Gesetz betreffend die Übernahme bestimmter Schulkosten (411.0.4)
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Gesetz betreffend die Übernahme bestimmter Schulkosten

Gesetz vom 12. September 2007 betreffend die Üb ernahme bestimmt er Schulkosten Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 27. März 2007; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

Die von den Gemeinden für die schulische Betreuung in der Vorschulstufe (Kindergarten) und Primarstufe getragenen Kosten für die bei ihnen wohnhaften Kinder von Asylbewerbern, abgewiesenen Asylbewerbern, Betroffenen eines Nichteintretensentscheids (NEE), provisorisch in der Schweiz aufgenommenen Ausländern und Schutzbedürftigen sind Teil der gemeinsamen Schulkosten im Sinne von Artikel 88 Schulgesetz.

Art. 2

1 Dieses Gesetz wird rückwirkend auf den 1. September 2006 in Kraft gesetzt.
2 Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
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