Verordnung zu den Förderangeboten in den Gemeinden
Verordnung zu den Förderangeboten in den Gemeinden vom 8. April 2003 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung 1 ) , verordnet: I. Zweck (1.)
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, Massnahmen und Angebote der Gemeinden für Lernende mit besonderen schulischen Bedürfnissen auf der Volksschulstufe. II. Förderangebote (2.)
Art. 2 Allgemein
1 Unter Förderangebote werden Angebote der Ausbildung und Erziehung von Lernenden mit besonderen schulischen Bedürfnissen, namentlich für Lernende mit Schulschwierigkeiten, und für solche, die zu weitergehenden Leistungen fähig sind, verstanden.
2 Personen, welche bei der Umsetzung der Förderangebote mitwirken, ha - ben in der Regel über die notwendige pädagogische oder heilpädagogische Ausbildung zu verfügen.
1) Schulverordnung (bGS 411.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Formen
1 Als Förderangebote gelten: a) separative Massnahmen: Einschulungsjahr, Einführungsklasse oder Kleinklasse; b) integrative Massnahmen; c) individuelle Massnahmen, etwa Legasthenie; d) Massnahmen zur Begabungsförderung; e) Massnahmen für fremdsprachige Lernende, welche keine oder nur ge - ringe Deutschkenntnisse haben.
2 Ergänzend stehen die Angebote des Kantons zur Verfügung, namentlich der Schulpsychologische Dienst und die Pädagogisch-therapeutischen Dienste, die Sonderschulungen sowie die Beratung durch die Fachstelle Sonderpädagogik. III. Separative Massnahmen (3.)
Art. 4 Grundsätze
1 Bei separativen Massnahmen werden Lernende während einer bestimmten Dauer nicht in Regelklassen, sondern in besonderen Klassen unterrichtet.
2 Über die Zuweisung in solche Klassen entscheiden die Schulleitungen auf der Grundlage einer Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes und unter Einbezug der Klassenlehrperson sowie der Erziehungsberechtigten.
3 Die Schulleitungen überprüfen regelmässig die getroffenen Massnahmen im Hinblick auf eine Reintegration der Lernenden in die Regelklasse.
Art. 5 Einschulungsjahr und Einführungsklasse
1 Lernende, die dem Unterricht der 1. Klasse der Primarstufe voraussichtlich nicht zu folgen vermögen und bei denen eine Rückstellung (Kindergarten) oder eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, können einem Einschulungs - jahr oder einer Einführungsklasse zugewiesen werden.
2 Das Einschulungsjahr dauert ein Jahr und bereitet die Lernenden durch eine gezielte individuelle Förderung auf den Eintritt in die 1. Klasse der Pri - marstufe vor.
3 Die Einführungsklasse dauert zwei Jahre. Die Lernziele der 1. Klasse der Primarstufe werden auf zwei Jahre verteilt. Die Lernenden werden durch in - dividuelle Förderung auf den Eintritt in die 2. Klasse der Primarstufe vorbe - reitet.
4 Der Eintritt in das Einschulungsjahr oder in die Einführungsklasse erfolgt in der Regel nach dem letzten Kindergartenjahr. In Einzelfällen ist auch ein späterer Zeitpunkt möglich.
5 Das Departement Bildung und Kultur kann zum Einschulungsjahr und zur Einführungsklasse Rahmenbedingungen, namentlich einen Rahmenlehr - plan, erlassen. *
Art. 6 Kleinklassen
1 Lernende, die dem Unterricht in den Regelklassen über längere Zeit nicht zu folgen vermögen, insbesondere Lernende mit Lernbehinderungen oder Verhaltensschwierigkeiten, können Kleinklassen zugewiesen werden.
2 In den Kleinklassen richtet sich der Unterricht nach dem individuellen Auf - fassungsvermögen und der individuellen Leistungsfähigkeit der Lernenden. Die Lernziele der Regelklassen dienen als Grundlage für die Festlegung der individuellen Lernziele.
