Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen (819.600)
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Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen

Meldepflicht vor Entlassungen: Verordnung Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen Vom 13. Februar 1979 (Stand 1. April 1979) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 6 und § 16 des Einführungsgesetzes vom 22. November 1951 zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951
1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bzw. zur rechtzeitigen Überprüfung und Einleitung geeigneter Vorkehren der Arbeitsplatzerhaltung, Umschulung oder Stellenvermittlung sind Arbeitgeber verpflich - tet, nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften bevorstehende Entlassungen so frühzeitig als mög - lich dem Kantonalen Arbeitsamt zu melden.

§ 2 Meldepflicht

1 Die Meldepflicht erstreckt sich auf alle zehn und mehr Arbeitnehmer umfassenden Entlassungen.

§ 3 Zeitpunkt der Meldung

1 Die Meldung hat in jedem Falle sofort nach getroffenem Entscheid, mindestens aber drei volle Werk - tage vor einer öffentlichen Bekanntgabe der Entlassungen, zu erfolgen.

§ 4 Inhalt der Meldungen

1 Die Meldung umfasst: die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, ihre Gliederung nach Berufen sowie den Zeit - punkt der Kündigung; den allfälligen Zeitplan für die Information der Belegschaft, der Betriebskommission, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie der Öffentlichkeit; eine Darstellung der vom Arbeitgeber vorgesehenen Hilfe an die Betroffenen bei der Su - che nach neuen Stellen; eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer mit folgenden Angaben: Beruf, Alter, Geschlecht, Zivilstand, Wohnort, Nationalität, Anzahl der Dienstjahre, zuletzt bezogenes Gehalt, im Falle von Ausländern zusätzlich auch die Art der Arbeitsbewilligung.

§ 5 Vertraulichkeit der Meldungen

1 Die zuständige Amtsstelle gibt ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers weder den Arbeitneh - mern noch einer weiteren Öffentlichkeit Kenntnis von den gemeldeten bevorstehenden Entlassungen.
2 Sie bespricht sich mit der Betriebsleitung über ein koordiniertes Vorgehen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit.

§ 6 Bundesrecht

1 Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
1) Dieses Bundesgesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsver - mittlungsgesetz, AVG) vom 6. 10. 1989 (SR 823.11 ) und die Verordnung dazu (SR 823.111 - den zurzeit revidiert.
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Meldepflicht vor Entlassungen: Verordnung

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
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