Standeskommissionsbeschluss über die Jagdprüfung (922.101)
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Standeskommissionsbeschluss über die Jagdprüfung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Jagdprüfung vom 9. September 1997 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 44 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV), * beschliesst:

I. Organisation

Art. 1 * Grundsatz

1 Ein Jagdpatent kann nur an Bewerber 1 ) erteilt werden, die sich über eine bestandene Jagdprüfung des Kantons Appenzell I.Rh. ausweisen können (Art. 8 JaV).

Art. 2 * Prüfungskommission, Prüfungsexperten

1 Aktive Prüfungsexperten und Ausbildner können nicht Mitglieder der Prü - fungskommission sein.
2 Der Prüfungsexperte muss eine anerkannte Jagdprüfung absolviert haben und sich als aktiver Jäger ausweisen. Über Ausnahmen entscheidet die Jagdprüfungskommission.

Art. 3 Aufgaben

1 Der Jagdprüfungskommission obliegt: a) die Vorbereitung der Durchführung der alle drei Jahre stattfindenden Jagdprüfung; b) die Wahl der Prüfungsexperten; c) die Ausstellung des Fähigkeitsausweises;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
d) die Anordnung von Nachprüfungen und Teilprüfungen; e) die Beaufsichtigung der Prüfungen; f) die Aufsicht über die Jungjägerausbildung; g) die Prüfung des Ausbildungsprogrammes; h) * die Zulassung zur Jagdprüfung.
2 Dem kantonalen Patentjägerverein obliegt: * a) die Ausbildung der Jungjäger; b) die Kontrolle der obligatorischen Hegestunden anhand eines Testat - heftes.

Art. 4 * Anmeldung

1 Die Anmeldung zur Jagdeignungsprüfung hat zu Beginn des dreijährigen Jagdlehrganges zu erfolgen.
2 Die Anmeldefrist wird im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.

Art. 5 * Zulassung

1 Zur Prüfung wird ein Kandidat zugelassen, wenn er Schweizerbürger oder niedergelassener Ausländer ist.
2 Der Kandidat muss 150 Hegestunden obligatorisch geleistet haben. Als Hegestunden gelten: a) Hegeeinsätze; b) die praktische Ausbildung; c) Mithilfe bei Wildzählungen, Jagdschiessen und Wildfütterung.
3 Der Hegeobmann entscheidet im Rahmen der Vorgaben gemäss Anhang über die Art der Einsätze.

II. Prüfung

Art. 6 Prüfung

1 Die Jagdprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
2 Der praktische Teil besteht aus: a) der Waffenhandhabung; b) der Schiessprüfung mit Kugel und Schrot; c) dem Distanzenschätzen.
3 Der theoretische Teil besteht in der mündlichen und schriftlichen Befragung in folgenden Prüfungsfächern: a) Jagdrecht; b) Jagdkunde; c) Wildkunde; d) Jagdhunde; e) Waffen und Munition; f) Ökologische Zusammenhänge.
4 Die Beschreibung der Prüfungsfächer und die Bewertungskriterien sind im Anhang zu diesem Beschluss festgehalten.
5 Bei jeder Prüfung müssen mindestens zwei Experten anwesend sein.

Art. 7 Beurteilung

1 Im praktischen Prüfungsteil werden die Fächer mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet.
2 Die Bewertung im theoretischen Prüfungsteil erfolgt mit ungenügend und genügend.
3 Wer die praktischen Fächer erfüllt und in allen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen genügend erreicht, erhält den Fähigkeitsausweis.

