Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung
Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung * (VFG) vom 27. März 1995 (Stand 31. März 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 und 29 der Kantonsverfassung vom 24. Winter - monat 1872, * beschliesst: l. Staatswirtschaftliche Kommission
Art. 1 Zuständigkeit
1 Die Staatswirtschaftliche Kommission prüft aufgrund eigener Kontrollen und der Berichte der Finanzkontrolle insbesondere: a) den Vollzug von Verfassung, Gesetzen und Verordnungen durch die Standeskommission, die ihr unterstellten Verwaltungen und der in der Staatsrechnung enthaltenen selbständigen öffentlichen Anstalten; b) die Staatsrechnung und den gesamten Finanzhaushalt des Kantons; c) den Voranschlag; d) * die Rechnungen der in der Staatsrechnung enthaltenen selbständi - gen öffentlichen Anstalten, ausgenommen die Appenzeller Kantonal - bank.
2 Der Grosse Rat kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung zuweisen.
Art. 2 Grundsätze
1 Die Staatswirtschaftliche Kommission überprüft, ob die Staatsaufgaben zielgerichtet, wirksam und zweckmässig erfüllt werden.
2 Sie führt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch.
Art. 3 Befugnisse
1 Die Staatswirtschaftliche Kommission kann im Rahmen ihres Auftrages: a) Gewünschte Akten einsehen; b) * Mitglieder der Standeskommission sowie Angestellte des Staates und seiner Anstalten befragen; c) Besichtigungen durchführen; d) * sachverständige Dritte beiziehen.
2 Der Staatswirtschaftlichen Kommission sind alle Auskünfte zu erteilen, die sie für ihre Tätigkeit benötigt.
3 Das zuständige Mitglied der Standeskommission und andere Vorgesetzte sind über die erfolgte Akteneinsicht, Befragung oder Besichtigung zu infor - mieren. Beanstandungen sind mit den zuständigen Departementsvorste - hern 1 ) , Kommissionen oder Amtsstellen zu besprechen. Den Betroffenen ist in der Regel Gelegenheit zu geben, gegenüber der Staatswirtschaftlichen Kommission Stellung zu nehmen, bevor diese dem Grossen Rat Bericht er - stattet.
Art. 4 Berichterstattung
1 Die Staatswirtschaftliche Kommission erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über das abgelaufene Geschäfts- und Rechnungsjahr.
2 Über besondere Feststellungen im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit kann sie nach Bedarf Bericht erstatten.
3 Soweit kein schriftlicher Bericht unterbreitet wird, kann die Staatswirtschaft - liche Kommission durch ihren Präsidenten dem Grossen Rat mündlich Be - richt erstatten.
II. Externe Revisionsstelle
Art. 5 Bestellung
1 Die Standeskommission bestimmt im Einvernehmen mit der Staatswirt - schaftlichen Kommission für die externe Finanzkontrolle eine externe Revisi - onsstelle. *
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Die externe Revisionsstelle steht als Fachorgan der Staatswirtschaftlichen Kommission und der Standeskommission zur Verfügung.
3 Sie erfüllt ihre Aufgabe selbständig und unabhängig.
Art. 6 Aufgaben
1 Die externe Revisionsstelle prüft in angemessenen Zeitabständen den ge - samten Finanzhaushalt des Staates.
2 Die Standeskommission legt im Einvernehmen mit der Staatswirtschaftli - chen Kommission das jährliche Prüfungsprogramm fest.
3 Die Standeskommission kann die externe Revisionsstelle mit der Prüfung des Finanzhaushaltes der vom Staat unterstützten Körperschaften und An - stalten beauftragen.
4 Die externe Revisionsstelle erstattet der Standeskommission und der Staatswirtschaftlichen Kommission Bericht.
Art. 7 Grundsätze
1 Die externe Revisionsstelle wendet bei ihren Prüfungen die fachlich aner - kannten Grundsätze der Kontroll- und Revisionstechnik an.
Art. 8 Befugnisse
1 Die externe Revisionsstelle ist berechtigt, von den Amtsstellen, Anstalten und Gerichten und von den weiteren zu prüfenden Institutionen alle zweck - dienlichen Auskünfte und die Unterbreitung aller Unterlagen zu verlangen, die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.
2 Von den zu prüfenden Stellen ist der externen Revisionsstelle Einsicht in die Akten und jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren.
III. Interne Finanz- und Projektkontrolle *
Art. 9 * Organisation
1 Die Standeskommission sorgt für die Vornahme einer internen Finanz- und Projektkontrolle.
2 Der Finanz- und Projektkontrolle sind alle erforderlichen Angaben und Un - terlagen zu geben.
3 Die Staatswirtschaftliche Kommission kann der Standeskommission Antrag für Aufträge an die Finanz- und Projektkontrolle stellen.
IV. Schlusstitel *
Art. 10 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
27.03.1995 27.03.1995 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 10 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1, d) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 1, b) geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Erlasstitel geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 3 Abs. 1, d) geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Titel III. eingefügt -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 9 eingefügt -
31.03.2014 31.03.2014 Titel IV. eingefügt -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 10 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 27.03.1995 27.03.1995 Erstfassung - Erlasstitel 31.03.2014 31.03.2014 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1, d) 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 3 Abs. 1, b) 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 3 Abs. 1, d) 31.03.2014 31.03.2014 geändert - Art. 5 Abs. 1 31.03.2014 31.03.2014 geändert - Titel III. 31.03.2014 31.03.2014 eingefügt -
Art. 9 31.03.2014 31.03.2014 eingefügt -
Titel IV. 31.03.2014 31.03.2014 eingefügt -
Art. 10 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 10 31.03.2014 31.03.2014 geändert -
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