Verordnung über die Schutzaufsicht über entlassene Sträflinge und die Entlassenenfürsorge (343.1)
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Verordnung über die Schutzaufsicht über entlassene Sträflinge und die Entlassenenfürsorge

Verordnung über die Schutzaufsicht über entlassene Sträflinge und die Entlassenenfürsorge vom 27. April 1970 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 145 der Strafprozessordnung vom 26. April 1914 1 ) , verordnet:

Art. 1 Allgemeines

1 Die Schutzaufsicht und Fürsorge für Sträflinge, die von einem appenzelli - schen Gericht verurteilt oder von der zuständigen Behörde unter Auferle - gung einer Probezeit bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sind, wird durch die Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge des Kantons Appenzell A.Rh. und deren Organe ausgeübt.
2 Die Schutzaufsicht über Jugendliche wird in einem besonderen Reglement geordnet 2 ) .

Art. 2 Organisation

1 Die Appenzellische Gemeinnützige Gesellschaft wählt die Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge und deren Präsidenten.
2 Die Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Art. 3 Kostentragung

1 Der Kanton Appenzell A.Rh. und die Appenzellische Gemeinnützige Ge - sellschaft stellen der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsor - ge die finanziellen Mittel zur Erreichung ihres Zweckes zur Verfügung.
1) aGS I/39
2) Vgl. Art. 45 der V vom 18. Mai 1976 über das Strafverfahren gegen Kinder und Ju - gendliche (bGS 322.1 ) (aufgehoben) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Aufgaben der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenen -

fürsorge
1 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Organisation und Leitung der Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge;
2. Entgegennahme der Mitteilung über die vom Präsidenten ernannten Schutzaufseher;
3. Entgegennahme der Berichte der Schutzaufseher;
4. Erteilung der förmlichen Mahnung an Schützlinge bei Nichteinhaltung erteilter Weisungen, soweit hiefür keine andere Instanz zuständig ist;
5. Anordnung geeigneter Massnahmen und gegebenenfalls Antragstel - lung auf Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung eines Schützlings;
6. Zweckmässige Verwendung der der Schutzaufsicht und Entlassenen - fürsorge zur Verfügung gestellten Mittel und Rechnungsablage gegen - über dem Regierungsrat und der Appenzellischen Gemeinnützigen Gesellschaft;
7. Erstattung eines Jahresberichtes an den Regierungsrat und an die Ap - penzellische Gemeinnützige Gesellschaft.

Art. 5 Wahl des Schutzaufsehers

1 Die Schutzaufsicht wird durch Schutzaufseher ausgeübt, die durch den Präsidenten der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge er - nannt werden.
2 Steht der Schützling unter umfassender Beistandschaft, so ist in der Regel der Beistand als Schutzaufseher zu bestimmen. *

Art. 6 Aufgaben des Schutzaufsehers

1 Der Schutzaufseher hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er steht dem Schützling mit Rat und Tat zur Seite und sorgt so gut als möglich für Arbeit und Unterkunft;
2. Er pflegt den persönlichen Kontakt mit dem Schützling und überwacht ihn in unauffälliger Weise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung er - teilter Weisungen und ermahnt ihn nötigenfalls;
3. Er steht, wo die Verhältnisse es erfordern, auch mit dem Arbeit- und Logisgeber in Verbindung;
4. Er erstattet der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsor - ge halbjährlich, ferner sooft es durch das Verhalten des Schützlings nötig ist, wie auch bei Ablauf der Probezeit einen Bericht über seine Wahrnehmungen und Erfahrungen mit dem Schützling.

Art. 7 Pflichten des Schützlings

1 Der Schützling hat sich unverzüglich nach Bestellung des Schutzaufsehers diesem vorzustellen, mit ihm in ständiger Verbindung zu bleiben, ihn in sei - ner Aufgabe mit gutem Willen zu unterstützen und ihm jeden beabsichtigten Wechsel des Wohnortes und der Arbeitsstelle mitzuteilen.

Art. 8 Rekurs 1 ) *

1 Der Rekurs ist zulässig: * a) gegen Verfügungen des Schutzaufsehers: bei der Kommission, b) gegen Verfügungen der Kommission: beim Regierungsrat.
2
... *

Art. 9 Meldepflicht

1 Die Gerichte melden der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenen - fürsorge die mit bedingtem Strafvollzug und Anordnung der Schutzaufsicht gefällten rechtskräftigen Urteile, die Verwaltungsbehörden die Entscheide über bedingte Entlassungen mit Stellung unter Schutzaufsicht.
2 Die zuständige Behörde meldet der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge den Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung gegenüber Personen, die der Schutzaufsicht unter - stellt sind.
1) vgl. Art. 18 ff. G vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5 )

Art. 10 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1970 in Kraft. Sie ersetzt das Reglement vom 21. Juni 1943 betreffend die Schutzaufsicht über Erwachsene nach dem StGB 1 ) sowie das Reglement vom 21. November 1944 für die Schutz - aufsicht über entlassene Sträflinge und die Entlassenenfürsorge im Kanton Appenzell A.Rh. 2 ) .
1) aGS I/46
2) aGS I/48
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
31.05.1994 01.01.1995 Art. 8 Titel geändert 484 / 1994, S. 421
31.05.1994 01.01.1995 Art. 8 Abs. 1 geändert 484 / 1994, S. 421
31.05.1994 01.01.1995 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben 484 / 1994, S. 421
11.12.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 5 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504

Art. 8 31.05.1994 01.01.1995 Titel geändert 484 / 1994, S. 421

Art. 8 Abs. 1 31.05.1994 01.01.1995 geändert 484 / 1994, S. 421

Art. 8 Abs. 2 31.05.1994 01.01.1995 aufgehoben 484 / 1994, S. 421

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