Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (521.11)

CH - SO

Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (521.11)

Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen

Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) Vom 9. Juni 2020 (Stand 1. September 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 5 Absatz 2, 6 Absatz 5 und 13 des Einführungsgesetzes über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) vom 28. Januar 2020 1 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Genehmigung und Kontrolle von Schiessan - lagen, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verord - nung) vom 15. November 2004 2 ) in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen.

§ 2 Definition

1 Als Sportschiessanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere Schiessanlagen für: a) Vorderlader; b) Kleinkaliber; c) Armbrust; d) Druckluft; e) Dynamic-Shooting; f) Jagdschiessen; g) Bogenschiessen.
1) BGS 521.1
2) SR 510.512 . GS 2020, 32
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2. Kantonaler Schiessanlagenexperte oder

kantonale Schiessanlagenexpertin

§ 3 Aufgaben

1 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen - expertin: a) wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessan - lagen als Fachperson für Sicherheitsfragen mit und genehmigt die Pläne vor Erteilung der Baubewilligung; b) nimmt Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen nach deren Fertigstellung ab und erstellt einen Abnahmebericht; c) kontrolliert die Sportschiessanlagen und erstellt einen Kontrollbe - richt.
2 Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst analog.
3 Das Amt kann dem kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kanto - nalen Schiessanlagenexpertin weitere Aufgaben zuweisen.

§ 4 Ausbildung

1 Das Amt stellt für Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission den Zu - gang zur Ausbildung zum kantonalen Schiessanlagenexperten bzw. zur kantonalen Schiessanlagenexpertin sicher.

3. Bewilligung und Kontrolle von

Sportschiessanlagen

§ 5 Betriebsbewilligung

1 Auf Gesuch hin erteilt das Amt die Betriebsbewilligung, wenn der Abnah - mebericht des kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin die Zweckmässigkeit und die Sicherheit der Sport - schiessanlage sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen bestä - tigt. Die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst gel - ten analog.
2 Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
3 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen - expertin kann namens des Amtes eine provisorische, befristete Freigabe er - teilen.

§ 6 Periodische Kontrollen

1 Bewilligte Sportschiessanlagen werden durch den kantonalen Schiessanla - genexperten oder die kantonale Schiessanlagenexpertin alle drei bis fünf Jahre von Amtes wegen kontrolliert.

§ 7 Ausserordentliche Kontrollen

1 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen - expertin ist befugt, ausserordentliche Kontrollen durchzuführen.
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§ 8 Sperrung und Aufhebung

1 Das Amt kann aus sicherheitstechnischen Gründen oder wenn die techni - schen Anforderungen nicht erfüllt sind die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Sportschiessanlage anordnen.
2 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen - expertin kann namens des Amtes aus sicherheitstechnischen Gründen die vorläufige Sperrung oder teilweise Sperrung einer Sportschiessanlage bis zum definitiven Entscheid anordnen. RRB Nr. 2020/847 vom 9. Juni 2020. Die Einspruchsfrist ist am 10. August 2020 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 21. August 2020.
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