Verordnung über das Kantonale Gefängnis sowie die übrigen Haftzellen (325.1)
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Verordnung über das Kantonale Gefängnis sowie die übrigen Haftzellen

Verordnung über das Kantonale Gefängnis sowie die übrigen Haftzellen * vom 31. März 1981 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 266 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 1978 über den Strafprozess 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 * Kantonales Gefängnis

1 Das Kantonale Gefängnis dient als Untersuchungsgefängnis für erwachse - ne und jugendliche Untersuchungsgefangene, als Ausschaffungsgefängnis für die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie als Vollzugsanstalt.
2 Der Vollzug der einzelnen Haftformen erfolgt entsprechend der Nutzung räumlich getrennt.

Art. 1a * Departement Sicherheit und Justiz

1 Das Kantonale Gefängnis sowie die übrigen Haftzellen in Trogen, Herisau, Heiden, Speicher und Teufen unterstehen der Aufsicht durch das Departe - ment Sicherheit und Justiz.
2 Das Departement erlässt die notwendigen Hausordnungen für das Kanto - nale Gefängnis sowie für die übrigen Haftzellen.
1) Strafprozessordnung (StPO; bGS 321.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 * Betreuung und Aufsicht

1 Der Direktion der Strafanstalt Gmünden obliegt die Betreuung und Bewa - chung der Insassen im Kantonalen Gefängnis. Sie stellt das Aufsichtsperso - nal.
2 Der Kantonspolizei obliegt die Betreuung und Bewachung der Insassen in den übrigen Haftzellen. Sie stellt das Aufsichtspersonal.
3 In den übrigen Haftzellen dürfen Personen nur dann inhaftiert werden, wenn dies aus prozessualen Gründen notwendig erscheint oder ihr Einver - ständnis vorliegt. Vorbehalten bleibt der vorübergehende Aufenthalt im Rah - men der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.

Art. 3 Gefängnisarzt

1 Das Departement Sicherheit und Justiz bezeichnet einen Gefängnisarzt.
2 Ihm obliegt die Betreuung kranker Häftlinge.
3 Er überwacht die hygienischen Verhältnisse im Gefängnis und erstattet darüber dem Departement Sicherheit und Justiz periodisch Bericht.
4 Er bezieht ein Honorar nach der Taxordnung der SUVA.

Art. 4 Gefangenen-Seelsorger *

1 Das Departement Sicherheit und Justiz bezeichnet je einen Gefangenen - - kenntnisses.
2 Bei Bedarf kann das Departement auch Seelsorger und Personen anderer Religionsgemeinschaften mit der Betreuung von Häftlingen beauftragen. * II. Hausordnung (2.)

Art. 5 Zuständige Amtsstelle

1 Die im Rahmen der Hausordnung erforderlichen Verfügungen werden er - lassen: a) bei erwachsenen Untersuchungshäftlingen: durch das Verhöramt; b) bei Kindern und Jugendlichen: durch die Jugendanwaltschaft;
c) bei Strafgefangenen: durch die in Art. 256 Abs.3 StPO vorgesehene Amtsstelle; d) * bei Personen in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs - haft: durch das Amt für Ausländerfragen.

Art. 6 Sonderregelungen

1 Der Jugendanwalt kann zugunsten von Kindern und Jugendlichen von der Hausordnung abweichende Verfügungen treffen.
2 Das Amt für Ausländerfragen kann bei Personen in Vorbereitungs-, Aus - schaffungs- oder Durchsetzungshaft in Absprache mit der Direktion der Strafanstalt Gmünden Regelungen treffen, die von den nachfolgenden Be - stimmungen oder der Hausordnung abweichen, sofern der Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht gestört wird. *

Art. 7 Allgemeine Pflichten des Häftlings

1 Der Häftling hat sich ruhig zu verhalten und die Anweisungen des Perso - nals zu befolgen. *
2 Er hält seine Zelle in Ordnung und behandelt deren Einrichtung mit Sorg - falt.

