Beschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
1) , das Obergericht für diejenigen Fälle, die von Bundesrechts we- gen von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen sind; das Kantonsgericht in allen übrigen Fällen;
2) Er ist zusammen mit
dem Konkordatstext im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kanto- nale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 101.000.
2) In Kraft getreten am 6. Febr uar 1979 (AS 1979, S. 172).
3) Amtsblatt 1979, S. 128.
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