Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven: Gesetz Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven Vom 9. Februar 1989 (Stand 29. Dezember 2009) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
§ 1 1. Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 ) Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.
2 Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
§ 2 2. Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.
§ 3 3. Jährliche Einlagen und Höchstbestand
1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10'000.-, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2 Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzge - bung nicht übersteigen.
§ 4 4. Bemessung der Steuervergünstigung
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als ge - schäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
§ 5 5. Nachträgliche Besteuerung
1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt; die Betriebstätigkeit einstellt; den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Ge - schäftsjahren ist ausgeschlossen.
§ 6 6. Anwendung des Steuergesetzes
1 - ten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.
§ 7 7. Strafbestimmungen
1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des
1) SR .
1
Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven: Gesetz
§ 8 8. Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
§ 9 9. Verhältnis zum bisherigen Recht
1 Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisheri - gen Recht gebildeten Reserven verwenden.
§ 10 10. Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) vom 29. Mai 1952 wird wie folgt geändert und ergänzt:
2 )
§ 11 11. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Regierungsrat hebt das bisherige Recht auf, sobald alle nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven aufgelöst oder verwendet sind.
§ 12 12. Erstmalige Anwendung
1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Steuern, die im Jahre 1989 fällig werden.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüs - se gebildet werden.
§ 12 a
3 )
12a. Übergangsbestimmung
1 Die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven richtet sich nach Bundesrecht.
2 Der Regierungsrat hebt dieses Gesetz auf, solbald alle nach diesem Gesetz gebildeten Reserven auf - gelöst sind.
13. Inkraftreten
Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum; es wird am 1. Januar 1989 wirk - sam. )
2)
§ 10: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt; siehe SG 819.400 § 1 Abs. 2.
3)
§ 12a eingefügt durch Abschnitt II. des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 Nr. 09.0594.02 ).
4) Publiziert am 11. 2. 1989.
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