Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die St... (411.600)
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Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
1 ) Vom 12. September 1967 (Stand 10. August 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt auf den Antrag des Erziehungsrates in Ausführung der §§ 110 und 112 des Schulgesetzes
2 ) folgende Verordnung: I. Allgemeines

§ 1

3
1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Urlaub, die Gewährung von ausserordentlicher Entlas - tung, die Folgen von Urlaub und Entlastung für den Lohn, die Folgen von Krankheit und Unfall wäh - rend der Ferien sowie die Stellvertretung beurlaubter oder entlasteter Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen, sofern von den allgemeinen personalrechtlichen Vorschriften des Kantons Basel-Stadt abgewichen werden soll. Ansonsten gelten die für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter des Kantons Basel-Stadt geltenden personalrechtlichen Bestimmungen auch für die Lehrperso - nen.

§ 2

4
1 Urlaub und Entlastung können gewährt werden unter Belassung des vollen Lohnes; unter Belassung eines Teils des Lohnes;
5 )
... ohne Lohn.

§ 3

1 Die Schulleitung bewilligt Urlaubs- und Entlastungsgesuche. Über Urlaube und Entlastungen, die ein Semester oder länger dauern, ist in der Volksschule die Volksschulleitung und in den weiterführenden allgemein bildenden Schulen die Schulkommission in Kenntnis zu setzen.
6 )
2 Bezahlte Entlastung oder Beurlaubung für die Übernahme von schulübergreifenden Aufgaben unter - liegt der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement.
7 )
3 Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien oder auf einen arbeitsfreien Tag einschliesslich arbeitsfreier Samstag oder Sonntag, so wird der Urlaub nicht vor- oder nachgewährt.
8 )
4 Ebenso begründet freiwillig nicht bezogener Urlaub keinen Anspruch auf Ersatz.
9 )
1) Titel geändert durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publizert am 19. 3. 2005); erneut geändert durch RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
2) SG 410.100 .
3)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publiziert am 19. 3. 2005); geändert durch RRB vom 23. 6. 2009 (wirk -

sam seit 10. 8. 2009).
4)

§ 2 geändert durch RRB vom 10. 12. 1974.

5)

§ 2 lit. c aufgehoben durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publiziert am 19. 3. 2005).

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

7)

§ 3 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 30. 1. 2001 (wirksam seit 1. 8. 2001).

8)

§ 3 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 5. 6. 1973; erneut geändert durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000); erneut geändert durch

RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
9)

§ 3 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 5. 6. 1973.

1
Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung
5 Die arbeitsfreien Tage gemäss § 20 Arbeitszeitverordnung werden den Lehrpersonen mit unterrichts - freien Freitagen und Samstagen abgegolten. Das zuständige Departement legt die genauen Daten fest. Nicht bezogene arbeitsfreie Tage oder Halbtage werden nicht ersetzt.
10 )
6 Bei Krankheit oder Unfall während der Ferien entsteht kein Anspruch auf Ersatz der betroffenen Fe - rientage.
11 )
7 Die Gewährung von bezahltem Urlaub hat keine Kürzung der Ferien zur Folge. Ebenso hat unbezahl - ter Urlaub bis zu einem Monat keinen Einfluss auf den Ferienanspruch. Dauert der unbezahlte Urlaub aber länger als einen Monat, so erfolgt eine Lohnkürzung im Verhältnis des unbezahlten Urlaubs zum vollen Jahr.
12 )
8 Die Kosten für bezahlten Urlaub oder bezahlte Entlastung müssen im Budget der Schule enthalten sein, sofern sie nicht von Dritten übernommen werden.
13 )
9 Das Erziehungsdepartement legt weitere Bestimmungen in einer Weisung fest.
14 )

§ 4

1 Gesuche um Gewährung eines Urlaubes oder einer Entlastung sind der Schulleitung rechtzeitig schriftlich einzureichen. )
2 Die Schulleitung leitet die Urlaubs- und Entlastungsgesuche, deren Bewilligung in ihre Kompetenz fallen, nach dem Entscheid an das Erziehungsdepartement zur administrativen Bearbeitung weiter.
16 )
3 Gesuche um bezahlten Urlaub oder bezahlte Entlastung für die Übernahme von schulübergreifenden Aufgaben werden von der jeweils zuständigen Stelle dem Erziehungsdepartement zur Überprüfung und Genehmigung eingereicht.
17 ) II. Urlaub

1. Aus gesundheitlichen Gründen

§ 5

1 Lehrpersonen, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls verhindert sind, ihren Unterricht zu erteilen, haben die Schulleitung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
18 )
2
...
19 )
3
...
20 )
4
...
21 )

§ 6

22 )
...

§ 7

23 )
...

§ 8

24 )
...
10)

§ 3 Abs. 5 beigefügt durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publiziert am 19. 3. 2005); dadurch wurde der bisherige Abs. 5 (bei -

gefügt durch RRB vom 30. 1. 2001) zu Abs. 8.

