Verordnung über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kinder- und Jugendkommission
Kinder- und Jugenkommissions: Verordnung Verordnung über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kinder- und Jugendkommission (Kinder- und Jugendkommissionsverordnung , KJKV) Vom 3. März 2015 (Stand 8. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 2014
1 ) , beschliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl der Kommission für Kinder- und Jugendfragen.
§ 2 Aufgaben
1 Die Kommission für Kinder- und Jugendfragen hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie berät private und öffentliche Stellen bei der Weiterentwicklung von Förderung und Schutz von Kindern und Jugendlichen, sie fördert die Zusammenarbeit zwischen privaten Leistungserbringern und kantonalen und kommunalen Stellen, und sie engagiert sich für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen und bezieht diese in geeigneter Weise in ihre Meinungs- und Willensbildung ein.
§ 3 Zusammensetzung und Wahl
1 Die Kinder- und Jugendkommission besteht aus mindestens neun Mitgliedern.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements präsidiert die Kommission für Kin - der- und Jugendfragen.
3 Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder auf Antrag des Erziehungsdepartements.
4 Er berücksichtigt in angemessener Weise Vertretungen der privaten Leistungserbringer, der Gemein - den und der zuständigen kantonalen und kommunalen Fachstellen.
5 Es gilt die Amtsdauer der regierungsrätlichen Kommissionen.
6 Der Junge Rat kann zwei seiner Mitglieder mit beratender Stimme in die Kommission für Kinder- und Jugendfragen delegieren.
§ 4 Sekretariat
1 Das Sekretariat der Kommission für Kinder- und Jugendfragen wird vom Erziehungsdepartement ge - führt.
§ 5 Übergangsbestimmung
1 Die bisherige Kommission für Jugendfragen übernimmt in bestehender Zusammensetzung die Auf - gaben der Kinder- und Jugendkommission bis zum Ablauf der Amtsperiode 2013 bis 2017.
1) SG 415.100.
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Kinder- und Jugenkommissions: Verordnung Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
2 ) Die Verordnung betreffend die Kom - mission für Jugendfragen vom 11. Dezember 1984
3 ) wird aufgehoben.
2) Wirksam seit 8. 3. 2015.
3) SG 415.150.
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