Gesetz über das kantonale Strafrecht
                            Gesetz  über das kantonale Strafrecht  vom 25. April 1982 (Stand 1. Januar 2011)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle Strafbe  -  stimmungen des kantonalen Rechts Anwendung, soweit die entsprechenden  Erlasse keine Sondervorschriften enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafgesetzbuches
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches  finden unter Vorbehalt abweichender Vorschriften kantonaler Erlasse auf die  nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Strafbarkeit
                            1  Die Übertretungen des kantonalen Rechts sind auch strafbar, wenn sie  fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Wortlaut oder dem Sinn  der Strafbestimmung nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 bis * ...
                            1)  StGB (SR  311.0  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammentreffen strafbarer Handlungen
                            1  Hat jemand durch dieselbe Handlung neben einer kantonalen Übertretung  ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, so wird die Übertretung kanto  -  nalen Rechts nicht verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Befugnisse des Kantons- und Regierungsrates
                            1  Kantons- und Regierungsrat sind befugt, zur Durchsetzung der von ihnen  erlassenen Verordnungen Bussen anzudrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Befugnis der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind befugt, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen  Reglemente und Verordnungen Bussen anzudrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anwendung solcher Bestimmungen gelten die Vorschriften dieses  Gesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung  1  )  . Zuwiderhandlun  -  gen werden nur auf Anzeige der Gemeindebehörden verfolgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Parlamentarische Immunität
                            1  Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates können wegen Äus  -  serungen im Kantonsrat und in dessen Kommissionen nur strafrechtlich ver  -  folgt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates  dazu die Ermächtigung erteilen  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinden   sind   befugt,   Bestimmungen   über   die   Immunität   auf  Gemeindeebene zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden
                            1  Mitglieder des Regierungsrates  und des Obergerichtes  können wegen  Straftaten im Amte nur verfolgt werden, wenn eine Mehrheit des Kantonsra  -  tes dazu die Ermächtigung erteilt. In diesem Falle bestimmt der Kantonsrat  das weitere Verfahren  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Strafprozessordnung (StPO; SR  312.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art.  347  Abs.  2  lit.  a  StGB (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art.  347  Abs.  2  lit.  b  StGB (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Die einzelnen Übertretungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Unterlassung der Nothilfe
                            1  Wer vorsätzlich bei Unglücksfällen oder bei Gemeingefahr der Aufforde  -  rung eines Beamten  2  )    oder eines Behördemitgliedes, Nothilfe zu leisten,  ohne genügenden Grund nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Unterlassung der Notwehranzeige
                            1  Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder schwer verletzt hat  und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bettel
                            1  Wer durch aufdringliches Betteln jemanden belästigt, wer Kinder oder Per  -  sonen, die von ihm abhängen, zum Bettel ausschickt, wird mit Busse be  -  straft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Glücksspiele um hohe Geldbeträge
                            1  Wer Glücksspiele um hohe Geldbeträge veranstaltet, in seinen Räumen  duldet oder an solchen teilnimmt, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Werfen von Gegenständen und andere Belästigungen
                            1  Wer vorsätzlich durch Werfen von Gegenständen, Ausgiessen von Flüssig  -  keiten oder Verbreiten von Gasen die Bevölkerung gefährdet oder belästigt,  wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Leichtfertiger Umgang mit Schusswaffen
                            1  Wer Schusswaffen oder Munition einer Person unter 16 Jahren oder einer  Person, bei der die für den Gebrauch dieser Gegenstände erforderliche  Kenntnis oder Vorsicht nicht vorausgesetzt werden kann, verkauft oder ohne  gehörige Beaufsichtigung anvertraut, wer zum Scherz oder sonst leichtfertig  mit einer Schusswaffe auf einen Menschen anschlägt, wird mit Busse be  -  straft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art.  110  Abs.  3  StGB (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Strafbare Tierhaltung
                            1  Wer ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt und beaufsich  -  tigt, wer durch vorsätzliches Hetzen, Reizen oder Scheumachen von Tieren  eine Gefahr für Menschen, Tiere und Sachen herbeiführt, wird mit Busse be  -  straft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Richter kann die Tötung des Tieres anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Unerlaubte Anfertigung von Schlüsseln und Stempeln
                            1  Wer vorsätzlich Dietriche, Schlüssel, Stempel oder amtliche Formulare un  -  berechtigterweise anfertigt oder an Unberechtigte liefert,  wer Dietriche, Schlüssel, Stempel, Siegel oder amtliche Formulare vorsätz  -  lich missbraucht oder sich zu diesem Zweck verschafft,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Falscher Alarm
                            1  Wer wider besseres Wissen der Allgemeinheit dienende Sicherheits- und  Hilfsdienste oder Medizinalpersonen alarmiert, wer Sirenen, Signalgeräte,  Rufanlagen und ähnliche Vorrichtungen missbräuchlich verwendet, wer vor  -  sätzlich die Bevölkerung durch falschen Feuerruf, durch falsche Nachrich  -  ten, Gerüchte und dergleichen in Angst oder Schrecken versetzt, wird mit  Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ruhestörung
                            1  Wer mutwillig durch Lärm die Nachtruhe stört,  wer in grober Weise die Ruhe an Sonn- und Feiertagen stört,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Unanständiges Benehmen
                            1  Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich unge  -  bührlich aufführt, wer in anderer Weise öffentlich Sitte und Anstand grob ver  -  letzt, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verunstaltung
                            1  Wer Gebäude, Mauern oder Denkmäler durch Zeichen, Inschriften oder auf  ähnliche Weise verunstaltet, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 1 )
Art. 22 2 )
Art. 23 Unerlaubte Selbsthilfe
                            1  Wer sein vermeintliches oder wirkliches Recht, wenn es bestritten ist, er  -  zwingt, ohne dazu durch Gesetz oder amtliche Verfügung ermächtigt zu  sein, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beschädigung amtlicher Bekanntmachungen
                            1  Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen vorsätzlich ent  -  fernt, beschädigt, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Unerlaubter Kontakt mit Personen in Untersuchungs- oder Aus -
