Verordnung über die Führung der Waisen- und Erbschaftslade
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Führung der Waisen-  und Erbschaftslade  *  vom 9. Dezember 1968 (Stand 1. Dezember 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell l. Rh.,  gestützt auf Art. 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  vom 29.  April 2012 (EG ZGB),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            1  Zur Aufbewahrung des Vermögens einer verbeiständeten Person besteht  im innern wie im äussern Landesteil eine Waisenlade, die unter der Auf  -  sicht des Präsidenten  1  )   und des Sekretariats der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            1  Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind,  soweit dies die Verwaltung des Vermögens einer verbeiständeten Person  gestattet, in der Waisenlade bei der Appenzeller Kantonalbank in Appenzell  bzw. bei deren Agentur in Oberegg sicher aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            1  Über die für die verbeiständeten Personen eingelegten Wertsachen hat  das Sekretariat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein übersicht  -  liches Protokoll zu führen. Die Appenzeller Kantonalbank bestätigt zuhan  -  den der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die bei ihr aufbewahrten  Wertsachen mit einem Depotschein. Ein Doppel des Depotscheines ist dem  Beistand auszuhändigen. Die Mutationen sind der Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde wie auch dem Beistand mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlech  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            1  Die Depotgebühren gehen zu Lasten der verbeiständeten Person oder der  für sie berechtigten Person und werden nach dem Gebührentarif der Ap  -  penzeller Kantonalbank festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            1  Die Überprüfung der Waisenlade erfolgt periodisch durch eine Abordnung  der für den Kindes- und Erwachsenenschutz verantwortlichen Aufsichtsbe  -  hörde. Die Abordnung hat zu kontrollieren, ob der Inhalt der Waisenlade mit  den geführten Protokollen übereinstimmt.  Sie hat der Aufsichtsbehörde  über den Befund Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 *
                            1  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für die  Führung und Kontrolle der Erbschaftslade. Die Erbschaftslade untersteht  der Aufsicht des Präsidenten und des Aktuars der Erbschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 *
                            1  Die hinterlegten letztwilligen Verfügungen sind auf dem Erbschaftsamt in  Appenzell bzw. auf der Bezirkskanzlei Oberegg sicher aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 *
                            1  Diese Verordnung tritt nach der Annahme durch den Grossen Rat auf 1.  Januar 1969 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                09.12.1968 01.01.1969 Erlass Erstfassung -
23.06.2003 23.06.2003 Erlasstitel geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Ingress geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 1 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 2 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 3 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 4 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 5 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 6 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 7 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 8 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 1 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 2 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 3 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 4 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 5 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 7 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  09.12.1968  01.01.1969  Erstfassung  -  Erlasstitel  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Ingress  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -