Standeskommissionsbeschluss über den Heimatschein
Standeskommissionsbeschluss über den Heimatschein vom 10. November 1987 in Ausführung der Verordnung des Bundesrates über den Heimatschein vom
22. Dezember 1980,
2 beschliesst: Art. 1
1 Der Heimatschein wird vom Zivilstandsamt des Heimatortes aufgrund des Familien- registers ausgestellt.
2 Ist eine Person sowohl Bürger * von Appenzell als auch von Oberegg, obliegt die Ausstellung dem Zivilstandsamt der Heim atgemeinde, bei welchem sie erstmalig nachgesucht wird.
3 Das Zivilstandsamt führt die Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine. Art. 2 Die Aufsicht über die Ausstellung der Heimatscheine obliegt der Standeskommissi- on. Art. 3 Für den Heimatschein ist ein vom Kanton abgegebenes Formular zu verwenden. Art. 4
1 Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheines erfolgt durch das Zi- vilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.
2 Das Zivilstandsamt prüft die Angaben des Berechtigten über den Verlust und erklärt den Heimatschein als kraftlos, wenn der Berechtigte den Verlust des Heimatschei- nes glaubhaft macht.
1 Mit Revision vom 1. Juli 2003.
2 Titel abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 5
Für die Ausstellung eines Heimatscheines wird eine Gebühr gemäss der Verord- nung betreffend die Gebühren der kantonalen Verwaltung erhoben. Gebühr Art. 6 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten
1 Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.
2 Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.
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