Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alte... (832.700)
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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen
1 ) (EG/ELG) Vom 11. November 1987 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner beratenden Kommission, beschliesst: Zweck

§ 1

1 Um die Lebenshaltung von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche Anspruch auf Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse - nen- und Invalidenversicherung haben, zu erleichtern, richtet der Kanton Ergänzungsleistungen, Kantonale Beihilfen und Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes aus. A. Ergänzungsleistungen

§ 2

2 Anspruchsberechtigung
1 Die Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Er - gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (Bundesgesetz).

§ 3

3
...

§ 4 Anrechenbare Taxen in Heimen und Spitälern

4 )
1 Bei Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen setzt der Regierungsrat nach deren Anhörung fest, bis zu welchem Betrag die Spital- und Heimtagestaxen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind.
5 )
2
...
6 )
2bis Bei Behindertenheimen entsprechen die anrechenbaren Taxen den Kosten für die nicht personalen Leistungen gemäss § 19 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14.09.2016.
7 )
3 Die Vorschriften des kantonalen Staatsbeitragsgesetzes sind für die Festsetzung der für die Ergän - zungsleistungen anrechenbaren Taxen gemäss Abs. 1 dieses Gesetzes anzuwenden.
8 )
1) Abschnitt A vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 18. 2. 1988.
2)

§ 2 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. ).

3)

§ 3 aufgehoben durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 06.2111.01 ).

§ 4: Titel in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 06.2111.01 ).

5) Fassung vom 14. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 05.10.2016)
6)

§ 4 Abs. 2 aufgehoben durch den GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 06.2111.01 ).

7) Eingefügt am 14. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 05.10.2016)
8) Fassung vom 14. September 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 05.10.2016)
1
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz
4 Für Heime ohne festgesetzte Taxgrenzen setzt der Regierungsrat einen für die Ergänzungsleistungen anrechenbaren Höchstbetrag pro Tag fest.
5 Der Regierungsrat setzt den Betrag für persönliche Auslagen von Anspruchsberechtigten in Heimen und Spitälern fest.
9 )

§ 5

10 ) Vermögensverzehr
11 )
1 Der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes auf einen Fünftel festgesetzt. Bei Invalidenrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern beträgt er einen Fünfzehntel.

§ 6

12 ) Krankheits- und Behinderungskosten
1 Die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten entsprechen den in Art.
14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten, die übernommen werden. Er beschränkt die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungser - bringung erforderlichen Ausgaben.
3 Der Regierungsrat regelt die Fälle, in welchen die noch nicht bezahlten Kosten direkt an den Rech - nungssteller oder die Rechnungsstellerin vergütet werden können.

§ 7 Rückerstattung und Erlass

1 Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten. Für die Rückforderung und den Erlass gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche - rungsrechts (ATSG).
13 )
2 Die rechtskräftigen Rückerstattungsverfügungen des zuständigen Amtes stehen vollstreckbaren Ge - richtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleich.
14 )

§ 8

15 ) Organisation und Verfahren
1 Der Regierungsrat bestimmt die für die Durchführung dieses Gesetzes und die Information der Be - zugsberechtigten zuständige Stelle und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen sind bei der zuständigen Stelle vorzunehmen.
3 Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen gegeben sind, setzt deren Höhe fest und sorgt für deren Ausrichtung. Ihre Verfügungen sind schriftlich zu erlassen und müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.

§ 9 Auskunfts- und Schweigepflicht

1 Wer für sich oder eine andere Person eine Ergänzungsleistung beansprucht oder eine solche bezieht, hat der zuständigen Stelle alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung
9)
§ 4 Abs. 5 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 06.2111.01

§ 5 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. ).

11)

§ 5 Titel in der Fassung des GRB vom 19. 11. 2003 (wirksam seit 1. 4. 2004).

12)

§ 6 samt Titel in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag 06.2111.01 ).

