnummern; c) bevollmächtigte Personen; d) weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.
§ 5 Benutzer-Identität (Benutzer-ID; § 17 BehöPG)
1 Die Verknüpfung des E-Kontos mit den entsprechenden Daten in den Fachanwendungen erfolgt über die separate Identity-Mapping-Anwen - dung (ID-Mapping-Anwendung) des Portals.
2 In der ID-Mapping-Anwendung wird eine Kopplung zwischen identifizie - renden Daten im E-Konto und den entsprechenden Daten in der Fachan - wendung erstellt.
3 Die Kopplung wird hergestellt, sofern identifizierende Daten im E-Konto und die entsprechenden Daten in der Fachanwendung sowie bei Be - darf weitere Daten in der Fachanwendung, die nur der Nutzerin oder dem Nutzer bekannt sind, übereinstimmen.
4 Die für die Prüfung erforderlichen Daten der Fachanwendung können pro Fachanwendung individuell festgelegt werden. Die Kopplung kann au - tomatisch oder manuell erfolgen.
1) SR 831.10 .
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§ 6 Authentisierung (§ 18 BehöPG)
1 Die Authentisierung der Nutzer und Nutzerinnen erfolgt über die SwissID oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität.
2 Die Vertrauensstufen für die Authentisierung richten sich nach dem Qua - litätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170).
3 Es gelten die folgenden Vertrauensstufen: a) Vertrauensstufe 1; diese wird mit der SwissID mit dem Level of Trust (LoT) 0 erreicht; b) Vertrauensstufe 2; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 1 erreicht; c) Vertrauensstufe 3; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 2 erreicht; d) Vertrauensstufe 4; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 3 erreicht.
4 In der kantonalen Verwaltung legen die Dienststellen, bei den kantona - len Anstalten und den Personen und Organisationen gemäss § 9 Absatz 1 Buchstabe a und b BehöPG 1 ) legen die zuständigen Stellen für jede Ge - schäftsart die erforderliche Vertrauensstufe fest.
§ 7 Protokollierung (§ 19 BehöPG)
1 Die Protokollierung umfasst den zugreifenden Nutzer oder die zugreifen - de Nutzerin und den Zeitpunkt des Zugriffs.
2 Die Protokolle werden nach 12 Monaten gelöscht.
§ 8 Verlauf von Transaktionen
1 Das E-Konto ermöglicht einen Überblick über den Verlauf der Transaktio - nen.
§ 9 Auflösung des E-Kontos (§ 20 BehöPG)
1 Verlangt ein Nutzer oder eine Nutzerin die Auflösung des E-Kontos, wird dieses spätestens nach 11 Tagen aufgelöst.
2 Mit der Auflösung werden auch alle im E-Konto gespeicherten Daten ge - löscht.
3 Eine Reaktivierung eines aufgelösten E-Kontos ist nicht möglich.
4 Will ein Nutzer oder eine Nutzerin erneut über das Behördenportal Ge - schäfte tätigen, muss er oder sie ein neues E-Konto eröffnen.
§ 10 Nutzungsbedingungen (§ 21 BehöPG)
1 Die Nutzer und Nutzerinnen sind verpflichtet, a) ihre Daten wahrheitsgetreu zu erfassen und zu aktualisieren; b) die Dienstleistungen des Behördenportals bestimmungsgemäss zu nutzen; c) die erforderlichen technischen Massnahmen zum Schutz ihrer Infor - matiksysteme zu treffen; d) ihre Zugangsdaten zum Behördenportal sorgfältig aufzubewahren und alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit keine Drittpersonen Zugang zu den elektronischen Identifikationsmitteln und den elek - tronischen Signaturen erlangen; e) ein sicheres Kennwort zu wähen und dieses vertraulich zu behan - deln.
1) BGS 116.1 .
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2 Die Nutzer und Nutzerinnen werden in geeigneter Form über die Nut - zungsbedingungen und die Risiken der Nutzung informiert.
3 Vor der Eröffnung eines E-Kontos müssen die Nutzer und Nutzerinnen den Nutzungsbedingungen zustimmen.
3. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 11 Departement (§ 24 BehöPG)
1 Das zuständige Departement gemäss § 24 BehöPG ist das Finanzdeparte - ment.
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