Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Inkassohilfe und  Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen  *  (IBV)  vom 25. Februar 2002 (Stand 1. Januar 2007)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 2 und 24 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. April 2001 und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermo -
                            nat 1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Inkassohilfe
                            1  Vernachlässigt eine Person ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern  und   dem   getrennten   oder   geschiedenen   Ehepartner  1  )    bzw.   dem   Partner  nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, leistet das Sozialamt bei  der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                            1  Gehen   laufende   elterliche   Unterhaltsbeiträge   für   Kinder   nicht   rechtzeitig  ein, kann beim Sozialamt eine Bevorschussung beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bevorschussung  erfolgt nur gegen Abtretung der Ansprüche an das  Gemeinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anspruch
                            1  Der Anspruch auf Bevorschussung ist vom gesetzlichen Vertreter des un  -  mündigen   Kindes   oder   vom   obhutsberechtigten   Elternteil   beim   Sozialamt  geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische   Kinder   mit   Wohnsitz   im   Kanton   Appenzell   I.Rh.   haben   nur  dann einen Anspruch auf die Bevorschussung, wenn der Alimentenschuld  -  ner die Niederlassung besitzt und sich auch tatsächlich in der Schweiz auf  -  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verheiratet sich der Elternteil, der für das Kind sorgt, entfällt in der Regel  eine   Bevorschussung.   Dasselbe,  wenn   er   eine   eingetragene   Partnerschaft  eingeht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Höhe
                            1  Als Vorschuss wird höchstens der gerichtlich oder vertraglich festgesetzte  Unterhaltsbeitrag   ausgerichtet.   Ausländische   Urteile   können   als  Rechtstitel  verwendet werden, soweit sie vollstreckbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Vorschuss   darf   den   Höchstbetrag   der   einfachen   Waisenrente   nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kinderzulagen und andere Sozialleistungen werden nicht bevorschusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Vorschuss   wird   ausgerichtet,   soweit   der   obhutsberechtigte   Elternteil,  dessen eingetragener Partner, dessen Lebenspartner in Wohngemeinschaft  oder   der   Stiefelternteil   nicht   in   finanziell   günstigen   Verhältnissen   lebt   oder  ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht. Allfälliges Einkommen des  unterhaltsberechtigten Kindes wird bei der Bemessung der Bevorschussung  angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die finanziellen Verhältnisse eines gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB beistands  -  pflichtigen Stiefelternteils, eines eingetragenen Partners oder eines Konkubi  -  natspartners   werden   nach   Massgabe   von   Art.   7   dieser   Verordnung   mitbe  -  rücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Einbezug des beistandspflichtigen Elternteils, eingetragenen Partners  oder Konkubinatspartners bei der Bevorschussungsberechnung entfällt, so  -  fern   die   anerkannten   Ausgaben   die   anrechenbaren   Einnahmen   überstei  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Alimentenbevorschussung  entfällt im Umfange, in dem die Eltern ge  -  mäss Art.  276 Abs. 3 ZGB von der Unterhaltspflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Ist das Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer Pflegefamilie unterge  -  bracht, so erfolgt die Bevorschussung in der Regel nur bis zum Betrag, der  zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der erforderlichen Nebenausla  -  gen notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausschluss der Kinderalimentenbevorschussung
                            1  Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:  a)  das Kind wirtschaftlich selbstständig ist;  b)  der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;  c)  das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;  d)  die Eltern zusammen wohnen;  e)  dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt selbstständig zu bestrei  -  ten;  f)  die erforderlichen Unterlagen oder Auskünfte vorenthalten werden;  g)  das Kind das Mündigkeitsalter erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesuch
                            1  Dem Gesuch sind beizulegen:  a)  Rechtstitel;  b)  Adresse des Unterhaltsverpflichteten und seines Arbeitgebers;  c)  Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge;  d)  *  Ausweis über Einkommen und Vermögen des anspruchsberechtigten  Kindes, des obhutsberechtigten Elternteils sowie des Stiefelternteils,  des eingetragenen Partners oder des Lebenspartners in Wohnge  -  meinschaft;  e)  Inkassovollmacht und Abtretungserklärung;  f)  Ermächtigung, richterliche Massnahmen nach Art. 291/292 ZGB zu  beantragen;  g)  Mietvertrag;  h)  Erklärung des Gesuchstellers, eine Veränderung der finanziellen Ver  -  hältnisse unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anrechenbares Einkommen
