Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichts
                            1  Gesetz  vom 24. April 1990  über die Organisation des Verwaltungsgerichts (VGOG)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 65 der Staatsverfassung;  nach Einsicht in die Botschaft de  s Staatsrates vom 5. Dezember 1989;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel  Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verwaltungsgericht entscheidet in   letzter kantonaler Instanz über alle  verwaltungsrechtlichen  Streitigkeiten  ei  nschliesslich  der  Streitigkeiten  in  Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  durch  das  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  oder  durch  andere  Gesetze  den  be  sonderen  Verwaltungsjustizbehörden  übertragenen  Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.  Art. 2  Gerichtshöfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Ausübung der Rechtspflege gliedert sich das Verwaltungsgericht in:  a)   zwei oder drei Verwaltungsgerichtshöfe;  b)   einen   Steuergerichtshof;  c)   einen   Sozialversicherungsgerichtshof.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Reglement  des  Gerichts  legt  die  Zuständigkeiten  der  einzelnen  Gerichtshöfe fest und bestimmt die Anzahl der Verwaltungsgerichtshöfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 3  Unabhängigkeit  In der Ausübung seiner Befugnisse is  t das Verwaltungsgericht unabhängig  und nur dem Gesetz verpflichtet.  Art. 4  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verwaltungsgericht  untersteht  der  Oberaufsicht  des  Grossen  Rates.  Es  unterbreitet  ihm  jährlich  einen  Bericht  über  seine  Tätigkeit  und  über  den Stand der Verwaltungsjustiz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  ist  die  für  die  Mitglieder  des  Gerichts  zuständige  Disziplinarbehörde.  Die  Artikel  109-113  und  114    des  Gesetzes  über  die  Gerichtsorganisation sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel  Zusammensetzung des Gerichts  Art. 5  Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verwaltungsgericht besteht aus:  a)   sieben   Richtern;  b)    vier    Beisitzern    am    Steuergerichtshof    und    zwei    Beisitzern    am  Sozialversicherungsgerichtshof;  c)   sieben Ersatzrichtern und sechs Ersatzbeisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Richter  üben  ihre  Tätigkeit  vollamtlich  aus;  die  andern  Mitglieder  sind nebenamtlich tätig.  Art. 6  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden vom Grossen Rat einzeln  auf fünf Jahre gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Richter  wird  direkt  zum  Präsidenten  des  Steuergerichtshofes  und  einer zum Präsidenten des Sozialversicherungsgerichtshofes gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  beiden  Amtssprachen  sind  unter  den  Mitgliedern  des  Gerichts  angemessen vertreten.  Art. 7  Wählbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  stimmfähige  Bürger,  der  das  25.    Altersjahr  vollendet  hat,  kann  in  das Verwaltungsgericht gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Unvereinbarkeiten  werden  dur  ch  Artikel  87  Abs.  1  der  Verfassung  des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 und durch Artikel 12 Abs. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesetzes   über   die   Gerichtsorgani  sation   geregelt.   Das   Mitglied   des  Gerichts,   das   eine   Schwägerscha  ft   in   einem   unvereinbaren   Grade  begründet, verzichtet damit auf sein Amt.  Art. 8  Unvereinbarkeit  a) Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein Richter darf keine andere Berufs  tätigkeit ausüben. Er darf jedoch mit  Bewilligung    des    Verwaltungsgerichts      eine    nebenamtliche    Tätigkeit  ausüben,  die  nicht  dazu  angetan  ist,  sein  Amt  zu  beeinträchtigen,  und  die  mit dessen Würde vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Richter  kann  nicht  Mitglied  einer  Behörde  des  Staates  sein,  gegen  deren    Entscheide    beim    Verwaltungs  gericht    Beschwerde    eingereicht  werden kann.  Art. 9  b) Andere Mitglieder  Das  Amt  eines  Beisitzers,  eines  Ersatzrichters  oder  eines  Ersatzbeisitzers  ist  mit  der  Stellung  als  Mitarbeite  r  im  Sinne  der  Gesetzgebung  über  das  Staatspersonal unvereinbar.  Art. 10  Eid oder feierliches Gelübde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vor  Amtsantritt  leisten  die  Mitgliede  r  des  Verwaltungsgerichts  vor  dem  Grossen  Rat  den  Eid  oder  legen  vor  ih  m  das  feierliche  Gelübde  ab,  ihre  Amtspflichten getreu zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Wahl  wird  hinfällig,  wenn  sich  der  Gewählte  weigert,  den  Eid  zu  leisten oder das feierliche Gelübde abzulegen.  Art. 11  Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Richter  scheiden  am  Ende  des  Kalenderjahres,  in  dem  sie  das  65.  