Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien (414.200)
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Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

Lehrmittelabgabe: Verordnung Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien Vom 25. März 1975 (Stand 10. August 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 75 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf den Antrag des Erziehungsra - tes, erlässt folgende Verordnung: I. Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien während der Dauer der Schulpflicht

§ 1

1 Die Lehrmittel, einschliesslich Schreib- und Zeichenmaterial, werden in den Klassen 1–11, d. h. wäh - rend der Dauer der Schulpflicht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite grundsätzlich un - entgeltlich abgegeben. Dasselbe gilt für Material, das in den Gestaltungsfächern verwendet wird, so - fern die Schülerin und der Schüler keinen erheblichen materiellen Gegenwert erhalten.
2 )
2
...
3 )
3
...
4 )

§ 2

5
...

§ 3

6
1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zu den ihnen übergebenen Lehrmitteln und Materiali - en Sorge zu tragen. Die Lehrpersonen haben über die sorgsame Behandlung der Lehrmittel und Mate - rialien zu wachen.

§ 4

7
...

§ 5

1 Verlorengegangene, beschmutzte oder beschädigte Lehrmittel, die vor Ablauf der Gebrauchsdauer ausgesondert werden müssen, sind durch die Schülerinnen und Schüler oder deren gesetzlichen Ver - tretungen auf eigene Kosten zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung ist anhand der von der Schul - materialverwaltung herausgegebenen Preisliste festzusetzen.
8 )
1) SG 410.100 .
2)

§ 1 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 6. 9. 1994 (wirksam seit 1. 1. 1995) und geändert durch RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8.

2009).
3)

§ 1 Abs. 2 aufgehoben durch den RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

§ 1 Abs. 3 aufgehoben durch den RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

5)

§ 2 aufgehoben durch RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

6)

§ 3 in der Fassung des RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

7)

§ 4 aufgehoben durch RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

8)

§ 5 erster Satz in der Fassung des RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

1
Lehrmittelabgabe: Verordnung II. Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.–14. Schuljahr
9 )

§ 6

10 )
1 Im 12.–14. Schuljahr werden die Lehrmittel von den Schülerinnen und Schülern beschafft und be - zahlt. Die Schulen können gewisse Lehrmittel leihweise abgeben.

§ 7

11 )
...

§ 8

12 )
1 Den Schülerinnen und Schülern werden im 12.–14. Schuljahr die Anschaffungskosten für das Ver - brauchs- und Unterrichtsmaterial in Form eines Pauschalbeitrags auferlegt. Dieser entspricht dem Durchschnitt der Kosten pro Schülerin bzw. pro Schüler.

§ 9

13 )
1 Hinsichtlich der Behandlung der leihweise abgegebenen Lehrmittel und der Verbrauchsmaterialien gelten sinngemäss die §§ 3 und 5.

§ 10

1 Die Kosten der Praktika übernimmt der Staat, sofern der Schüler keinen erheblichen materiellen Ge - genwert erhält.
2 Dasselbe gilt für das Übungsmaterial, das in den Gestaltungsfächern verwendet wird.
14 )

§ 11

15 )
... III. Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien an den Berufsfachschulen )

§ 12

1 Die Finanzierung der Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien während der beruflichen Grundbildung (Berufslehren inkl. Berufsmaturität) wird in den Erlassen über die Berufsbildung geregelt.
17
2 Für die berufliche Vorbildung sowie die berufsorientierte Weiterbildung gelten die Bestimmungen für das 12.–14. Schuljahr.
18 ) IV. Übergangsbestimmung

§ 13

1 Für die Fortbildungsabteilung der Realschule gelten bis zur Zusammenlegung mit der Mädchenober - schule die Bestimmungen des Abschnitts I. Titel II in der Fassung des RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
10)

§ 6 in der Fassung des RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

11)

§ 7 aufgehoben durch RRB vom 6. 4. 2004 (wirksam seit 9. 8. 2004).

12)

§ 8 in der Fassung des RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

13)

§ 9 in der Fassung des RRB vom 6. 4. 2004 (wirksam seit 9. 8. 2004).

14)

§ 10 Abs. 2 geändert durch RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

§ 11 aufgehoben durch RRB vom 6. 4. 2004 (wirksam seit 9. 8. 2004).

16) Titel III in der Fassung des RRB vom 6. 4. 2004 (wirksam seit 9. 8. 2004) und geändert durch RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
17)

§ 12 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 6. 4. 2004 (wirksam seit 9. 8. 2004).

18)

§ 12 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 6. 4. 2004 (wirksam seit 9. 8. 2004) und erneut geändert durch RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10.

8. 2009).

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Lehrmittelabgabe: Verordnung V. Schlussbestimmungen

§ 14

1 Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Ver - brauchsmaterialien vom 2. Mai 1962 aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den Beginn des Schuljahres 1975/76 in Wirksamkeit.
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