Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds vom 23. Januar 2001 (Stand 16. August 2004) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c der Fischereiverordnung vom 28. Oktober
1996 (FischV), * beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Der Fischereifonds wird durch Beiträge im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2 FischV geäufnet, dessen Vermögen ausschliesslich für die Fischerei bzw. der Erhaltung des Fischbestandes und dessen Lebensräume zu verwenden ist. Für bauliche Massnahmen, Untersuchungen, Expertisen, Aufzucht und Besatzförderung etc. können in angemessenem Rahmen Mittel aus dem Fonds verwendet werden. *
2 Der ordentliche Verwaltungsaufwand der kantonalen Fischereiverwaltung darf nicht aus Mitteln des Fischereifonds bestritten werden.
Art. 2 Fondsvermögen
1 Das Fondsvermögen soll im Normalfall den Betrag von Fr. 50'000.-- nicht unterschreiten.
Art. 3 Verwaltung
1 Der Fonds wird vom Bau- und Umweltdepartement verwaltet, welches auch über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel beschliesst.
2 Im Hinblick auf die Verwendung der Fondsmittel ist eine Arbeitsgruppe be - stehend aus drei Vertreter der Verwaltung (Fischereiverwaltung, Landesbau - amt und Raumplanungsamt) und zwei Vertreter 1 ) des Fischereivereins ein - zusetzen, welcher beratende Funktion bzw. ein Antragsrecht zusteht.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 4 Beiträge an Private
1 Aus dem Fischereifonds können, soweit Mittel vorhanden sind, auch zweckgebundene Beiträge ohne entsprechenden Rechtsanspruch an natürli - che Personen, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften gewährt werden.
Art. 5 * Verfahren
1 Zur Geltendmachung von Beiträgen im Sinne von Art. 4 dieses Beschlus - ses ist beim Bau- und Umweltdepartement ein schriftliches und begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Art. 6 Missbrauch
1 Die Beitragsempfänger im Sinne von Art. 4 dieses Beschluss haben dem Bau- und Umweltdepartement Rechenschaft über die Verwendung der gewährten Mittel abzulegen.
2 Missbräuchlich verwendete Beiträge sind zurückzuerstatten.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
23.01.2001 23.01.2001 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 23.01.2001 23.01.2001 Erstfassung - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 5 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
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