13)

§ 7 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert

am 25. 1. 2003).
14)

§ 7 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert

am 25. 1. 2003).
15)

§ 8 in der Fassung von Abschn. III. 1 des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Ratschlag Nr. 08.0999.01 , Kommissionsbericht

Nr. 08.0999.02 ).
16)

§ 9 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. III. 1 des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Ratschlag Nr. 08.0999.01 , Kommissionsbericht

Nr. 08.0999.02 ).
2
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz
2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und alle Stellen, welche die Anspruchsberechtigten betreuen, sind verpflichtet, der zuständigen Stelle kostenlos die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu ertei - len und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
17 )
3 Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe haben über vertrauliche Wahrnehmung Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 10

18 ) Meldepflicht
1 Die Anspruchs- und Inkassoberechtigten sind verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen und we - sentliche Veränderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.

§ 11 Finanzierung

1 Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskos - ten für Ergänzungsleistungen und Beihilfen werden aus staatlichen Mitteln gedeckt.
2 Die Beihilfen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen werden durch die Gemeinden getragen. Die Gemeinden ordnen das Verfahren und das Re - kursrecht.
19 )
3 Die Ergänzungsleistungen für Anspruchsberechtigte in einem Heim oder Spital mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen werden, soweit der Anspruch in einem Monat den Betrag eines Zwölftels von 175% des Lebensbedarfes für Alleinstehende nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes übersteigt, durch die Gemeinden getragen.
20 )

§ 12 Einsprache

21 )
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Bestimmun - gen des ATSG.
22 )

§ 12a

23 ) Kantonale Rechtsmittel
1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Sozialversicherungsge - richt Beschwerde erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungsgerichtsge - setzes (SVGG)
24 ) und des ATSG.

§ 13

25 )
...
17)

§ 9 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. III. 1 des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Ratschlag Nr. 08.0999.01 , Kommissionsbericht

Nr. 08.0999.02 ).
18)

§ 10 in der Fassung von Abschn. III. 1 des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Ratschlag Nr. 08.0999.01 , Kommissionsbericht

Nr. 08.0999.02 ).

§ 11 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. ).

20)

§ 11 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 06.2111.01 ).

21)

§ 12 Titel in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert

am 25. 1. 2003).
22)

§ 12: Erster Satz in der Fassung von Abschn. III. 1. des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Ratschlag Nr. 08.0999.01 , Kommissions -

bericht 08.0999.02 ); zweiter Satz in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirk - sam seit 1. 1. 2003, publiziert am 25. 1. 2003).
23)

§ 12a eingefügt durch GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert am 25.

1. 2003).

24)

§ 12a: Gesetzestitel redaktionell berichtigt.

25)

§ 13 aufgehoben durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag 06.2111.01 ).

3
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz B. Kantonale Beihilfen
26 )

§ 14 Anspruch

1 Bei der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rentenberechtigte haben zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsberechti - gung gemäss Bundesgesetz sowie § 15 dieses Gesetzes erfüllen oder wenn deren Einnahmenüber - schuss nach der Berechnung gemäss Bundesgesetz den Betrag von 500 Franken bei Alleinstehenden, von 750 Franken bei Ehepaaren oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren und 250 Franken bei Waisen nicht übersteigt. Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe besteht, wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss Bundesgesetz
501 bis 1'000 Franken bei Alleinstehenden, 751 bis 1'500 Franken bei Ehepaaren und 251 bis 500 Franken bei Waisen beträgt.
27 )
2 Rentenberechtigten, die eine Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge beziehen und diese für einen anderen Zweck als jenen der Vorsorge einsetzen, kann der Anspruch auf eine Beihilfe an zu Hause Wohnende verweigert werden.
28 )
3 In Härtefällen können an Ergänzungsleistungs- und Beihilfebezüger und -bezügerinnen Mietzinsbei - hilfen ausgerichtet werden, sofern der im Bundesgesetz festgelegte Mietzinsabzug nicht ausreicht. Einzelheiten regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.
29

§ 15 Wohnsitzvoraussetzung

1 Anspruch auf eine Beihilfe haben Personen mit Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt, sofern sie innerhalb der letzten 15 Jahre während 10 Jahren Wohnsitz im Kanton Basel- Stadt gehabt haben. )
2
...
31 )

§ 16 Wiedererlangung des Wohnsitzes

1 Kehrt eine ehemalige Bezügerin oder ein ehemaliger Bezüger, nachdem sie bzw. er während nicht mehr als fünf Jahren den Wohnsitz auswärts gehabt hat, in den Kanton Basel-Stadt zurück, so hat sie bzw. er wieder Anspruch auf die Beihilfe.