3 Für die Beurteilung von Lernenden in Kleinklassen gelten die Weisungen zur Beurteilung von Lernenden. IV. Integrative Massnahmen (4.)
Art. 7 Grundsätze
1 Lernende mit Schul- und Lernschwierigkeiten oder mit Teilleistungsschwä - chen (etwa Legasthenie) werden durch Schulische Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen, welche die Lehrenden unterstützen, im fachlichen und so - zialen Bereich integrativ gefördert.
2 Die Zuweisung erfolgt durch die Klassenlehrperson in Absprache mit der Schulischen Heilpädagogin oder dem Schulischen Heilpädagogen und den Erziehungsberechtigten. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung.
3 Für die Organisation sind die Schulleitungen zuständig. Sie genehmigen die Einsatz- und Stundenpläne der Schulischen Heilpädagoginnen oder Heil - pädagogen.
Art. 8 Rahmenbedingungen
1 Rahmenbedingungen sind a) ein individualisierender und differenzierender Unterricht, b) eine fachlich enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Lehrper - sonen, Fachstellen und Erziehungsberechtigten, c) eine Förderplanung und d) die Sicherstellung der heilpädagogische Förderung bei Klassen- und Stufenwechsel.
Art. 9 Massnahmen
a) Allgemein
1 Als Massnahmen gelten insbesondere: a) der fächerspezifische heilpädagogische Einzel- oder Gruppenunter - richt in Absprache mit den zuständigen Lehrenden; b) die Anpassung der Lernziele in bestimmten Fächern an das individuel - le Leistungsvermögen der Lernenden; c) die Erteilung von Förderstunden im Rahmen des regulären Unterrichts; d) die Anpassung des Unterrichts in der Regelklasse mit individuellen Lernzielen, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik; e) die Repetition oder das Überspringen einer Klasse; f) die spezielle Förderung von Lernenden mit Teilleistungsschwächen; g) die Dispensation der Lernenden vom Unterricht in einzelnen Fächern; h) allenfalls Schwerpunktsetzungen im sozialpädagogischen Bereich.
Art. 10 b) Individuelle Lernziele
1 Individuelle Lernziele werden festgelegt, wenn sie für das Lernen von Ler - nenden sinnvoller und effektiver sind. Der ordentliche Lehrplan dient als Grundlage.
2 Die erstmalige Festlegung der individuellen Lernziele erfolgt durch die Klassenlehrperson in Absprache mit der Schulischen Heilpädagogin oder dem Schulischen Heilpädagogen, den Erziehungsberechtigten und der oder dem Lernenden und umfasst in der Regel einen Zeitraum von höchstens ei - nem halben Jahr.
3 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem erstmaligen Festlegen der indivi - duellen Lernziele nicht einverstanden oder erweist sich eine längerfristige Orientierung an individuellen Lernzielen als notwendig, entscheiden die Schulleitungen unter Einbezug des Schulpsychologische Dienstes.
4 Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums findet eine gemeinsame Standort - bestimmung statt. Dabei werden die individuellen Lernziele aufgehoben oder neuerlich vereinbart. V. Massnahmen zur Begabungsförderung (5.)
Art. 11 Grundsätze
1 Massnahmen zur Begabungsförderung sind für Lernende, welche zu wei - tergehenden Leistungen fähig sind, zu ergreifen und bezwecken eine opti - male Förderung der Begabungen und die Vermeidung von Fehlentwicklun - gen.
2 Die Begabungsförderung ist in der Regel in integrativer Form durchzufüh - ren.
Art. 12 Massnahmen
1 Als Massnahmen gelten insbesondere: a) individualisierender und differenzierender Unterricht in den Regelklas - sen; b) Anreicherung der Unterrichtsangebote; sie umfasst unter anderem den Besuch von speziell organisierten Fächer- oder Projektangeboten, die den Interessen und Fähigkeiten der Lernenden Rechnung tragen; über einen Dispens vom regulären Unterricht entscheiden die Schulleitun - gen; c) Beschleunigung; sie umfasst unter anderem den frühzeitigen Eintritt in die Schule, das Überspringen einer Klasse oder das beschleunigte Durcharbeiten des Lernstoffes.
