Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Finanzprüfung und die  Geschäftsüberwachung  *  (VFG)  vom 27. März 1995 (Stand 31. März 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs. 1 und 29 der Kantonsverfassung vom 24.  Winter  -  monat 1872,  *  beschliesst:  l. Staatswirtschaftliche Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Die Staatswirtschaftliche Kommission prüft aufgrund eigener Kontrollen  und der Berichte der Finanzkontrolle insbesondere:  a)  den Vollzug von Verfassung, Gesetzen und Verordnungen durch die  Standeskommission, die ihr unterstellten Verwaltungen und der in der  Staatsrechnung enthaltenen selbständigen öffentlichen Anstalten;  b)  die Staatsrechnung und den gesamten Finanzhaushalt des Kantons;  c)  den Voranschlag;  d)  *  die Rechnungen der in der Staatsrechnung enthaltenen selbständi  -  gen öffentlichen Anstalten, ausgenommen die Appenzeller Kantonal  -  bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die Staatswirtschaftliche Kommission überprüft, ob die Staatsaufgaben  zielgerichtet, wirksam und zweckmässig erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und  Sparsamkeit durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Befugnisse
                            1  Die Staatswirtschaftliche Kommission kann im Rahmen ihres Auftrages:  a)  Gewünschte Akten einsehen;  b)  *  Mitglieder der Standeskommission sowie Angestellte des Staates  und seiner Anstalten befragen;  c)  Besichtigungen durchführen;  d)  *  sachverständige Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatswirtschaftlichen Kommission sind alle Auskünfte zu erteilen, die  sie für ihre Tätigkeit benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Mitglied der Standeskommission und andere Vorgesetzte  sind über die erfolgte Akteneinsicht, Befragung oder Besichtigung zu infor  -  mieren. Beanstandungen sind mit den zuständigen Departementsvorste  -  hern  1  )  , Kommissionen oder Amtsstellen zu besprechen. Den Betroffenen ist  in der Regel Gelegenheit zu geben, gegenüber der Staatswirtschaftlichen  Kommission Stellung zu nehmen, bevor diese dem Grossen Rat Bericht er  -  stattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berichterstattung
                            1  Die Staatswirtschaftliche Kommission erstattet dem Grossen Rat jährlich  Bericht über das abgelaufene Geschäfts- und Rechnungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über besondere Feststellungen im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit kann sie  nach Bedarf Bericht erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit kein schriftlicher Bericht unterbreitet wird, kann die Staatswirtschaft  -  liche Kommission durch ihren Präsidenten dem Grossen Rat mündlich Be  -  richt erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Externe Revisionsstelle
Art. 5 Bestellung
                            1  Die Standeskommission bestimmt im Einvernehmen mit der Staatswirt  -  schaftlichen Kommission für die externe Finanzkontrolle eine externe Revisi  -  onsstelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die externe Revisionsstelle steht als Fachorgan der Staatswirtschaftlichen  Kommission und der Standeskommission zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erfüllt ihre Aufgabe selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben
                            1  Die externe Revisionsstelle prüft in angemessenen Zeitabständen den ge  -  samten Finanzhaushalt des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission legt im Einvernehmen mit der Staatswirtschaftli  -  chen Kommission das jährliche Prüfungsprogramm fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission kann die externe Revisionsstelle mit der Prüfung  des Finanzhaushaltes der vom Staat unterstützten Körperschaften und An  -  stalten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   externe   Revisionsstelle   erstattet   der   Standeskommission   und   der  Staatswirtschaftlichen Kommission Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Die externe Revisionsstelle wendet bei ihren Prüfungen die fachlich aner  -  kannten Grundsätze der Kontroll- und Revisionstechnik an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Befugnisse
                            1  Die externe Revisionsstelle ist berechtigt, von den Amtsstellen, Anstalten  und Gerichten und von den weiteren zu prüfenden Institutionen alle zweck  -  dienlichen Auskünfte und die Unterbreitung aller Unterlagen zu verlangen,  die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den zu prüfenden Stellen ist der externen Revisionsstelle Einsicht in  die Akten und jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Interne Finanz- und Projektkontrolle *
Art. 9 * Organisation
                            1  Die Standeskommission sorgt für die Vornahme einer internen Finanz- und  Projektkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanz- und Projektkontrolle sind alle erforderlichen Angaben und Un  -  terlagen zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatswirtschaftliche Kommission kann der Standeskommission Antrag  für Aufträge an die Finanz- und Projektkontrolle stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlusstitel *
Art. 10 * Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                27.03.1995 27.03.1995 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 10 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1, d) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 1, b) geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Erlasstitel geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 3 Abs. 1, d) geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Titel III. eingefügt -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 9 eingefügt -
31.03.2014 31.03.2014 Titel IV. eingefügt -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 10 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  27.03.1995  27.03.1995  Erstfassung  -  Erlasstitel  31.03.2014  31.03.2014  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 1, d)  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 3 Abs. 1, b)  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 3 Abs. 1, d)  31.03.2014  31.03.2014  geändert  -  Art. 5 Abs. 1  31.03.2014  31.03.2014  geändert  -  Titel III.  31.03.2014  31.03.2014  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 31.03.2014 31.03.2014 eingefügt -
                            Titel IV.  31.03.2014  31.03.2014  eingefügt  -