§ 17

32 )
...

§ 18 Maximale Höhe der Beihilfe an zu Hause Wohnende

33 )
1 Die Höhe der kantonalen Beihilfe an zu Hause Wohnende entspricht der Differenz zwischen dem Be - trag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Ergänzungsleistungen und demjenigen für die kantonale Beihilfe. Als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe wird ab 1. Januar
2003 bei Alleinstehenden 18 740 Franken, bei Ehepaaren und in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren 28 110 Franken und bei Waisen 9780 Franken anerkannt. )
26) Titel B in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert am

25. 1. 2003).

27)
§ 14 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 16. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0731
28)
§ 14 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 16. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0731

§ 14 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publi -

ziert am 25. 1. 2003).
30)

§ 15 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5.2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert

am 25. 1. 2003).
31)

§ 15 Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 06.2111.01 ).

32)

§ 17 aufgehoben durch GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert am

25. 1. 2003).

33)

§ 18 Titel in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert

am 25. 1. 2003).
34)

§ 18 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des GRB vom 16. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0731 Abschnitt. II., 14., des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. ).

4
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz
2 Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe sind vom Regierungsrat bei jeder Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der Preisentwicklung anzupassen. Massgebend ist der Basler Index der Konsumentenpreise.
35 )
3 Der Regierungsrat hat den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf so festzusetzen, dass die Diffe - renz zwischen dem allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe und dem allgemeinen Lebensbedarf für die Ergänzungsleistungen an zu Hause Wohnende für Alleinstehende mindestens
1000 Franken, für Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare mindestens 1500 Fran - ken und für Waisen mindestens 500 Franken beträgt. Sind diese Differenzbeträge erreicht, kommt Abs. 2 nicht mehr zur Anwendung. )

§ 19 Beginn und Erlöschen der Anspruchsberechtigungen

1 Der Anspruch auf die Beihilfe besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt § 20 Abs. 1. Der Anspruch erlischt auf Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
2
...
37 )

§ 20

1 Wird die Anmeldung für die Beihilfe innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Eidgenössischen In - validenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch im Monat der Einreichung des Anmeldefor - mulars zum Bezug der eidgenössischen Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.
38 )
2 Wird eine laufende Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Eid - genössischen Invalidenversicherung mittels Verfügung geändert, so wird in gleicher Weise verfahren.

§ 21 Nichtzustellbarkeit

1 Der Anspruch auf zugesprochene, aber unzustellbare Beihilfen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.

§ 21a

39 ) Ableben der anspruchsberechtigten Person
1 Nach dem Ableben der anspruchsberechtigten Person erfolgt keine Nachzahlung der kantonalen Bei - hilfe.

§ 22 Rückerstattung und Erlass

1 Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuerstatten. Wer durch unwahre oder unvollständige An - gaben oder in anderer Weise für sich die Ausrichtung einer Beihilfe erwirkt, hat den zu Unrecht ausge - richteten Betrag mit Zins zu 5% zurückzuerstatten. Im Übrigen gelten für die Rückforderung und den Erlass die Bestimmungen des ATSG.
40 )
2 Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen und Beihilfen können mit laufen - den Beihilfen an zu Hause Wohnende verrechnet werden. Die Grenze für die Verrechnung bildet das Roheinkommens der Bezügerin bzw. des Bezügers.
41 )
35)

§ 18 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publi -

ziert am 25. 1. 2003). Abschn. II dieses GRB enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang.
36)

§ 18 Abs. 3 (beigefügt durch GRB vom 13. 9. 2006) in der Fassung des GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag

Nr. 06.2111.01 ).
37)

§ 19 Abs. 2 (beigefügt durch GRB vom 22. 1. 2003) aufgehoben durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag

Nr. 06.2111.01 ).
38)

§ 20 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publi -

ziert am 25. 1. 2003).
39)

§ 21a eingefügt durch GRB vom 16. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0731 ).