Art. 8 Wiederholen von Prüfungen

1 Die praktische Prüfung erfolgt vor der theoretischen Prüfung. Zur theoreti - schen Prüfung wird nur zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat.
2 Im praktischen Prüfungsteil können die Schiessprüfungen und das Distan - zenschätzen im gleichen Jahr einmal wiederholt werden.
3 Wer das Prüfungsfach Waffenhandhabung nicht erfüllt, kann die ganze Prüfung erst nach drei Jahren wiederholen. *
4 Wer in höchstens zwei mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen die Be - wertung ungenügend hat, kann diese noch vor Jagdbeginn einmal wiederho - len. Wer in mehr als zwei Teilprüfungen ungenügend ist, kann die ganze Prüfung erst nach drei Jahren wiederholen. *
5 Besteht der Kandidat auch die Nachprüfung nicht, kann die Prüfung erst nach drei Jahren wiederholt werden, wobei dann die gesamte Prüfung abzu - legen ist. *

Art. 9 Ausschlussgründe

1 Macht sich ein Kandidat bei der Prüfung eines ungebührlichen oder unred - lichen Verhaltens schuldig, insbesondere durch Benützung unerlaubter Hilfs - mittel, so entscheidet die Prüfungskommission über den Ausschluss. In die - sem Falle werden keine Gebühren zurückerstattet.

Art. 10 Prüfungsergebnis

1 Das Resultat der Prüfung wird schriftlich mitgeteilt.
2 Wer die Prüfung besteht, erhält einen Fähigkeitsausweis.

Art. 11 * ...

Art. 12 * ...

Art. 13 * Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
A1. Anhang zum Jagdprüfungsreglement A1.1 Theoretischer Teil Art. A1-1 Jagdrecht, Jagdkunde, Wildkunde, Jagdhunde, Waffen, Muniti - on, Ökologische Zusammenhänge
1 Über Jagdrecht wird nach den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen und Verordnungen, Reglementen und Vorschriften über die Jagd und den Tierschutz in folgenden Gebieten geprüft: a) Jagdsystem (Patentjagd), b) jagdbares und geschütztes Wild, c) Jagdausweis, d) Jagdzeit, e) Jagdvergehen, f) Rechte und Pflichten der Jäger, g) Jagdschutz, h) Schutz des Grundbesitzes, i) Tier- und Naturschutz.
2 Über Jagdkunde wird geprüft: a) Jagdarten, b) Jagdausübung, c) Verhalten vor und nach dem Schuss, d) Wildfolge, e) Wildverwertung, f) Wildhege (Fütterung, Äsungspflanzen, Lecksteine), g) Wildschäden und deren Verhütung, h) jagdliches Brauchtum, i) weidmännisches Aufbrechen.
3 Über Wildkunde wird geprüft: a) Wildarten, b) Lebensweise, c) Fortpflanzungszeiten, d) Erkennungsmerkmale des Wildes sowie Körperbau und Altersmerk - male, e) Gebissbildung,
f) Fährten und Spurenkunde, g) Wildkrankheiten, h) Tierseuchen, i) Fleischschau usw.
4 Über Haltung und Führung der Jagdhunde wird geprüft: a) Gebräuchliche Jagdhunderassen, b) Haltung und Verwendung der Hunde, c) Nachsuche mit dem Schweisshund, d) Hundekrankheiten.
5 Waffen, Munition: a) Waffenarten, b) erlaubte und verbotene Jagdwaffen und Fanggeräte, c) Munition, d) Optik, e) Schiesskunde, f) Sicherheitsvorschriften.
6 Ökologische Zusammenhänge: a) Erhaltung des Lebensraumes, b) Wechselbeziehungen zwischen Wild und Lebensraum, c) Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd. A1.2 Praktischer Teil Art. A1-2 *
1 Geprüft werden Kenntnisse über die Waffenhandhabung, nämlich: a) an der Prüfung verwendete und im Kanton zugelassene Jagd- und Fangschusswaffen; b) praktische Handhabung der Büchse, der Schrotflinte und der Fang - schusswaffe einschliesslich Fangschussabgaben; c) Anschlagsarten; d) Bewegungen mit der Waffe im Freien; e) mit der Waffe ersteigen und überwinden von Hindernissen im Gelän - de; f) Sicherheitsfragen.
2 Wer die Prüfung zur Waffenhandhabung bestanden hat, wird zu den Schiessprüfungen zugelassen.
3 Das Kugelprogramm umfasst: * a) vier Schüsse auf Gamsscheibe DJV-4, stehender Gamsbock in
130 m Entfernung, Stellung liegend, ohne Zeitbeschränkung. Die Trefferaufnahme erfolgt nach der Abgabe des zweiten Schusses. b) drei Schüsse auf Gamsscheibe DJV-4, stehender Gamsbock in
130 m Entfernung, Stellung sitzend oder kniend angestrichen, ohne Zeitbeschränkung. Die Trefferaufnahme erfolgt nach der Abgabe des dritten Schusses. Das Programm ist mit 6 Treffern (8, 9 oder 10 auf der Gamsscheibe DJV-4) bestanden.
4 Das Schrotprogramm umfasst zehn Durchgänge des laufenden Hasen un - ter folgenden Bedingungen: * a) die Schrotpatronen mit Schrot 3.5 mm Korngrösse sind auf dem Stand zu beziehen; b) bei mehrläufigen Waffen darf nur ein Lauf geladen werden; c) der Hase ist vom Schützen abzurufen; d) der Hase erscheint in der Standardeinstellung auf der Laufbahn von
6 m in 30 bis 35 m Entfernung während zwei bis drei Sekunden; e) die Waffe darf erst nach Abrufen des Hasen in Anschlag genommen werden. Das Programm ist mit sieben Treffern bestanden. Als Treffer gilt, wenn das mittlere oder das vordere Kippfeld umklappen.
5 Bei den Schiessprogrammen dürfen nur Jagdwaffen und Kugelpatronen verwendet werden, die nach den Jagdvorschriften erlaubt sind. Nicht erlaubt sind: a) Match-Waffen; b) Probeschüsse; c) Hilfsmittel wie Polsterungen, Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiess - mützen und -bänder oder spezielle Schiesshandschuhe; d) Unterbrechungen der Schiessprogramme durch den Kandidaten.
6 Distanzenschätzen: a) Es werden geprüft:

1. 6 Distanzen zwischen 20 und 250 Metern

2. Zeit: 15 Min.

b) Bewertung:

1. Abweichungen bis 10% = Note 6

2. Abweichungen bis 15% = Note 5

3. Abweichungen bis 20% = Note 4

4. Abweichungen bis 25% = Note 3

5. Abweichungen bis 30% = Note 2

6. Abweichungen über 30% = Note 1

c) Die 6 Noten werden zusammengezählt und das arithmetische Mittel gebildet. Bestanden ist die Teilprüfung Distanzenschätzen, wenn die erreichte Durchschnittsnote 4 oder mehr beträgt. A1.3 Beschreibung und Anrechnung der Hegestunden Art. A1-3 * Hegeeinsätze / Die praktische Ausbildung / Mithilfe Wildzählun - gen, Jagdschiessen und Wildfütterung
1 Hegeeinsätze: Verschiedene Hegeeinsätze gemäss Aufgebot Hegeob - mann oder Jagdverwaltung: 81 Std. *

1. Die Aufgebote zu den verschiedenen Hegeeinsätzen erfolgen schrift -

lich oder elektronisch, spätestens 5 Tage vor dem Einsatz.

2. Zur Erfüllung der diversen Hegeeinsätze von 81 Hegestunden ist ein

Angebot von 100 Hegestunden bereit zu stellen.

