Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                            Entsendeverordnung  Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  Vom 2. Dezember 2003 (Stand 28. März 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  beschliesst gestützt auf das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer vom 8. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , Art. 360a ff. Obligationenrecht vom 30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und  die Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)  vom 21. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  I. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vollzugsbehörden (Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG)
                            1  Als zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes wird das Amt für  Wirtschaft und Arbeit (AWA) bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Kontrollorgane gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes sowie die involvierten kantonalen Amtsstellen  koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten insbesondere auch mit den Kontrollorganen und Amtsstel  -  len anderer Kantone zusammen. Es sind namentlich einheitliche Erhebungen und Beschaffung von  Unterlagen, Informationen und Statistiken anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Finanzierung der paritätischen Kommission (Art. 7 Abs. 5 EntsG)
                            1  Der Kanton übernimmt die Mehrkosten, die den Vertragsparteien für einen vom Kanton allgemein  verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag entstehen. Als Mehrkosten gelten diejenigen Verwaltungs  -  aufwendungen, die sich aus dem Vollzug des Bundesgesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug des  Gesamtarbeitsvertrages ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Höhe der Entschädigung in Absprache mit den Sozialpartnern fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verfahren und Rechtsmittel bei Sanktionen (Art. 9 EntsG)
                            1  Sanktionen gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes werden den Parteien schriftlich in Form einer Verfü  -  gung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 a
                            1  Für Handlungen der tripartiten Kommission oder des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) im  Zusammenhang mit einer Betriebskontrolle werden folgende Gebühren beim kontrollierten Betrieb er  -  -  nehmerinnen und Arbeitnehmer festgestellt wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Für jede geleistete Arbeitsstunde wird eine Gebühr von CHF  100 berechnet. Für angebro  -  chene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber hinaus die volle  Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a Abs. 1 eingefügt durch RRB vom 25. 1. 2005 (wirksam seit 30. 1. 2005).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsendeverordnung  Für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen wird eine Grundgebühr  von CHF 60 sowie eine Gebühr von CHF 1 pro gefahrenem Kilometer berechnet.  Für die Herstellung von Fotokopien wird eine Gebühr von CHF 1 pro Seite berechnet.  Weitere Auslagen, wie insbesondere Reiseentschädigungen, Honorare für Dolmetscherin  -  nen und Dolmetscher sowie Sachverständige oder Post-, Fax- und Telefontaxen, werden  gemäss Aufwand belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Handlung im Zusammenhang mit einer Betriebskontrolle gilt jede Verrichtung, die geeignet ist,  einen Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmungen festzustellen oder zu belegen, so  -  wie die Behandlung des Verstosses an den Sitzungen der tripartiten Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) berechnet seinen Aufwand für die Tätigkeit als besonde  -  res Kontrollorgan gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge  -  samtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 nach Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                100.
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erhebt eine nach Aufwand berechnete Gebühr von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  maximal CHF 500 für die Anordnung oder das Androhen einer Verwaltungsbusse gemäss  Art. 9 Abs. 2 lit. a, lit. b Ziff. 1, lit. d Ziff. 1 und lit. f EntsG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  CHF 200 bis CHF 2'000 für die Auferlegung eines Dienstleistungsverbotes gemäss Art. 9  Abs. 2 lit. b Ziff. 2, lit. c, lit. d Ziff. 2 und lit. e EntsG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Gegen Verfügungen der zuständigen Behörde kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim zuständigen  Departement Rekurs angemeldet werden. Innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist  die Rekursbegründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen des zuständigen Departementes kann innert der gleichen Fristen an den Regie  -  rungsrat rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtet sich nach dem Organisationsgesetz und dem Gesetz  über die Verwaltungsgebühren, das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren nach dem Gesetz über  die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Strafbestimmungen (Art. 12 EntsG)
                            1  Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung richtet sich nach der Verordnung über die Durchführung des  polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010.  )  II. Tripartite Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wahl und Organisation (Art. 360b OR)
                            1  Die tripartite Kommission besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern, die sich aus je drei Vertreterin  -  nen und Vertretern der Organisationen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie des Kantons  zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt zu Beginn jeder Legislaturperiode die Mitglieder aus dem Kreis der von re  -  präsentativen Organisationen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vorgeschlagenen Personen,  sofern diese von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht haben. Ferner wählt der Regierungsrat die  Mitglieder des Kantons sowie die notwendigen Ersatzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a Abs. 2 eingefügt durch RRB vom 25. 1. 2005 (wirksam seit 30. 1. 2005).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a Abs. 3 eingefügt durch RRB vom 25. 1. 2005 (wirksam seit 30. 1. 2005).
§ 4a Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch RRB vom 25. 1. 2005 (wirksam seit 30. 1. 2005).
                            8)  Fassung vom 19. März 2019, in Kraft seit 28. März 2019 (KB 23.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 19. März 2019, in Kraft seit 28. März 2019 (KB 23.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3: Jetziger Titel: Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VPRG).
                            11)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsendeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation  und namentlich ihrer eigenen Kompetenzen sowie derjenigen der Subkommissionen, der Mitglieder  und des Präsidiums festhält. Das Reglement unterliegt der Genehmigung des zuständigen Departe  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die tripartite Kommission untersteht administrativ der Aufsicht des Departements für Wirtschaft,  Soziales und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Expertinnen und Experten
                            1  Die tripartite Kommission kann Expertinnen und Experten beiziehen. Sie kann zur Abklärung von  besonderen Fragen Gruppen oder Ausschüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Finanzierung
                            1  Die aus der Tätigkeit der tripartiten Kommission erwachsenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            13  )  Durchführung von Untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt entscheidet im Streitfall, welche Unterlagen  für die Durchführung von Untersuchungen gemäss Art. 360b Abs. 5 OR notwendig sind.  III. Änderung bisherigen Rechts, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Die Verordnung über die Verfolgung von Straftaten im Verzeigungsverfahren vom 16. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  Diese Verordnung ist zu publizieren. Die §§ 7–9 werden auf den 1. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 sowie die Änderung der Verordnung über die Verfolgung von Straftaten im Verzeigungsverfahren  auf den 1. Juni 2004 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 4 geändert durch § 3 Ziff. 103 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 geändert durch § 3 Ziff. 103 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
                            15)  Publiziert am 10. 12. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3