                            1  Als Einkommen werden erfasst:  a)  2/3 des Erwerbseinkommens, Renten und Versicherungsleistungen  nach Abzug der Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denversicherung und die berufliche Vorsorge;  b)  Kinderzulagen;  c)  Kapitalerträge, andere Erträge;  d)  1/15 des den Freibetrag gemäss Gesetzgebung über die Ergän  -  zungsleistungen übersteigenden Reinvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;  f)  Eigenmietwert, Mieteinnahmen, Nutzungsrechte usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hiervon sind folgende Abzüge zulässig:  a)  Fahrt zur Arbeit;  b)  auswärtige Verpflegung;  c)  Mehrkosten durch Fremdplatzierung der Kinder;  d)  Prämien für die Krankenpflegegrundversicherung nach Abzug allfälli  -  ger Beiträge aus der Prämienverbilligung;  e)  Effektiver Mietzinsabzug, jedoch höchstens bis zum Betrag gemäss  Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen;  f)  Effektive Schuldzinsen und Unterhaltskosten der Liegenschaft, maxi  -  mal bis zum Betrag des Eigenmietwertes;  g)  zu leistende familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist der  Stand   im   Zeitpunkt   der   Einreichung   des   Gesuches.   Die   Berechnung   wird  mindestens einmal jährlich überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Günstige Verhältnisse / Einkommensgrenzen
                            1  Günstige Verhältnisse liegen vor, wenn:  a)  das anrechenbare Einkommen bei alleinstehenden Obhutsberechtig  -  ten den Betrag des massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für  ordentliche Ergänzungsleistungen für Alleinstehende mit Kindern  übersteigt;  b)  *  das anrechenbare Einkommen des in eheähnlichen Verhältnissen  oder in eingetragener Partnerschaft lebenden obhutsberechtigten El  -  ternteils den Betrag des massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs  für ordentliche Ergänzungsleistungen für Verheiratete oder in einge  -  tragener Partnerschaft lebende mit Kindern übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfung
                            1  Das Sozialamt prüft das eingereichte Gesuch und die beigelegten Unterla  -  gen. Es hat, soweit erforderlich, weitere Abklärungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bevorschussungsstelle ist berechtigt, bei anderen Amtsstellen (Steuer  -  verwaltung, Einwohnerkontrolle etc.) Erkundigungen über die Einkommens-  und Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsver  -  pflichteten einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Auszahlung
                            1  Bevorschusst   werden   die   nach   Einreichung   des   Gesuches   fällig   werden  -  den Unterhaltsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorschuss ist monatlich an den gesetzlichen Vertreter oder an den ob  -  hutsberechtigten Elternteil auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rückerstattung
                            1  Wer Vorschüsse bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, soweit er  den Schuldner beerbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind vom Bezüger in jedem Fall zu  -  rückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geltendmachung beim Schuldner
                            1  Die   Bevorschussungsstelle   trifft   alle   notwendigen   Massnahmen,   um   vom  Schuldner die Unterhaltsbeiträge und Nebenkosten zu erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schuldner wird auf den Totalbetrag der bevorschussten Unterhaltsbei  -  träge,   der   Betreibungs-   und   Gerichtsgebühren   sowie   der   übrigen   Inkasso  -  kosten belangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.02.2002 25.02.2002 Erlass Erstfassung -
23.06.2003 23.06.2003 Erlasstitel geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Ingress geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 13 Abs. 1 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 1 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 3 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 4 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 5 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 6 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 1, d) geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 1, b) geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.02.2002  25.02.2002  Erstfassung  -  Erlasstitel  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Ingress  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Art. 1  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 3 Abs. 3  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 4 Abs. 4  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 4 Abs. 5  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 4 Abs. 6  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 6 Abs. 1, d)  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 8 Abs. 1, b)  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 13 Abs. 1  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -