Statuten der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums --> 420.81
Statuten vom 5. Juli 2010 der Vereinigung des Kantonal en Berufsbildungszentrums I. NAME UND SITZ
Art. 1
1 Unter dem Namen «Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums» (die Vereinigung) ist ein Verein im Sinne der
Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs gegründet
worden.
2 Die Vereinigung hat ihren Sitz in Freiburg. II. ZWECK
Art. 2
1 Die Vereinigung fördert die Berufsbildung im Kanton Freiburg durch den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Räumlichkeiten und Einrichtungen, die für die Berufsbildung bestimmt sind.
2 Sie legt vor allem die Ausgaben im Sinne von Artikel 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) fest. III. ORGANE DER VEREINIGUNG
Art. 3
Die Organe der Vereinigung sind: a) die Generalversammlung; b) der Vorstand; c) das Kontrollorgan. IV. DIE GENERALVERSAMMLUNG
Art. 4
1 Die Generalversammlung wird von den Mitgliedern der Vereinigung gebildet, das heisst von:
a) 4 Personen, die den Staat vertreten, b) 3 Personen, die die Gemeinde Freiburg vertreten, c) 2 Personen, die die Gemeinde Bulle vertreten, d) 5 Personen, die die übrigen Gemeinden vertreten; sie werden vom Vorstand des Freiburger Gemeindeverbands bestimmt, e) 3 Personen, die die Arbeitgeberverbände vertreten, f) 2 Personen, die die Arbeitnehmerverbände vertreten.
2 Sie wird von Amtes wegen von der Staatsrätin oder vom Staatsrat geleitet, deren oder dessen Direktion für die Berufsbildung zuständig ist, oder gegebenenfalls von einer Person, die den Staat vertritt.
3 Das Sekretariat wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Amts für Berufsbildung geführt.
Art. 5
1 Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben: a) Festlegung der Ausgaben für den Bau, die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb der für die Berufsbildung bestimmten Räumlichkeiten und Installationen; b) Genehmigung der Rechnung und des Budgets der Vereinigung; c) Entscheid über die Erstellung eines Gebäudes; d) Vorschläge zuhanden des Vorstandes in Bezug auf Verbesserungen an Gebäuden und Einrichtungen, die für die Berufsbildung bestimmt sind.
2 Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefa sst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend.
Art. 6
1 Die Generalversammlung wird in der Regel einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen.
2 Der Vorstand oder mindestens 5 Mitglieder der Generalversammlung können die Einberufung zu einer ausserordentlichen Sitzung verlangen. V. DER VORSTAND
Art. 7
1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 3 Personen, die den Staat vertreten, darunter die Präsidentin oder der Präsident der Generalversammlung, b) 2 Personen, die die Gemeinde Freiburg vertreten, c) 1 Person, die die Gemeinde Bulle vertritt, d) 2 Personen, die die übrigen Gemeinden vertreten, e) 2 Personen, die die Arbeitgeberverbände vertreten, f) 1 Person, die die Arbeitnehmerverbände vertritt.
2 Das Sekretariat wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Amts für Berufsbildung geführt.
3 Die Mitglieder des Vorstands werden von den Gemeinschaften oder den Verbänden, die sie vertreten, vorgesc hlagen. Die Personen, die die übrigen Gemeinden vertreten, werden vom Vorstand des Freiburger Gemeindeverbands vorgeschlagen. Die Generalversammlung genehmigt diese Vorschläge.
4 Die Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder entspricht einer Verwaltungsperiode.
Art. 8
1 Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a) Behandlung der laufenden Geschäfte der Vereinigung; b) Entscheide über Ausgaben in Bezug auf den ordentlichen Unterhalt der für die Berufsbildung bestimmten Gebäude und Einrichtungen; c) Fassung sämtlicher Beschlüsse, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
2 Zur gültigen Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens
6 Mitgliedern des Vorstands.
3 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. VI. MITTEL DER VEREINIGUNG
Art. 9
Um ihr Ziel nach Artikel 2 dieser Statuten zu erreichen, kann die Vereinigung ausser der in Artikel 66 BBiG festgelegten Verteilung: a) Darlehen aufnehmen;
b) Garantien des Kantons und der Gemeinden, in denen der Unterricht erteilt wird, verlangen; c) nicht rückzahlbare Beiträge von der Stiftung zur Förderung der Berufsbildung (Art. 69 Abs. 1 BBiG) anfordern; d) um andere Beiträge nachsuchen. VII. KONTROLLE
Art. 10
Die Kontrolle wird vom Finanzinspektorat des Kantons, vom Finanzdienst der Gemeinde Freiburg und von einer Person, die den Zwischenberuflichen Arbeitgeberverband vertritt, durchgeführt. Der Freiburger Gemeindeverband stellt 3 Personen, die als Ersatzleute amten. VIII. AUFLÖSUNG
Art. 11
Die Vereinigung kann nicht aufgelöst werden, es sei denn, das Gesetz über die Berufsbildung enthalte andere Bestimmungen. IX. INKRAFTTRETEN
Art. 12
1 Die Statuten treten in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung, die gemäss Artikel 4 zusammengesetzt ist, angenommen und vom Staatsrat genehmigt werden.
2 Die Statuten vom 5. Juli 2004 (SGF 423.21) werden aufgehoben. ——————— Genehmigung Diese Statuten sind vom Staatsrat am 17. August 2010 genehmigt worden.
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