Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen
Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen (VBSA) Vom 9. Juni 2020 (Stand 1. September 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 5 Absatz 2, 6 Absatz 5 und 13 des Einführungsgesetzes über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW) vom 28. Januar 2020 1 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Genehmigung und Kontrolle von Schiessan - lagen, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verord - nung) vom 15. November 2004 2 ) in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen.
§ 2 Definition
1 Als Sportschiessanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere Schiessanlagen für: a) Vorderlader; b) Kleinkaliber; c) Armbrust; d) Druckluft; e) Dynamic-Shooting; f) Jagdschiessen; g) Bogenschiessen.
1) BGS 521.1
2) SR 510.512 . GS 2020, 32
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2. Kantonaler Schiessanlagenexperte oder
kantonale Schiessanlagenexpertin
§ 3 Aufgaben
1 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen - expertin: a) wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessan - lagen als Fachperson für Sicherheitsfragen mit und genehmigt die Pläne vor Erteilung der Baubewilligung; b) nimmt Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen nach deren Fertigstellung ab und erstellt einen Abnahmebericht; c) kontrolliert die Sportschiessanlagen und erstellt einen Kontrollbe - richt.
2 Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst analog.
3 Das Amt kann dem kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kanto - nalen Schiessanlagenexpertin weitere Aufgaben zuweisen.
§ 4 Ausbildung
1 Das Amt stellt für Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission den Zu - gang zur Ausbildung zum kantonalen Schiessanlagenexperten bzw. zur kantonalen Schiessanlagenexpertin sicher.
3. Bewilligung und Kontrolle von
Sportschiessanlagen
§ 5 Betriebsbewilligung
1 Auf Gesuch hin erteilt das Amt die Betriebsbewilligung, wenn der Abnah - mebericht des kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin die Zweckmässigkeit und die Sicherheit der Sport - schiessanlage sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen bestä - tigt. Die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst gel - ten analog.
2 Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
3 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen - expertin kann namens des Amtes eine provisorische, befristete Freigabe er - teilen.
§ 6 Periodische Kontrollen
1 Bewilligte Sportschiessanlagen werden durch den kantonalen Schiessanla - genexperten oder die kantonale Schiessanlagenexpertin alle drei bis fünf Jahre von Amtes wegen kontrolliert.
§ 7 Ausserordentliche Kontrollen
1 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen - expertin ist befugt, ausserordentliche Kontrollen durchzuführen.
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§ 8 Sperrung und Aufhebung
1 Das Amt kann aus sicherheitstechnischen Gründen oder wenn die techni - schen Anforderungen nicht erfüllt sind die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Sportschiessanlage anordnen.
2 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagen - expertin kann namens des Amtes aus sicherheitstechnischen Gründen die vorläufige Sperrung oder teilweise Sperrung einer Sportschiessanlage bis zum definitiven Entscheid anordnen. RRB Nr. 2020/847 vom 9. Juni 2020. Die Einspruchsfrist ist am 10. August 2020 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 21. August 2020.
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