Altersjahr vollendet haben, aus ihrem Amt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  übrigen  Mitglieder  des  Gerichts  liegt  die  Altersgrenze  beim  vollendeten 70. Altersjahr.  Art. 12  Besoldung und Pensionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Richter   haben   Anrecht   auf   dieselben   Gehälter,   Zulagen   und  Pensionen wie die Richter des Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  übrigen  Mitglieder  des  Gerichts  erhalten  für  ihre  Teilnahme  an  den  Sitzungen   und   für   die   Vorbereitung   der   Sitzungen   Entschädigungen  gemäss einem vom Staatsrat festgesetzten Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Reiseentschädigungen  der  Mitglieder  des  Gerichts  werden  ebenfalls  vom Staatsrat festgesetzt.  Art. 13  Präsident und Vizepräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  des  Verwaltungsgerichts  wird  vom  Grossen  Rat  auf  ein  Jahr  ernannt.  Der  Vizepräsident  wi  rd  vom  Verwaltungsgericht  für  die  gleiche Dauer ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden unter den Richtern ausgewählt. Sie können für dasselbe Amt  nicht unmittelbar wiedergewählt werden.  Art. 14  Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gerichtsschreiber und das Persona  l der Gerichtskanzlei werden vom  Verwaltungsgericht angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  leisten  vor  dem  Gericht  den  Eid  oder  legen  vor  ihm  das  feierliche  Gelübde ab, ihre Amtspflichten getreu zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Voraussetzungen   und   das   Ve  rfahren   für   die   Verhängung   von  Disziplinarmassnahmen      gegen      die      Gerichtsschreiber      und      das  Kanzleipersonal  richten  sich  nach  den  Artikeln  109-112,  114  und  114  bis  des Gesetzes über die Gerichtsorganisa  tion; das Verwaltungsgericht ist die  Disziplinarbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Übrigen  sind  die  Gerichtsschr  eiber  und  das  Kanzleipersonal  der  Gesetzgebung über das Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel  Tätigkeitsweise des Gerichts  Art. 15  Verwaltungsgerichtshöfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verwaltungsgerichtshöfe tagen mit drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verwaltungsgericht  bezeichnet  die  Präsidenten  sowie  die  übrigen  Richter   der   Gerichtshöfe   und   deren   Stellvertreter.   Die   Stellvertreter  können   unter   den   Richtern   der   andern   Gerichtshöfe   und   unter   den  Ersatzrichtern des Geri  chts ausgewählt werden.  Art. 16  Steuergerichtshof und Sozialversicherungsgerichtshof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Steuergerichtshof  tagt  mit  dem  Präsidenten  und  vier  Beisitzern;  der  Sozialversicherungsgerichtshof   tagt   mit   dem   Präsidenten   und   zwei  Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verwaltungsgericht  bezeichnet  für  beide  Gerichtshöfe  je  einen  stellvertretenden   Präsidenten.   Dieser   kann   unter   den   Beisitzern   des  Gerichtshofes oder unter den Richtern   des Gerichts ausgewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Am  Steuer-  und  Sozialversicherungsgerichtshof  erfüllen  die  Präsidenten  und     die     Gerichtsschreiber     die     Aufgabe     von     Berichterstattern.  Ausnahmsweise kann diese Aufgabe ei  nem Beisitzer übertragen werden.  Art. 17  Präsidialentscheid  Der  Präsident  eines  Gerichtshofes  fällt  die  Entscheide,  die  das  Gesetz  in  seine Zuständigkeit legt.  Art. 18  Gesamtgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Das    Gesamtgericht,    das    sich  aus    den    sieben    Richtern    des  Verwaltungsgerichts  zusammensetzt,  behandelt  die  organisatorischen  und  die  administrativen  Angelegenheiten  des  Gerichts  und  übt  die  Befugnisse  aus, die dem Gericht als Aufsicht  s- und als Ernennungsbehörde übertragen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Gesamtgericht   kann   auch   mit   nur   fünf   Richtern   tagen.   Zur  Behandlung  von  Disziplinarfällen  muss  es  jedoch  mit  sieben  Richtern  tagen; die Richter, die verhindert sind, werden durch Ersatzrichter ersetzt.  Art. 19  Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichtshöfe  und  das  Gesamt  gericht  können  nur  gültig  tagen  und  Entscheide  fällen,  wenn  sie  gesetzmässig  bestellt  sind.  Die  Entscheide  werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Gerichtshöfen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Gesamtgericht  besteht  diese  Pflicht  nur  bei  Disziplinarfällen.  In  andern Angelegenheiten entscheidet be  i Stimmengleichheit die Stimme des  Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gerichtshöfe können ihre Entscheide nicht auf dem Zirkulationsweg  fällen.  Art. 20  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mitglieder  des  Gerichts  und  die  Gerichtsschreiber  müssen  in  den  vom  Gesetz  über  die  Verwaltungsr  echtspflege  vorgesehenen  Fällen  von  Amtes wegen oder auf Antrag hin in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Gerichtsschreiber darf an einem Gerichtshof nicht tätig sein, wenn er  mit   einem   Mitglied   dieses   Gerichtshofes   durch   eine   Beziehung   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes übe r die Gerichtsorganisation verbunden
