Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Fischereifonds  vom 23. Januar 2001 (Stand 16. August 2004)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c der Fischereiverordnung vom 28.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (FischV),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Fischereifonds wird durch Beiträge im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2  FischV geäufnet, dessen Vermögen ausschliesslich für die Fischerei bzw.  der Erhaltung des Fischbestandes und dessen Lebensräume zu verwenden  ist. Für bauliche Massnahmen, Untersuchungen, Expertisen, Aufzucht und  Besatzförderung etc. können in angemessenem Rahmen Mittel aus dem  Fonds verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ordentliche Verwaltungsaufwand der kantonalen Fischereiverwaltung  darf nicht aus Mitteln des Fischereifonds bestritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fondsvermögen
                            1  Das Fondsvermögen soll im Normalfall den Betrag von Fr.  50'000.-- nicht  unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltung
                            1  Der  Fonds  wird  vom  Bau-  und   Umweltdepartement  verwaltet,   welches  auch über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Hinblick auf die Verwendung der Fondsmittel ist eine Arbeitsgruppe be  -  stehend aus drei Vertreter der Verwaltung (Fischereiverwaltung, Landesbau  -  amt und Raumplanungsamt) und zwei Vertreter  1  )   des Fischereivereins ein  -  zusetzen, welcher beratende Funktion bzw. ein Antragsrecht zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der  männlichen  Bezeichnungen  gilt sinngemäss  für  beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beiträge an Private
                            1  Aus   dem   Fischereifonds   können,   soweit   Mittel   vorhanden   sind,   auch  zweckgebundene Beiträge ohne entsprechenden Rechtsanspruch an natürli  -  che   Personen,   Vereine   und   öffentlich-rechtliche   Körperschaften   gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Verfahren
                            1  Zur Geltendmachung von Beiträgen im Sinne von Art. 4 dieses Beschlus  -  ses ist beim Bau- und Umweltdepartement ein schriftliches und begründetes  Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Missbrauch
                            1  Die Beitragsempfänger im Sinne von Art. 4 dieses Beschluss haben dem  Bau-   und   Umweltdepartement   Rechenschaft   über   die   Verwendung   der  gewährten Mittel abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Missbräuchlich verwendete Beiträge sind zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme  durch die Standeskommission  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                23.01.2001 23.01.2001 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  23.01.2001  23.01.2001  Erstfassung  -  Ingress  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -