Beschluss betreffend die Mitteilung der Versicherungsschatzung der Gebäude (732.1.13)
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Beschluss betreffend die Mitteilung der Versicherungsschatzung der Gebäude

Beschluss vom 29. November 1966 betreffend die Mitteilung der Versicherungsschatzung der Gebäude Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden; gestützt auf Artikel 331 des freiburgischen EG zum ZGB; in Erwägung:
1. Artikel 21 des Gesetzes über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden vom 2. Mai 1944 sah vor, dass die Versicherungsschatzung der Gebäude im Grundbuch als Grundbuchschatzung einzutragen sei.
2. Das neue Gesetz vom 6. Mai 1965, da s das erstgenannte aufhebt, tritt am
1. Januar 1967 in Kraft; es hat die besagte Bestimmung nicht übernommen.
3. Seit geraumer Zeit war die Versicherungsschatzung der Gebäude als Grundbuchschatzung im Grundbuch eingetragen worden. Diese Eintragung galt stets als gültige Grundlage, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, besondere und kostspielige Schatz ungen vorzunehmen. Sie ist daher beizubehalten. Dagegen sind dies e Schatzungen von der Steuerschatzung unabhängig.
4. Artikel 331 des Einführungsge setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg vom 28. November 1911 gibt dem Staatsrat die Möglichkeit, Vorschriften zu erlassen über die amtliche Schatzung der Liegenschaften (Katasterwert) als Grundlage für die Errichtung von Schuldbriefen und Gülten. Die Eintragung der Katasterschatzungen im Grundbuch für die Errichtung von Schuldbriefen und Gülten ist unerlässlich. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Ab 1. Januar 1967 hat die Kantonale Gebäudeversicherung den Grundbuchämtern und dem Amt für Vermessung und Geomatik die Versicherungsschatzung der Gebäude mitzuteilen.

Art. 2

Unter keinen Umständen dürfen diese Schatzungen für die Steuerschatzung benützt werden.

Art. 3

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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