                            ist.  Art. 21  Einheitliche Rechtsprechung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verwaltungsgericht  sorgt  für  eine  einheitliche  Rechtsprechung  der  Gerichtshöfe, insbesondere in der Anwendung des Verfahrensrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nötigenfalls  fällt  das  Gesamtgericht  einen  Grundsatzentscheid,  der  alle  Gerichtshöfe  bindet.  Die  Artikel  18  Abs.  2,  2.  Satz  und  19  Abs.  2  sind  sinngemäss anwendbar.  Art. 22  Öffentlichkeit der Urteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Verwaltungsgericht  sorgt  in  g  eeigneter  Form  für  die  Öffentlichkeit  seiner Urteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Es   veröffentlicht   insbesondere   di  e   wesentlichen   Entscheide   seiner  Gerichtshöfe und die Grundsatzentscheide des Gesamtgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  achtet  dabei  auf  den  Schutz  de  r  Persönlichkeit  der  Parteien  und  der  übrigen am Verfahren beteiligten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel  Schlussbestimmungen  Art. 23  Reglement des Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Verwaltungsgericht   bestimmt     in   einem   vom   Gesamtgericht  erlassenen  Reglement  seine  Organisation  und  die  Art  und  Weise  seiner  Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Reglement  kann  gewisse  Aufgaben  einer  Verwaltungskommission,  dem Präsidenten oder andern Mitglie  dern des Gerichts übertragen.  Art. 24  Anpassung der kantonalen Gesetzgebung  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   wegen   der   Einsetzung   des   Ve  rwaltungsgerichts   erforderlichen  Aufhebungen  und  Änderungen  von  Geset  zen  und  Beschlüssen  werden  in  einem      Anpassungsgesetz      und      in        einem      Anpassungsbeschluss  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das erforderliche Übergangsrecht wird ebenfalls in diesem Gesetz und in  diesem Beschluss geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 25  b) Aufgehobene Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   folgenden   Rekurskommissionen   werden   aufgehoben   und   ihre  Zuständigkeit gemäss den Bestimmunge  n des Anpassungsgesetzes und des  Anpassungsbeschlusses auf das Ve  rwaltungsgericht übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Rekurskommission in Strassenverkehrssachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Rekurskommission in Gebäudeversicherungssachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Rekurskommission für Viehhandelspatente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Rekurskommission für Investitionskredite in der Landwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.      Rekurskommission      des      milchwirtschaftlichen      Kontroll-      und  Beratungsdienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Rekurskommission in Sachen Berufsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Rekurskommission in Sachen Arbeitslosenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Rekurskommission für Sozialversicherungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Steuerrekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dasselbe gilt für die Versiche  rungskammer des Kantonsgerichts.  Art. 26  c) Weiterbestehende Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rekurskommission  der  Universität,  die  Rekurskommission  für  neue  Parzellarvermessungen      und      die      Enteignungskommission      werden  beibehalten und der Aufsicht des  Verwaltungsgerichts unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zuständigkeiten  der  Schlicht  ungskommission  für  Meliorationen,  der  Schlichtungskommission        für        Waldverbesserungen        und        der  Rekurskommission  für  Baulandumle  gungen  werden  einer  einheitlichen  Kommission   übertragen,   die   der   Aufs  icht   des   Verwaltungsgerichts  untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3        Die      Einzelheiten      werden      im      Anpassungsgesetz      und      im  Anpassungsbeschluss festgelegt.  Art. 27  Inkrafttreten  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dies  es Gesetzes beauftragt. Das Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  sowie  dem Anpassungsgesetz und dem A  npassungsbeschluss in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1992 (StRB 30.12.1991).