Bevölkerungsschutzverordnung (500.101)
CH - SH

Bevölkerungsschutzverordnung

1
3)
3) Zuständigkeiten
1/2020
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Führungsorganisation
§ 2
1 Die Aufgaben der kantonalen Führungsorganisation (KFO) werden der operativen und der taktischen Führungsstufe zugeordnet.
2 Die operative Führungsstufe besteht aus der Leiterin respektive dem Leiter KFO (Dienststellenleiter/in des Amtes für Bevölkerungs- schutz und Armee) und dem Stab (Stab KFO).
3)
3 Die taktische Führungsstufe besteht aus der Gesamteinsatzleiterin respektive dem Gesamteinsatzleiter (GEL, Polizeioffizier/in) und den Einsatzleitern Front (EL Front, Polizei- oder Feuerwehroffiziere).
§ 3
1 Die KFO sorgt für die notwendigen Vorbeugungsmassnahmen. Hierzu gehören insbesondere: a) das Überprüfen der Gefährdungsanalyse, b) das Erstellen der Notfallplanung, c) die Durchführung von Übungen, d) die Sicherstellung der erforderlichen Mittel.
2 In bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen übernimmt sie die operative und taktische Führung. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) sie führt die Einsatzkräfte; b) sie sorgt dafür, dass die für die Entscheidungen erforderlichen Grundlagen lage- und zeitgerecht vorliegen; c) sie ist verantwortlich für die Planung, Anordnung und Koordina- tion der notwendigen Massnahmen; d) sie vollzieht die Entscheide des Regierungsrates.
3 Sie kann zur Vorbeugung und zur Bewältigung von bevölkerungs- schutzrelevanten Ereignissen Fachpersonen der kantonalen Ver- waltung, der Gemeinden und der Partnerorganisationen beiziehen.
§ 4
1 Die KFO kann bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen durch den Regierungsrat, die Leiterin respektive den Leiter KFO, die Stabschefin respektive den Stabschef KFO oder den GEL aufgebo- ten werden. Der Regierungsrat muss unverzüglich, spätestens je- doch innerhalb von 24 Stunden informiert werden.
2 Die KFO stellt jederzeit ihre Einsatzbereitschaft sicher.
3 Die Mitglieder können für die Einsatzbereitschaft entschädigt wer- den. Organisation KFO Aufgaben und Kompetenzen der KFO Aufgebot der KFO
3 Reglement Organisation der Gemeinde- führungsstäbe Aufgaben der Partnerorgani- sationen
1/2020 Pikettdienste Wirtschaftliche Landesversor- gung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die Bereitschaft ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu erstellen, dass die erforderlichen Tätigkeiten unverzüglich auf- genommen werden können.
3 Massnahmen, die eine Zusammenarbeit mit einem Bereich des Be- völkerungsschutzes erforderlich machen, sind mit der KFO abzu- sprechen.
4 Die Gemeindestellen treffen Vorbereitungsmassnahmen zur Si- cherstellung der Versorgung lebenswichtiger Güter und Dienstleis- tungen gemäss den Weisungen der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung. IV. Finanzen und Versicherung

§ 10 Die Leiterin oder der Leiter KFO verfügt für die Erfüllung unauf-

schiebbarer Führungs- und Koordinationsaufgaben bei bevölke- rungsschutzrelevanten Ereignissen über eine Finanzkompetenz von
50 000 Franken.
§ 11
1 Die durch den Kanton gemäss Art. 18 BevSG aufgebotenen Per- sonen werden nach ortsüblichen Ansätzen entschädigt, sofern keine militärischen oder zivilschutzdienstlichen Bestimmungen zur Anwen- dung gelangen.
2 Das Finanzdepartement schliesst für die aufgebotenen Personen eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung mit einem anerkannten Versicherer ab.
§ 12
1 Die Partnerorganisationen und Führungsorgane tragen ihre Ausbil- dungs- und Übungskosten grundsätzlich selber.
2 Bei gemeinsamen Übungen übernehmen die beteiligten Partneror- ganisationen und Führungsorgane die eigenen Einsatzkosten und die Kosten der von ihnen angeordneten und beantragten Hilfeleis- tungen.
3 Finden Übungen unter der Leitung der KFO statt, übernimmt diese die Kosten für die Übungsleitung und das benötigte Hilfspersonal. Finanzkompe- tenzen Besoldung und Versicherung Ausbildungs- und Übungskos- ten
5
2) und in die kantonale Ge- Änderung bis- herigen Rechts Aufhebung des bisherigen Rechts Inkrafttreten
1/2020
Markierungen
Leseansicht