Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (341.3)
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Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 28. August 2007 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
1 ) und auf Art. 256 Abs. 1 und 266 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 1978 über den Strafprozess
2 ) , verordnet:

Art. 1 Regelungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen unter Vor - behalt der Bestimmungen des eidgenössischen Rechts 3 ) sowie des überge - ordneten kantonalen Rechts
4 )

Art. 2 Zuständigkeit

a) Departement
1 Der Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen an erwachsenen Personen steht unter der Aufsicht des Departements Sicherheit und Justiz.
2 Es entscheidet über: a) Gesuche um Verschiebung oder Unterbrechung des Vollzuges von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen; 5 ) b) die bedingte Entlassung; 6 ) StGB (SR 311.0 )
2)
3) StGB; V zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR
311.01 )
4) Konkordat der Ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (bGS 341.2 )
5) Vgl. Art. 258 Abs. 1 Ziff. 1 und 254 StPO
6) Vgl. Art. 86 StGB
c) * ... d) Vollzugsfragen betreffend gemeingefährliche Personen unter Beizug der Fachkommission gemäss der Richtlinie vom 27. Oktober 2006 für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnah - men bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen;
1 ) e) den Erlass oder Teilerlass von Vollzugskosten und Gebühren; f) Rekurse gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde.

Art. 3 b) Justizsekretariat

1 Das Justizsekretariat ist Vollzugsbehörde im Sinne des Gesetzes 2 ) .
2 Die Vollzugsbehörde ist grundsätzlich zuständig für die Durchführung der im Kanton ausgefällten strafrechtlichen Sanktionen und für die Vollzugspla - nung unter Einbezug der zuständigen Vollzugseinrichtung bzw. der Fach - kommission gemäss der Richtlinie der Ostschweizerischen Strafvollzugs - kommission 3 ) .
3 Die Vollzugsbehörde entscheidet namentlich über: a) den Vollzugszeitpunkt strafrechtlicher Sanktionen; b) die Vollzugseinrichtung oder die Massnahmeinstitution; c) die Rahmenbedingungen zur Durchführung der gemeinnützigen Arbeit, der Halbgefangenschaft, des Arbeits- und Wohnexternats sowie des tageweisen Vollzugs; d) die Anordnung der Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen während der Probezeit.
4 Die Vollzugsbehörde überwacht die ambulanten Massnahmen sowie die richterlichen Weisungen. Bei Bedarf macht sie der zuständigen Gerichtsin - stanz Meldung.
1) Vgl. Art. 75a i.V.m. Art. 62d StGB; Art. 6 des Konkordats der Ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen; Richtlinien der Ostschwei - zerischen Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und frei - heitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterin - nen
2) Gemäss Art. 256 Abs. 2 StPO
3) Vgl. Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 lit. d dieser Verordnung

Art. 4 c) Gerichtskasse

1 a) die Einziehung von Geldstrafen nach Art. 35 StGB und von Bussen nach Art. 106 StGB; b) die Mahnung und Einleitung des Betreibungsverfahrens bei Nichtbe - zahlung der Geldstrafe oder Busse, falls Aussicht auf Erfolg besteht; c) die Veranlassung einer polizeilichen Befragung zum Grund des Zah - lungsausstandes bei erfolgloser Betreibung oder Uneinbringlichkeit; d) die Mitteilung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder der Busse an die Vollzugsbehörde 1 ) .

Art. 5 d) Gerichte und Strafverfolgungsbehörden

1 Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden teilen der Vollzugsbehörde die ausgefällten und in Rechtskraft erwachsenen strafrechtlichen Sanktionen mit.
2 Sie erstatten der Vollzugsbehörde sofort Mitteilung unter Vorlage der erfor - derlichen Unterlagen (Gutachten, Gefährlichkeitsbeurteilung etc.), wenn bei einer Straftäterin oder einem Straftäter Gemeingefährlichkeit im Sinne von
Art. 75a StGB vorliegt oder Anhaltspunkte dafür bestehen.
3 Ersucht eine beschuldigte oder verurteilte Person um vorzeitigen Strafan - tritt, ist der Vollzugsbehörde ein entsprechender Antrag mit den erforderli - chen Unterlagen zu unterbreiten.
4 Bei Versetzung der beschuldigten oder verurteilten Person in Sicherheits - haft informieren Gerichte und Strafverfolgungsbehörden die Vollzugsbehör - de unverzüglich.

Art. 6 Gemeingefährliche Straftäterinnen und Straftäter

1 Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftä - tern im Sinne von Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgt unter Beizug der Fachkommission gemäss der Richtlinie der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission 2 ) .
1) Vgl. Art. 36 StGB
2) Vgl. Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 lit. d dieser Verordnung
2 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass die Straftäterin oder der Straftäter flieht und eine weitere Straftat begeht, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Per - son schwer beeinträchtigt wird. 1 )
3 Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden nur gewährt, wenn die Be - urteilung durch die Vollzugsbehörde unter Einbezug der Fachkommission 2 ) ergibt, dass a) keine Gemeingefährlichkeit mehr besteht oder b) Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können.