Art. 8 Effekten und Bekleidung

1 Beim Eintritt in das Kantonale Gefängnis und in die übrigen Haftzellen wer - den dem Häftling die Effekten abgenommen; er kann Uhr und Schreibzeug auf sich behalten. *
2 Der Häftling ist zweckmässig gekleidet. Er trägt Zivilkleider und vom Perso - nal abgegebene Hausschuhe. *
3 Bei Personen in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft kann das Amt für Ausländerfragen das Belassen von Effekten bewilligen, so - fern dadurch der Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht gestört wird. *

Art. 9 Verpflegung

1 Die Häftlinge werden dreimal täglich verpflegt.

Art. 10 Körperpflege

1 Jedem Insassen des Untersuchungs- und Ausschaffungsgefängnisses wird einmal täglich Gelegenheit zum Duschen gegeben. *
2 Insassen in den übrigen Haftzellen wird wenigstens drei Mal wöchentlich Gelegenheit zum Duschen gegeben. *
3 Vorbehalten bleiben Einschränkungen, die sich aufgrund des Verhaltens des Insassen aufdrängen, insbesondere bei einer Selbst- oder Fremdgefähr - dung. *

Art. 11 Ärztliche Betreuung

1 Für Häftlinge, die der medizinischen Betreuung bedürfen, wird der Gefäng - nisarzt oder der ihn vertretende Arzt beigezogen.
2 Medikamente werden nur auf ärztliche Anordnung abgegeben. Vorbehalten bleibt die Abgabe harmloser Schmerzmittel in geringer Menge durch das Personal. *

Art. 12 Seelsorge

1 Jeder Häftling kann den Besuch des protestantischen oder des katholi - schen Gefangenenseelsorgers verlangen.
2 Über die Zulassung anderer Seelsorger entscheidet die zuständige Amts - stelle im Einzelfall.
3 Die Seelsorger dürfen weder Informationen noch Gegenstände zwischen Häftlingen und Dritten vermitteln. Zudem darf weder die Ordnung im Kanto - nalen Gefängnis noch der Haftzweck gefährdet werden. *

Art. 13 Spaziergang

1 Untersuchungsgefangene haben nach Ablauf einer Woche Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von einer halben Stunde im Freien. *
2 Vollzugsgefangene und Personen in Ausschaffungs-, Vorbereitungs- oder Durchsetzungshaft haben von Beginn an Anspruch auf einen täglichen Spa - ziergang von mindestens einer Stunde im Freien. *

Art. 13a * Arbeit

1 Arbeitswilligen Insassen im Kantonalen Gefängnis wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und auf eigenen Wunsch eine geeignete Arbeit angeboten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht.

Art. 14 Rauchen

1 In der Zelle ist das Rauchen zwischen Frühstück und Nachtessen erlaubt. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der zuständigen Amtsstelle.

Art. 15 Radio und Fernsehen *

1 Über die Lautsprecheranlage mit Zellenanschlüssen wird ein vom Auf - sichtspersonal ausgewähltes Programm übertragen.
2 Die zuständige Amtsstelle untersagt im Einzelfall die Benützung der Anla - ge, wenn der Untersuchungszweck dies gebietet.
3 Häftlingen im Ausschaffungsgefängnis und Vollzugsgefangenen wird ein Radiogerät in der Zelle, ein Fernsehgerät in einem Gemeinschaftsraum oder in Ausnahmefällen in der Zelle zur Verfügung gestellt. Private Geräte sind nicht erlaubt. *

Art. 16 Briefe

1 Der Briefverkehr ist grundsätzlich nicht beschränkt. Eine Beschränkung kann durch die zuständige Amtsstelle angeordnet werden, wenn der Umfang des Verkehrs eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
2 Die ein- und ausgehende Post wird kontrolliert. Fremdsprachige Briefe wer - den nur zugestellt, wenn deren vorherige Übersetzung als zumutbar er - scheint. Die Kosten der Übersetzung können dem Häftling belastet werden.
3 Briefe, die sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen oder sonstwie den Untersuchungszweck gefährden, werden zurückgewiesen.
4 Die Anwalts- und Beschwerdepost unterliegt keinen Beschränkungen.