§ 3 Abs. 6 beigefügt durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publiziert am 19. 3. 2005); dadurch wurde der bisherige Abs. 6 (bei -

gefügt durch RRB vom 30. 1 . 2001) zu Abs. 9.
12)

§ 3 Abs. 7 beigefügt durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publiziert am 19. 3. 2005); dadurch wurden die bisherigen Abs. 5 und

6 (beigefügt durch RRB vom 30. 1. 2001) zu Abs. 8 und 9.
13)

§ 3 Abs. 8: ursprünglich Abs. 5.

14)

§ 3 Abs. 9: ursprünglich Abs. 6.

§ 4 Abs. 1 geändert durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000); erneut geändert durch RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 10. 8.

2009).
16)

§ 4 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 30. 1. 2001 (wirksam seit 1. 8. 2001).

17)

§ 4 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 30. 1. 2001 (wirksam seit 1. 8. 2001).

18)

§ 5 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).

19)

§ 5 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publiziert am 19. 2. 2005).

§ 5 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publiziert am 19. 2. 2005).

21)

§ 5 Abs. 4 aufgehoben durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publiziert am 19. 2. 2005).

22)

§ 6 aufgehoben durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publi- ziert am 19. 3. 2005).

23)

§ 7 aufgehoben durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publi- ziert am 19. 3. 2005).

24)

§ 8 aufgehoben durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publi- ziert am 19. 3. 2005).

2
Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung

2. Aus familiären Gründen

§ 9

25 )
...

3. Wegen Beanspruchung durch öffentliche Institutionen

§ 10

26 )
1 Für Abwesenheiten infolge Ausübung eines öffentlichen Amtes oder infolge Mitwirkung in Personal - verbänden (§ 20 Abs. 1 Personalgesetz in Verbindung mit § 16 und § 17 Ferien- und Urlaubsverord - nung) kann bezahlter Urlaub im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen gewährt werden, sofern die Pensen nicht darauf ausgerichtet werden können.

4. Zur Ausbildung für andere Lehrerberufe

§ 11

27 )
1 Als Ausbildung für andere Lehrerberufe gelten die Bestrebungen unbefristet und befristet angestellter Lehrkräfte zur Erlangung eines weiteren Lehrerdiploms. Ein akademischer Abschluss in wenigstens einem der vom Gesuchsteller unterrichteten Fächer wird dieser Ausbildung gleichgestellt.

§ 12

28 )
1 Unbefristet und befristet angestellte Lehrkräfte können im Umfang der dafür notwendigen Zeit beur - laubt werden, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen.

§ 13

29 )
1 Zu Ausbildungszwecken wird unbezahlter Urlaub gewährt. Vorbehalten bleiben die Regelungen des §

§ 14

1 Dient die vorgesehene Ausbildung den Bedürfnissen des baselstädtischen Schulwesens, so werden die gesamten PWWK-Beiträge vom Staat übernommen. Lehrkräften, die seit mindestens fünf Jahren im baselstädtischen Schuldienst stehen, kann der Lohn bis zu 50%, in Ausnahmefällen bis zu 100% belassen werden.
30 )
2 Scheidet ein Lehrer aus freiem Entschluss innerhalb bestimmter Zeit nach Beendigung der Ausbil - dung aus dem Arbeitsverhältnis beim Staat aus, so hat er den ihm belassenen Lohn im Verhältnis der geleisteten zur nicht geleisteten Arbeitszeit zurückzuerstatten. )
3 Zur Rückerstattung verpflichtet ist er, wenn er bei Urlaub von mehr als einem Monat und weniger als drei Monaten nicht wenigstens zwei Jahre, bei Urlaub von mehr als drei Monaten nicht mindestens drei Jahre von der Beendigung des Urlaubs an im Arbeitsverhältnis verbleibt.
32 )

5. Fortbildung

§ 15

1 Als Fortbildung gelten nachweisbare Anstrengungen von Lehrkräften zur Entwicklung von Fähigkei - ten, die der Berufsausübung im Rahmen ihrer Lehrstelle dienen.
25)

§ 9 aufgehoben durch RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publi- ziert am 19. 3. 2005).

26)

§ 10 in der Fassung des RRB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2005, publiziert am 19. 3. 2005).

27)

§ 11 geändert durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

§ 12 in der Fassung des RRB vom 5. 6. 1973 und geändert durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

29)

§ 13 Satz 1 in der Fassung des RRB vom 10. 12. 1974.

30)

§ 14 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 5. 6. 1973.

31)

§ 14 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 5. 6. 1973 und geändert durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

32)

§ 14 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 6. 1973 und geändert durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

3
Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung

§ 16

33 )
1 Urlaub zur Fortbildung bis zu drei Monaten (Teilnahme an Fachveranstaltungen, Kursen, Tagungen wissenschaftlicher oder pädagogischer Körperschaften) kann unter Belassung des Lohnes gewährt werden, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen.
2 Bewerber haben ihren Gesuchen die notwendigen Unterlagen, Tagungsprogramme usw. beizulegen.
3 Ein Fortbildungsurlaub kann mit Genehmigung des Regierungsrates bis zu sechs Monaten verlängert werden, sofern die Bedürfnisse der Schule dies erfordern.