Art. 7 Gemeinnützige Arbeit 3 )

1 Für die Ausgestaltung des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit ist die ent - sprechende Verordnung massgebend. 4 )

Art. 8 Vollzugsformen

a) Halbgefangenschaft 5 )
1 Für die Ausgestaltung des Vollzugs der Halbgefangenschaft ist die ent - sprechende Verordnung massgebend. 6 )

Art. 9 b) Arbeits- und Wohnexternat

7 )
1 Die Freiheitsstrafe wird nach Art. 77a StGB in der Form des Arbeitsexter - nats vollzogen, wenn die verurteilte Person einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht.
2 Bewährt sich die verurteilte Person im Arbeitsexternat, so erfolgt der weite - re Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats.
1) Vgl. Art. 75a Abs. 3 StGB
2) Vgl. Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 lit. d dieser Verordnung.
3) Vgl. Art. 37 StGB
4) Vgl. V für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit (bGS 341.4 )
5) Vgl. Art. 77b und 79 StGB
6) Vgl. V über den Vollzug der Halbgefangenschaft (bGS 341.5 )
7)

Art. 77a StGB; Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die Beschäfti -

gung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber
3 Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedin - gungen des Arbeits- und Wohnexternats sowie die Beschäftigung von einge - wiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber gelten die Richtlinien vom 7. April 2006 der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

Art. 10 c) Tageweiser Vollzug

1 )
1 Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin ta - geweise vollzogen werden.
2 Die Strafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage der oder des Gefangenen fallen. Der zulässige Zeitrahmen für die Vollziehung der ganzen Strafe beträgt drei Monate.
3 Der tageweise Vollzug setzt voraus, dass die verurteilte Person bei unun - terbrochenem Vollzug einen unverhältnismässigen Nachteil erleiden müsste, insbesondere seine Arbeits- oder Lehrstelle verlieren würde.
4 Wer eine Freiheitsstrafe im tageweisen Vollzug verbüsst, erhält weder Ur - laub noch Ausgang.

Art. 11 Abbruch

1 Die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft, des Arbeits- und Wohnexter - nates sowie des tageweisen Vollzugs werden abgebrochen und im Regime des Normalvollzugs weitergeführt, wenn a) die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen, b) die verurteilte Person die Vergünstigung missbraucht, namentlich in - dem sie die in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen verletzt, oder c) die verurteilte Person auf die Weiterführung verzichtet.
2 Die verurteilte Person ist vor dem Entscheid anzuhören.
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 12 Vollzugskosten und Auslagen

1 Die Vollzugskosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung werden vom einweisenden Kanton dem vollziehenden Kanton vergütet.
1) Vgl. Art. 79 Abs. 2 StGB
2 Der einweisende Kanton kann Rückgriff nehmen auf weitere Zahlungs - pflichtige. 1 )

Art. 13 Kostenbeteiligung

1 Die eingewiesene Person beteiligt sich an den Kosten der Halbgefangen - schaft
2 ) , des Arbeits- und Wohnexternats
3 ) sowie des tageweisen Vollzugs.
2 Die eingewiesene Person übernimmt die Kosten für ihre persönlichen An - schaffungen und Ausgaben sowie die Kosten für die Sozialversicherungen und Weiterbildungen. 4 )
3 In Härtefällen kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin die Kosten ganz oder teilweise erlassen.

Art. 14 Rekurs

1 Verfügungen der Vollzugsbehörde können innert 20 Tagen mit Rekurs an das Departement weitergezogen werden. 5 )

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts / Inkrafttreten

1 Die Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom
19. Februar 1991 6 ) wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
1) Art. 13 Konkordat der Ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (bGS 341.2 - tungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats gültig ab 1. Januar 2007 / 1. Ja - nuar 2008
2) Ziff. 3 Richtlinie der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für den Vollzug von Halbgefangenschaft
3)

Art. 14 lit. b Konkordat der Ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Stra -

fen und Massnahmen (bGS 341.2 ); Ziff. 6 Richtlinien der Ostschweizerischen Straf - vollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexter - nats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber
4) Art. 14 lit. a und c Konkordat der Ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (bGS 341.2 )
5) Art. 30 G über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;bGS 143.1 ).
6) bGS 341.3 (lf. Nr. 679)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.12.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2, c) aufgehoben 1180 / Abl.
2010, S. 1505
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 2 Abs. 2, c) 07.12.2010 01.01.2011 aufgehoben 1180 / Abl.

2010, S. 1505
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