40)

§ 22 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publi -

ziert am 25. 1. 2003).
41)
§ 22 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 16. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0731
5
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz
3 Zu Unrecht von der Sozialhilfe bezogene Leistungen können mit laufenden kantonalen Beihilfen ver - rechnet werden. Die Grenze für die Verrechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG, unabhängig von der Höhe des Roheinkommens der Bezügerin bzw. des Bezü - gers. )
4 Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Beihilfen verwirken 10 Jahre nach Ablauf des Kalen - derjahres, in welchem sie rechtskräftig wurden. Im Falle eines innert der Ordnungsfrist von 30 Tagen eingereichten Erlassgesuches beginnt die Verwirkungsfrist für die Durchsetzung der Rückforderung erst nach der rechtskräftigen Abweisung des Erlassgesuches zu laufen.
43 )

§ 22a

44 )
...

§ 24

45 ) Einsprache
1 Gegen Verfügungen gemäss den §§ 14ff. dieses Gesetzes kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Bestimmungen des SVGG und ATSG

§ 24a Kantonale Rechtsmittel

46 )
1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Sozialversicherungsge - richt Beschwerde erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SVGG und des ATSG.
47 )
2
...
48 )

§ 25 Anwendung eidgenössischen Rechts

1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gelten hinsichtlich der kantonalen Beihilfen die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen. C. Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes
49 )

§ 25a

50 ) Anspruch und Höhe der Beiträge
1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und/ oder kantonalen Beihilfen mit Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt erhalten Beiträge an die Kosten des Umwelt - schutzabonnements für Senioren und Invalide des Tarifverbundes Nordwestschweiz.
2 Die Vergünstigung des Jahresabonnementes beträgt 50%. Der Regierungsrat kann eine reduzierte Vergünstigung des Monatsabonnementes beschliessen.

§ 26

51 )
...
42)

§ 22 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 16. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0731 ).

43)

§ 22 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 16. 11. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 11.0731 ).

44)
§ 22a (eingefügt durch GRB vom 22. 1. 2003) aufgehoben durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 06.2111.01
45)

§ 24 samt Titel in der Fassung des GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, pu -

bliziert am 25. 1. 2003).

§ 24a (eingefügt durch GRB vom 22. 1. 2003): Titel in der Fassung des GRB vom 7. 1. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag

Nr. 06.2111.01 ).
47)

§ 24a (eingefügt durch GRB vom 22. 1. 2003): Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 7. 1. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag

Nr. 06.2111.01 ).
48)

§ 24a (eingefügt durch GRB vom 22. 1. 2003): Abs. 2 aufgehoben durch GRB vom 7. 1. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag

Nr. 06.2111.01 ). Titel C beigefügt durch GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert am

25. 1. 2003).

50)

§ 25a eingefügt durch GRB vom 22. 1. 2003, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 5. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert am 25.

1. 2003).

51)

§ 26 aufgehoben durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag 06.2111.01 ).

6
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz

§ 27 Schlussbestimmung

1 Durch dieses Gesetz werden das Gesetz betreffend Kantonale Altershilfe vom 10. Dezember 1970 und das Gesetz betreffend Kantonale Invalidenhilfe vom 10. Dezember 1970 aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird am 1. Januar 1988 wirksam.
7
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz Anhang Anhang zur Fussnote betreffend § 18 Abs. 2 Übergangsbestimmung aus Abschn. II des GRB vom 22. 1. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2003, publiziert am

25. 1. 2003):

Bei zu Hause wohnhaften Ehepaaren, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bereits eine kanto- nale Beihilfe beziehen, werden als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf 28’770 Franken anerkannt;

§ 18 Abs. 2 findet keine Anwendung. Sobald der in § 18 Abs. 1 festgelegte Betrag für Beihilfe bezie-

hende Ehepaare aufgrund dessen Anpassung an die Teuerung gemäss § 18 Abs. 2 den Betrag von
28’770 Franken erreicht oder darüber hinaus ansteigt, spätestens aber mit der übernächsten Anpassung des Beihilfe-Lebensbedarfs gemäss § 18 Abs. 2, gilt für alle Beihilfe beziehenden Ehepaare der gemäss

§ 18 festgesetzte Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf.

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