2 Massnahmen zur Förderung durch Anreicherung oder Beschleunigung werden durch die Schulleitungen nach Absprache mit den zuständigen Leh - renden, den Schulischen Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen und den Erziehungsberechtigten angeordnet. Der Schulpsychologische Dienst kann beratend beigezogen werden.
3 Erweisen sich angeordnete Massnahmen als ungenügend, ist die oder der Lernende durch die Schulleitung mit dem Einverständnis der Erziehungsbe - rechtigten beim Schulpsychologischen Dienst anzumelden.
4 Das Departement Bildung und Kultur kann neben dem Schulpsychologi - schen Dienst weitere Massnahmen zur Förderung von Lernenden, welche zu weitergehenden Leistungen fähig sind, anbieten oder unterstützen. * VI. Massnahmen für fremdsprachige Lernende, welche keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben (6.)
Art. 13 Grundsätze
1 Massnahmen für fremdsprachige Lernende, welche keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben, unterstützen die Einschulung in die Regelklas - sen, die sprachliche Entwicklung und die schulische sowie soziale Integrati - on unter Berücksichtigung des Alters der Lernenden oder des Lernenden, ih - rer oder seiner Herkunftskultur und der sprachlichen Voraussetzungen.
2 Über die Anordnung von Massnahmen entscheiden die Schulleitungen. Sie entscheiden zudem über eine allfällige ganze oder teilweise Dispensation vom ordentlichen Unterricht.
Art. 14 Massnahmen
1 Als Massnahmen gelten: a) intensiver Deutschunterricht während des Besuchs der Regelklasse oder des Kindergartens; b) intensiver Deutschunterricht in Ergänzung zum Besuch der Regelklas - se oder des Kindergartens; c) Besuch einer besonderen Klasse für fremdsprachige Kinder während einer bestimmten Zeit mit Intensiv-Deutschunterricht; d) Deutsch-Intensivkurs für einzelne Lernende für eine bestimmte Dauer; e) andere Massnahmen für die sprachliche und soziale Integration.
2 Für Massnahmen nach Abs. 1 lit. a–c werden soweit möglich Kleingruppen geführt.
3 Massnahmen werden längstens für ein Jahr ergriffen, und der Intensiv- Deutschunterricht soll in der Regel 6 Lektionen pro Woche nicht unterschrei - ten.
VII. Qualitätssicherung und -kontrolle (7.)
Art. 15 Konzepte und Berichterstattung
1 Die Gemeinden erarbeiten ein Konzept, welches Auskunft über die Umset - zung der Vorgaben dieser Verordnung gibt. Es enthält mindestens: a) pädagogisches Leitbild und pädagogische Grundsätze; b) Organisation der Förderangebote; c) Beschreibung der einzelnen Förderangebote; d) Umfang der Förderangebote; e) Angaben zu den Rahmenbedingungen (etwa zu den Lehrenden und der Anzahl Lernender); f) Massnahmen der Gemeinden zur Qualitätssicherung.
2 Das Departement Bildung und Kultur stellt den Gemeinden eine standardi - sierte Vorlage zur Verfügung und genehmigt die Konzepte. *
3 Die Gemeinden erstatten dem Departement Bildung und Kultur jeweils auf Ende eines Schuljahres Bericht zu den Förderangeboten. Das Departement Bildung und Kultur kann einzelne Massnahmen der Gemeinden auf ihre Wirksamkeit überprüfen. * VIII. Schlussbestimmungen (8.)
Art. 16 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 5 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 15 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 15 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
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