3. Bei entschuldigtem und mit Arztzeugnis belegtem krankheits- oder

unfallbedingtem Fernbleiben ist eine Ersatzmöglichkeit durch den He - geobmann anzubieten.
2 Die praktische Ausbildung: *

1. Jagdhunde (8 Std.):

a) Nachsuche b) Schweisshundeübung c) Praktische Ausbildung

2. Jagdkunde (8 Std.):

a) Verhalten vor und nach dem Schuss b) Weidmännisches Aufbrechen c) Wildfolge d) Wildschäden und Verhütung e) Wildverwertung

3. Wildkunde (10 Std.):

a) Ansprechen b) Fährten und Spuren c) Grenzbezeichnungen

4. Waffen und Munition (8 Std.):

a) Praktische Handhabung und Umgang b) Sicherheit c) Schiessdemonstration

5. Ökologische Zusammenhänge (6 Std.)

a) Äsungspflanzen

6. Die zuständigen Ausbildner legen zusammen mit den Jungjägern die

Termine der praktischen Fachausbildung fest. Ersatzangebote sind nicht vorgesehen.

7. Bei entschuldigtem und mit Arztzeugnis belegtem krankheits- oder

unfallbedingtem Fernbleiben ist eine Ersatzmöglichkeit durch den He - geobmann anzubieten.
3 Mithilfe Wildzählungen, Jagdschiessen *

1. Wildzählungen:

a) Mithilfe bei Wildzählungen b) pro Jahr 5 Std. gemäss Aufgebot und Kontrolle Hegeobmann, insgesamt 15 Std.

2. Jagdschiessen:

a) Unterhalt Jagdschiessstand b) Mithilfe Jagdschiessen c) pro Jahr 4 Std. gemäss Aufgebot und Kontrolle Standchef, insgesamt 12 Std.

5. Wer dem kurzfristigen Aufgebot zur Wildzählung nicht folgen kann,

hat die Möglichkeit, diese Hegestunden beim Jagdschiessen oder – wenn möglich – bei den diversen Hegeeinsätzen zu erfüllen.

6. Bei entschuldigtem und mit Arztzeugnis belegtem krankheits- oder

unfallbedingtem Fernbleiben ist eine Ersatzmöglichkeit durch den He - geobmann anzubieten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

09.09.1997 09.09.1997 Erlass Erstfassung -

16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 Abs. 2 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 Abs. 3 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 Abs. 4 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 Abs. 5 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 11 Abs. 1 geändert -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 12 aufgehoben -

16.08.2004 16.08.2004 Art. 13 geändert -

13.05.2008 01.06.2008 Art. 3 Abs. 1, h) eingefügt -

13.05.2008 01.06.2008 Art. 5 geändert -

13.05.2008 01.06.2008 Art. A1-3 eingefügt -

16.09.2014 16.09.2014 Art. A1-2 geändert -

22.05.2018 01.06.2018 Art. 2 geändert -

22.05.2018 01.06.2018 Art. A1-2 Abs. 3 geändert -

22.05.2018 01.06.2018 Art. A1-2 Abs. 4 geändert -

22.05.2018 01.06.2018 Art. A1-3 Abs. 1 geändert -

22.05.2018 01.06.2018 Art. A1-3 Abs. 2 geändert -

22.05.2018 01.06.2018 Art. A1-3 Abs. 3 geändert -

17.09.2019 01.01.2020 Art. 11 aufgehoben 2019-24

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 09.09.1997 09.09.1997 Erstfassung - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 2 22.05.2018 01.06.2018 geändert - Art. 3 Abs. 1, h) 13.05.2008 01.06.2008 eingefügt - Art. 3 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 4 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 5 13.05.2008 01.06.2008 geändert - Art. 8 Abs. 3 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 8 Abs. 4 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 8 Abs. 5 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 11 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-24 Art. 11 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 12 16.08.2004 16.08.2004 aufgehoben - Art. 13 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. A1-2 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. A1-2 Abs. 3 22.05.2018 01.06.2018 geändert - Art. A1-2 Abs. 4 22.05.2018 01.06.2018 geändert - Art. A1-3 13.05.2008 01.06.2008 eingefügt - Art. A1-3 Abs. 1 22.05.2018 01.06.2018 geändert - Art. A1-3 Abs. 2 22.05.2018 01.06.2018 geändert - Art. A1-3 Abs. 3 22.05.2018 01.06.2018 geändert -
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