6. Für wissenschaftliche Arbeiten

§ 17

34 )
1 Für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten kann Lehrkräften unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern die Forschungsprojekte vom Nationalfonds empfohlen und finanziell unterstützt wer - den oder wenn andere zuständige Institutionen deren Durchführung empfehlen und angemessen för - dern, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen.

§ 18

35 )
1 Wenn die Einkünfte aus der Forschungstätigkeit niedriger sind als der Lohn beim Antritt des Ur - laubs, so kann ein Lohnteil bis zur Höhe der Differenz belassen werden.

7. Aus anderen Gründen

§ 19

1 Urlaub kann ferner gewährt werden, sofern die Interessen der Schule nicht entgegenstehen: ) zur vorübergehenden Ausübung einer pädagogischen Tätigkeit ausserhalb des Basler Schulwesens; zur künstlerischen Ausbildung oder Betätigung; aus persönlichen Gründen, wenn die Verweigerung des Urlaubes für die Gesuchsteller eine unangemessene Härte bedeutet.
2 In diesen Fällen wird unbezahlter Urlaub gewährt. ) III. Ausserordentliche Entlastung

§ 20

38 )
1 Unter ausserordentlicher Entlastung ist die vorübergehende, jeweils höchstens für ein Jahr festzuset - zende Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung unter den in § 101 des Schulgesetzes und in der Ver - ordnung über die Pflichtstundenzahlen
39 ) festgelegten Stundenansatz zu verstehen.

§ 21

1 aus gesundheitlichen Gründen gemäss Abschn. II Ziff. 1 dieser Verordnung, wenn ein amtsärztliches Zeugnis vorliegt; zur Ausbildung in anderen Lehrerberufen gemäss Abschn. II Ziff. 4 dieser Verordnung; zur Fortbildung gemäss Abschn. II Ziff. 5 dieser Verordnung;
33)

§ 16 in der Fassung des RRB vom 5. 6. 1973.

34)

§ 17 in der Fassung des RRB vom 5. 6. 1973.

35)

§ 18 geändert durch RRB vom 10. 12. 1974.

§ 19 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 5. 6. 1973.

37)

§ 19 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 10. 12. 1974.

38)

§ 20 in der Fassung des RRB vom 5. 6. 1973 und geändert durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

39)

§ 20: Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der

Lehrpersonen vom 13. 1. 2004 (SG 411.500).
4
Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung für wissenschaftliche Arbeiten gemäss Abschn. II Ziff. 6 dieser Verordnung; aus anderen Gründen gemäss Abschn. II Ziff. 7 dieser Verordnung; wegen Übernahme von Nebenverpflichtungen im Rahmen der Schultätigkeit; wegen Lehrtätigkeit an anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen (Universität, Lehrer - seminar
40 ) , Maturitätskurse für Berufstätige, andere vom Erziehungsdepartement veran - staltete Kurse).
2 Die Bedingungen für die unter lit. a–e aufgeführten Entlastungen sind die gleichen wie für Urlaube aus den genannten Gründen.
3 Beim Entscheid über die Belassung des Lohnes in den unter lit. f und g genannten Fällen ist ange - messen zu berücksichtigen, ob der Lehrkraft aus der Tätigkeit, zu deren Ausübung sie entlastet wurde, Einnahmen zufliessen.
41 IV. Stellvertretung

§ 22

42 )
1 Die Stellvertretung für beurlaubte oder entlastete Lehrer ist, nach Möglichkeit Lehrkräften mit en - sprechendem Fähigkeitsausweis zu übertragen.
2 Steht keine geeignete Stellvertretung zur Verfügung oder handelt es sich nur um kurzfristige Vertre - tungen, so können sie schon angestellten Lehrern übertragen werden.

§ 23

43 )
1 Die Lohnansätze für Stellvertretungen werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungswege festge - setzt. V. Schlussbestimmungen

§ 24

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Oktober 1967 in Wirksamkeit.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben: das Reglement vom 1. Juni 1933/1. August 1933 betreffend die Gewährung von Urlaub an Lehrer und Lehrerinnen der öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt; die Verordnung vom 27. April 1959 betreffend die Zentrale Vikariatskasse.
40)

§ 21 Abs. 1 lit. g: Das Lehrerseminar ist aufgehoben. Die Bestimmung betrifft jetzt die Fachhochschule Nordwestschweiz.

41)

§ 21 Abs. 3 geändert durch RRB vom 10. 12. 1974.

42)

§ 22 geändert durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

43)

§ 23 in der Fassung des RRB vom 10. 12. 1974 und geändert durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).

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