Beschluss über Jugend und Sport (462.11)
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Beschluss über Jugend und Sport

Beschluss vom 28. Dezember 1984 über Jugend und Sport Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 16. Juni 1972 zu diesem Gesetz; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 10. November 1980 über Jugend und Sport (J+VS); gestützt auf das Gesetz vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen; gestützt auf den Beschluss vom 28. Dezember 1984 über die kantonale Abteilung für Sport und die kantonale Sportkommission; auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1

Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) ist verantwortlich für die Durchführung von Jugend und Sport.

Art. 2

1 Das Amt für Sport (das Amt) umfasst eine Sektion Jugend und Sport.
2 Die Sektion Jugend und Sport untersteht dem Amt und ist beauftragt, Jugend und Sport durchzuführen.

Art. 3

1 Die Sektion Jugend und Sport übt alle Befugnisse aus, die den Kantonen durch die Bundesgesetzgebung übertragen worden sind.
2 Sie organisiert kantonale Sportfachkurse.
3 Sie begutachtet die Ausrichtung von Staatsbeiträgen.

Art. 4

1 Die Arbeitsgruppe Jugend und Sport ist das beratende Organ der Sektion Jugend und Sport.
2 Sie setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die von der Direktion ernannt werden. Sie umfasst: a) den Leiter der Sektion Jugend und Sport, als Präsident; b) den eidgenössischen Inspektor für Jugend und Sport; c) zwei Vertreter des Freiburger Sportverbandes; d) einen Vertreter der an Jugend und Sport interessierten Institutionen.
3 Der Amtsvorsteher kann an den Sitzungen der Arbeitsgruppe mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 5

1 Die Gewährung eines Urlaubs an die Mitarbeiter des Staates, die als Leiter, Betreuer, Ausbildner oder Experten wirken, ist durch die Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals geregelt.
2 Die Gemeinden und privaten Arbeitgeber sind gebeten, ihrem Personal die gleichen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 6

Das Reglement vom 23. Januar 1973 über die Institution Jugend und Sport im Kanton ist aufgehoben.

Art. 7

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1985 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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