Gesetz über den Fristenlauf --> 172.700 (171.600)
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Gesetz über den Fristenlauf --> 172.700

Gesetz über den Fristenlauf (FriG) vom 24. April 1966
1 gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
2 beschliesst: Art. 1 Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren vor allen Behörden des Kantons. Art. 2
1 Wird die Frist nach einer Anzahl von Tagen festgesetzt, so ist der Tag, an welchem sich die Tatsache verwirklicht, die den Fristenlauf auslöst, nicht mitzuzählen. Erst der folgende Tag zählt als erster Tag der Frist.
2 Die Frist endigt an ihrem letzten Tag. Ist der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werk- tag ab.
3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständi- gen Stelle eingereicht oder zu deren Handen bis 24 Uhr des letzten Tages der schweizerischen Post übergeben sein. Art. 3
3 Art. 4 Das Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.
1 Mit Revision vom 27. April 2003.
2 Titel und Ingress abgeändert durch LdsgB vom 27. April 2003.
3 Aufgehoben durch LdsgB vom 27. April 2003.
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