                            schaffungshaft sowie im Straf- oder Massnahmenvollzug  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer unberechtigt mit einer Person, die polizeilich festgenommen worden  ist, sich in Untersuchungs- oder Ausschaffungshaft, im Straf- oder Massnah  -  menvollzug befindet, in Kontakt tritt oder ihr etwas überbringt, wird mit Busse  bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gegenstandslos geworden durch die Aufhebung der Landsgemeinde am 28.  Sep  -  tember  1997 (Abl.  1997 S.  779)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gegenstandslos geworden durch die Aufhebung der Landsgemeinde am 28.  Sep  -  tember  1997 (Abl.  1997 S.  779)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Diensterschwerung
                            1  Wer Beamten  1  )   oder Behördemitgliedern mit polizeilichen Funktionen, die  sich gehörig ausweisen, die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder verun  -  möglicht, wer Beamten oder Behördemitgliedern auf berechtigte Aufforde  -  rung hin die Angabe seines Namens oder andere Angaben über die eigene  Person verweigert oder unrichtig macht, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anmassung einer beruflichen Auszeichnung
                            1  Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades be  -  zeichnet oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, der dem  gleich lautenden Grad einer schweizerischen staatlichen Hochschule offen  -  sichtlich nicht gleichwertig ist, wer ohne Berechtigung kundgibt, dass er ein  Diplom über eine Ausbildung oder einen Fähigkeitsausweis erworben habe,  wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * ...
Art. 29 AmtspfIichtverletzung
                            1  Wer als Behördemitglied oder Beamter  2  )   des Kantons oder einer Gemeinde  den ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nicht nachkommt, wird mit Busse  -  bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Leistungsbetrug
                            1  Wer einen Beamten  3  )  oder eine Behörde durch Vorspiegelung oder Unter  -  drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder deren Irrtum arglistig benutzt  und so unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder eine andere  Leistung des Gemeinwesens erschleicht, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  110  Abs.  3  StGB (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art.  110  Abs.  3  StGB (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art.  110 StGB (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Anpassung von Erlassen
                            1  Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :  a)  Verordnung vom 5. November 1979 über die Niederlassung und den  Aufenthalt von Schweizern  2  )  ;  b)  Verordnung vom 8. Juni 1958 über den Naturschutz  3  )  ;  c)  Gesetz vom 27. April 1969 über das Halten von Hunden  4  ;  d)  *  Verordnung vom 1. Dezember 1960 zur eidgenössischen Fleisch  -  schauverordnung  5  )  ;  e)  *  Gesetz vom 28. April 1963 über die Brand- und Elementarschadenver  -  sicherung  6  )  ;  f)  *  Gesetz vom 27. April 1969 über das Gastgewerbe und den Kleinhan  -  del mit alkoholhaltigen Getränken  7  )  ;  g)  *  Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  8  )  ;  h)  *  Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz  9  )  ;  i)  *  Steuergesetz  10  )  ;  j)  *  Gesetz über die Staatsstrassen  )  ;  k)  *  Gesetz über das Gesundheitswesen  12  )  ;  l)  *  Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umwelt  -  schutz und über den Schutz der Gewässer  13  )  ;  m)  *  Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewe  -  sen  14  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  122.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  422.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Hundegesetz (bGS  525.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Kantonale Fleischschauverordnung (bGS  815.13  ); aufgehoben am 18. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Assekuranzgesetz (bGS  862.1  ); aufgehoben am 1. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Wirtschaftsgesetz (bGS  955.11  ); aufgehoben am 30. April 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  EG zum ZGB (bGS  211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Jagdgesetz (bGS  526.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  bGS  621.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  bGS  731.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Gesundheitsgesetz (bGS  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Kantonales Umweltschutzgesetz (bGS  814.0  ); in Kraft seit dem 1.10.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Spiel- und Lotteriegesetz (bGS  955.33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  *  Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe  1  )  ;  o)  *  Verordnung zum Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1930 über die Han  -  delsreisenden sowie die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Juni 1931  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit seinem Inkrafttreten werden alle ihm widersprechenden Vorschriften  aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 27.  April  1941 über die Einfüh  -  rung und Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und über das  kantonale Strafrecht  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  955.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  956.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  25. April 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS 311 (aGS I/38)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.07.1983  keine Angabe  Art. 28  aufgehoben  137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.1993  01.01.1995  Art. 8  totalrevidiert  436 / 1993, S. 299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.04.1995  30.04.1995  Art. 3  bis  eingefügt  563 / 1994, S. 1004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 3  bis  aufgehoben  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 7 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 8 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 9  totalrevidiert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 11 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 12 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 13 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 14 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 15 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 17 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 19 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 20 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 23 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 25  Titel geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 25 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 26 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 27 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 29 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 30 Abs. 1  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, d)  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, e)  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, f)  geändert  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, g)  eingefügt  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, h)  eingefügt  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, i)  eingefügt  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, j)  eingefügt  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, k)  eingefügt  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, l)  eingefügt  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, m)  eingefügt  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, n)  eingefügt  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  01.01.2007  Art. 31 Abs. 1, o)  eingefügt  944 / 2006, S. 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 6 Abs. 2  geändert  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.