Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (725.300)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 28. April 1996 (Stand 1. Januar 2011) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 5, 6 und 13 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wander - wege vom 4. Oktober 1985 (FWG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfas - sung vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst: l. Planung und Verfahren

Art. 1 Fuss- und Wanderwegnetzpläne

1 Die Bezirke erlassen für ihr Gebiet einen Netzplan für die öffentlichen Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 2 und 3 FWG und legen ihre Zweckbestimmung fest.
2 Der Wanderwegnetzplan kann unterteilt werden in: a) Wege von kantonaler Bedeutung b) Wege von lokaler Bedeutung c) Bergwege Die Kriterien zur Abgrenzung sowie die Anforderungen bezüglich Ausbau und Unterhalt der einzelnen Wanderwegkategorien werden in der Verord - nung geregelt.
3 Die Bezirke stimmen ihre Fuss- und Wanderwegnetze in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle aufeinander ab.

Art. 2 * Rechtswirkung der Pläne

1 Die Fuss- und Wanderwegnetzpläne sind für die Behörden verbindlich und gelten durch die Öffentlicherklärung gemäss Art. 5 dieses Gesetzes auch für die Grundeigentümer.

Art. 3 Verfahren

1 Die Pläne für das Fuss- und Wanderwegnetz werden vom Bezirksrat erlas - sen und bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission.
2 Vor der Auflage sind die Fuss- und Wanderwegnetzpläne der Standeskom - mission zur Vorprüfung einzureichen.
3 Die Pläne im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind vor dem Erlass wäh - rend 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zweimal öffentlich aus - zuschreiben. Zudem sind die betroffenen Grundeigentümer 1 ) schriftlich zu benachrichtigen. Einspracheberechtigt ist jede im Kanton wohnhafte natürli - che Person. *
4 Der Bezirksrat entscheidet über die eingegangenen Einsprachen, die nicht gütlich bereinigt werden konnten. *

Art. 4 Planänderungen

1 Nachträgliche Änderungen der Fuss- und Wanderwegnetzpläne haben im Verfahren gemäss Art. 3 dieses Gesetzes zu erfolgen.
2 Bei geringfügigen Planänderungen kann von der öffentlichen Auflage im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes abgesehen werden. Sie sind je - doch genehmigungspflichtig. Zudem sind die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Das Einspracherecht gemäss Art. 3 dieses Gesetzes gilt sinngemäss. *

II. Rechtliche Sicherung des Zuganges, Ersatz

Art. 5 Öffentlicherklärung

1 Der Bezirksrat hat gestützt auf die genehmigten Pläne die bereits beste - henden sowie die von der Bezirksgemeinde zum Bau beschlossenen Fuss- und Wanderwege als öffentlich zu erklären. Ebenso kann der Bezirksrat die Öffentlicherklärung von Fuss- und Wanderwegen nachträglich ändern und aufheben.
2 Die Öffentlicherklärung oder dessen Änderung ist den betroffenen Grundei - gentümern schriftlich mitzuteilen sowie öffentlich zu publizieren.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
3 Die öffentlichen Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbe - stimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.

Art. 6 Entschädigung

1 Für beim Erlass dieses Gesetzes bestehende Fuss- und Wanderwege wird keine Entschädigung ausgerichtet.
2 Bei neuen Wegen, ausgenommen Bergwege, haben die betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf eine einmalige angemessene Entschädi - gung, welche vom Bezirksrat festgesetzt wird.
3 Umstrittene Entschädigungsforderungen werden nach kantonalem Enteig - nungsgesetz beurteilt. *

Art. 7 Ersatzpflicht

1 Wenn ein Eingriff in das Fuss- und Wanderwegnetz eine Ersatzpflicht nach Art. 7 FWG begründet, ist in der Regel der Verursacher des Eingriffs ersatz - pflichtig.
2 Wird der Ersatzpflicht nicht entsprochen, lassen die Bezirke die Ersatzlö - sung auf Kosten der Pflichtigen ausführen.
3 Über die Ersatzpflicht bei Fuss- und Wanderwegen entscheiden die Bezir - ke.