Art. 17 Bücher und Zeitungen

1 Den Häftlingen steht eine Bibliothek zur Verfügung.
2 Soweit dadurch der Haftzweck nicht gefährdet wird, kann sich der Häftling auf eigene Kosten bei einer Buchhandlung oder einem Verlag Bücher be - schaffen; abonnierte Zeitungen und Zeitschriften kann er nach einer Woche beziehen. *
3 Das Recht auf den Bezug von Büchern und Zeitungen kann beschränkt werden, wenn der Umfang des Bezugs eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
4 Über die Abgabe von fremdsprachigem Lesestoff entscheidet die zuständi - ge Amtsstelle.

Art. 18 Geschenke

1 Die Häftlinge dürfen Geschenke empfangen. Die Geschenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.
2 Die zuständige Amtsstelle kann Beschränkungen anordnen, wenn der Um - fang der Geschenke eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
3 Alkoholische Getränke werden nicht ausgehändigt.
4 Die zuständige Amtsstelle kann im Einzelfall anordnen, dass nur Geschen - ke ausgehändigt werden, die auf Kosten des Dritten durch das Aufsichtsper - sonal beschafft worden sind.

Art. 19 Besuche

a) Bewilligungspflicht
1 Besuche bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Amtsstelle; dieser sind die entsprechenden Gesuche frühzeitig einzureichen. *
2 Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch den Haftzweck gefährden. *

Art. 20 b) Zeitpunkt und Dauer

1 Besuche sind frühestens nach einer Woche möglich. Sie sind in erster Li - nie den Angehörigen vorbehalten.
2 Wöchentlich wird wenigstens ein Besuch von 20 Minuten bewilligt.
3 Nach Ablauf eines Monats erhöht sich die wöchentliche Besuchsdauer auf eine Stunde.
4 Die zuständige Amtsstelle kann ausnahmsweise zusätzliche Besuche be - willigen, sofern sie sich zur Besorgung dringlicher Angelegenheiten als not - wendig erweisen.
5 Häftlinge im Ausschaffungsgefängnis können zweimal pro Woche Besuch ein geeigneten Besucherräumen empfangen. Die Besuchsdauer beträgt ma - ximal eine Stunde. *

Art. 21 c) Durchführung

1 Die Besucher haben sich mit einem gültigen amtlichen Ausweis mit Foto über ihre Person auszuweisen. Im Einzelfall kann die Besuchsbewilligung davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher einer Durchsu - chung der Kleider und Effekten unterzieht. Die Durchsuchung soll von Per - sonen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. *
2 Es dürfen keine persönlichen Effekten in die Besucherräumlichkeiten mit - genommen werden. Sachen, die für die Insassen bestimmt sind, sind den Vollzugsangestellten zur Kontrolle und Weiterleitung abzugeben. *
3 Die Besuche bei Untersuchungsgefangenen werden überwacht. Die Unter - haltung darf sich nicht auf ein hängiges Strafverfahren beziehen. *
4 Eine fremdsprachige Unterhaltung beim Besuch eines Untersuchungsge - fangenen ist nur zulässig bei einer Überwachung durch einen geeigneten Übersetzer. Ein entsprechender Antrag muss beim Gesuch um die Besuchs - bewilligung gestellt werden. *

Art. 22 d) Ausnahmen

1 Besuche des Beistandes werden nicht auf die Besuchsdauer (Art. 20 Abs. 2 und 3) angerechnet. *
2 Besuche von Seelsorger und Gefängnisarzt unterliegen nur den Beschrän - kungen des Art. 21 Abs. 1; dasselbe gilt nach Durchführung der ersten ein - lässlichen Einvernahme für den als Anwalt patentierten Verteidiger.
3 Besuche des nicht als Anwalt patentierten Verteidigers werden nicht auf die Besuchsdauer (Art. 20 Abs. 2 und 3) angerechnet; eine Überwachung unterbleibt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes mög - lich ist.

Art. 23 Haftung, Verantwortlichkeit

1 Die Kosten für die Behebung von selbstverschuldeten Beschädigungen an der Zelle und ihren Einrichtungen werden dem Häftling belastet.
2 Ausserdem ist das Departement berechtigt, Strafantrag wegen Sachbe - schädigung zu stellen. *

Art. 24 Disziplinarstrafen

1 Die zuständige Amtsstelle kann aus disziplinarischen Gründen folgende Rechte des Häftlings beschränken oder entziehen: Spaziergang, Rauchen, Radio- und Fersehempfang, Briefverkehr, Bezug von Büchern und Zeitun - gen, Empfang von Geschenken und Besuchen. *
2 Vorbehalten bleibt der Verkehr mit dem Verteidiger und mit Behörden.
3 Unordentliche und lärmende Häftlinge können in besondere Zellen verlegt werden.