III. Erstellung und Unterhalt

Art. 8 Erstellung und Unterhalt

1 Die Bezirke erstellen und unterhalten unter Vorbehalt von Abs. 3 dieses Ar - tikels die in den Netzplänen gemäss Art. 1 dieses Gesetzes enthaltenen öf - fentlichen Fuss- und Wanderwege auf ihrem Gebiet. *
2 Fuss- und Wanderwege sind so anzulegen, dass sie die Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke möglichst wenig beeinträchtigen.
3 Werden an den Unterhalt von mit Fuss- und Wanderwegen belegten Strassen- oder Wegstrecken aufgrund anderer gesetzlicher Erlasse Unter - haltsbeiträge ausgerichtet, bleibt die Unterhaltspflicht bei den Beitragsemp - fängern.
4 Sind Fuss- und Wanderwege Teile von öffentlichen Strassen, verbleibt die Unterhaltspflicht beim Strasseneigentümer.

Art. 9 * Verfahren

1 Die Zuständigkeit für die Erstellung neuer oder den Ausbau bestehender öffentlicher Fuss- und Wanderwege obliegt den Bezirken der gelegenen Sa - che. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach der Strassen- und Bauge - setzgebung.

Art. 10 Kennzeichnung

1 Die Bezirke sind verpflichtet, die im Netzplan gemäss Art. 1 dieses Geset - zes enthaltenen öffentlichen Fuss- und Wanderwege als solche entspre - chend den Weisungen des Bundes zu kennzeichnen. Die Eigentümer von Grundstücken haben die Anbringung der notwendigen Kennzeichnungen und Wegweiser zu dulden, wobei die Wünsche der betroffenen Grundeigen - tümer nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind.

Art. 11 Übertragung der Kennzeichnung und des Unterhaltes

1 Die Bezirke können den Unterhalt und die Kennzeichnung der öffentlichen Fuss- und Wanderwege Privaten, Fachorganisationen oder Vereinigungen übertragen.

Art. 12 Einfriedungen

1 Die Anstösser sind berechtigt, längs den öffentlichen Fuss- und Wander - wegen Einfriedungen zu erstellen und zu unterhalten.
2 Wo die Sicherheit es erfordert, werden bei Fuss- und Wanderwegen die notwendigen Sicherungen in der Regel durch den Bezirk erstellt und unter - halten.

IV. Finanzierung

Art. 13 Beteiligung der Grundeigentümer und Dritter

1 Dienen Fuss- und Wanderwege auch anderen Nutzungen oder speziellen Interessen (wie z.B. Alp-, Land- und Forstwirtschaft, Gastgewerbe, Bergbah - nen usw.) haben sich die Interessierten an den Bau- und Unterhaltskosten angemessen (wirtschaftlicher Sondervorteil, Mehrwert) zu beteiligen.
2 Die Beiträge werden vom Bezirksrat festgesetzt. Das Verfahren wird in der Verordnung geregelt.

Art. 14 * ...

V. Besondere Bestimmungen

Art. 15 * Aufsicht und Koordination

1 Die Aufsicht über die Fuss- und Wanderwege sowie die Koordination der Wegnetze der Bezirke obliegen dem Bau- und Umweltdepartement. *

Art. 16 * Fachstelle

1 Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 13 FWG wird durch das Bau- und Umweltdepartement bezeichnet.

Art. 17 * ...

Art. 18 Strafbestimmungen

1 Wer gegen dieses Gesetz oder darauf abgestützte Verordnungen oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft. *
2 Leichte Fälle werden von den Bezirksbehörden mit Bussen bis Fr. 3’000.-- geahndet.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Ausführungsbestimmungen

1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1 Bis zur Genehmigung der Wanderwegnetzpläne durch die Standeskom - mission ist der 2. Entwurf des Wanderwegnetzplanes (1:25’000) als Über - gangsregelung verbindlich.

Art. 21 * Inkrafttreten

1 Der Grosse Rat bestimmt nach Annahme durch die Landsgemeinde das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1 )
1) Inkrafttreten: 15. Juli 1996 (Beschluss des Grossen Rates vom 17. Juni 1996)
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

28.04.1996 15.07.1996 Erlass Erstfassung -

30.04.2000 30.04.2000 Art. 3 Abs. 3 geändert -

30.04.2000 30.04.2000 Art. 17 aufgehoben -

25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 3 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 4 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 3 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 1 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 15 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 16 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 geändert -

24.04.2005 01.01.2007 Art. 18 Abs. 1 geändert -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 14 aufgehoben -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 28.04.1996 15.07.1996 Erstfassung - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 3 Abs. 3 30.04.2000 30.04.2000 geändert -

Art. 3 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 3 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 4 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 6 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 8 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 9 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 14 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -

Art. 15 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 15 Abs. 1 25.04.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 16 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 17 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -

Art. 18 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -

Art. 21 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

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