Art. 25 Beschwerden

1 Gegen das Verhalten und Anordnungen des Aufsichtspersonals kann der Häftling bei der zuständigen Amtsstelle Beschwerde führen; diese trifft die nötigen Massnahmen.
2 Gegen Verfügungen der zuständigen Amtsstelle kann die inhaftierte Per - son innert 20 Tagen seit deren Zustellung schriftlich beim Departement Re - kurs einreichen. Die Rekursschrift muss einen Antrag mit einer kurzen Be - gründung enthalten. *
3 Richtet sich eine Beschwerde gegen das Verhöramt und betrifft sie Fragen, die den Untersuchungszweck berühren, so holt das Departement die Stel - lungnahme der Staatsanwaltschaft ein. * III. Schlussbestimmung (3.)

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2 Sie ersetzt die gleichlautende Verordnung vom 5. Juni 1979
1 )
.
1) bGS 325.1 (aGS V/773)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
14.06.1994 14.06.1994 Art. 5 Abs. 1, d) eingefügt 491 / 1994, S. 505
11.09.2007 11.09.2007 Erlasstitel geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 1 totalrevidiert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 1a eingefügt 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 2 totalrevidiert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 4 Titel geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 5 Abs. 1, d) geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 6 Abs. 2 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 8 Abs. 1 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 8 Abs. 2 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 8 Abs. 3 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 11 Abs. 2 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 12 Abs. 3 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 13a eingefügt 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 15 Titel geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 17 Abs. 2 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 19 Abs. 1 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 19 Abs. 2 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 20 Abs. 5 eingefügt 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 21 Abs. 1 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 21 Abs. 2 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 21 Abs. 3 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 21 Abs. 4 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 23 Abs. 2 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 24 Abs. 1 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 25 Abs. 2 geändert 994 / 2007 S. 896
11.09.2007 11.09.2007 Art. 25 Abs. 3 geändert 994 / 2007 S. 896
11.12.2012 01.01.2013 Art. 22 Abs. 1 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Erlasstitel 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 1 11.09.2007 11.09.2007 totalrevidiert 994 / 2007 S. 896

Art. 1a 11.09.2007 11.09.2007 eingefügt 994 / 2007 S. 896

Art. 2 11.09.2007 11.09.2007 totalrevidiert 994 / 2007 S. 896

Art. 4 11.09.2007 11.09.2007 Titel geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 4 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 eingefügt 994 / 2007 S. 896

Art. 5 Abs. 1, d) 14.06.1994 14.06.1994 eingefügt 491 / 1994, S. 505

Art. 5 Abs. 1, d) 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 6 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 7 Abs. 1 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 8 Abs. 1 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 8 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 8 Abs. 3 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 10 Abs. 1 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 10 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 eingefügt 994 / 2007 S. 896

Art. 10 Abs. 3 11.09.2007 11.09.2007 eingefügt 994 / 2007 S. 896

Art. 11 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 12 Abs. 3 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 13 Abs. 1 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 13 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 eingefügt 994 / 2007 S. 896

Art. 13a 11.09.2007 11.09.2007 eingefügt 994 / 2007 S. 896

Art. 15 11.09.2007 11.09.2007 Titel geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 15 Abs. 3 11.09.2007 11.09.2007 eingefügt 994 / 2007 S. 896

Art. 17 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 19 Abs. 1 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 19 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 20 Abs. 5 11.09.2007 11.09.2007 eingefügt 994 / 2007 S. 896

Art. 21 Abs. 1 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 21 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 21 Abs. 3 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 21 Abs. 4 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 22 Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504

Art. 23 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 24 Abs. 1 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 25 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

Art. 25 Abs. 3 11.09.2007 11.09.2007 geändert 994 / 2007 S. 896

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