Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
Unterrichtslektionen: Ordnung Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
1 ) Vom 20. Februar 2006 (Stand 10. August 2009) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 79 und § 67a Abs. 4 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) - nung: I. Allgemeines
§ 1
3 Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Ordnung gilt für die vom Kanton geführten Schulen.
§ 2
1 Die vorliegende Ordnung regelt das Verfahren über die Festlegung der schulspezifischen Faktoren «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» sowie der Gesamtzahl Unterrichtslektionen, die ei - ner Schule zur Verfügung gestellt werden, und benennt die Voraussetzungen, unter denen die Faktoren verändert werden können.
§ 3 Unterrichtslektionen
1 Jede Schulleitung verfügt pro Schuljahr und pro Schultyp für die Erfüllung ihres gesamten pädagogi - schen Auftrags über eine bestimmte Anzahl Unterrichtslektionen.
2 Die Unterrichtslektionen umfassen die Lektionen des in Stundentafeln und Lehrplänen festgelegten Grundangebots sowie die Lektionen des unterstützenden Förderangebots, soweit sie in Lektionseinhei - ten erteilt werden.
4 )
§ 4
1 Die Unterrichtslektionen werden in Jahreslektionen, d.h. in während eines Schuljahres wöchentlich erteilten Lektionen, berechnet. Eine Jahreslektion entspricht 40 Einzellektionen.
§ 5
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1 Die Gesamtzahl der Unterrichtslektionen einer Schule berechnet sich mit Ausnahme der Schulen mit Spezialangeboten durch die Multiplikation des schulspezifisch festgelegten Faktors «Unterrichtslektio - nen pro Schülerin oder Schüler» mit der auf Schuljahresbeginn erwarteten Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
2 Sofern für die Förderung einer Schülerin oder eines Schülers verstärkte Massnahmen bewilligt wer - den, wird die gemäss Abs. 1 ermittelte Gesamtzahl der Unterrichtslektionen entsprechend erhöht.
3 An Schulen mit Spezialangeboten werden die Unterrichtslektionen als Pauschale weitergegeben. Titel in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
2) SG 410.100 .
3)
§ 1 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
4)
§ 3 Abs. 2 beigefügt durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
5)
§ 5 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
1
Unterrichtslektionen: Ordnung II. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler»
§ 6
1 Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» beschreibt die Zahl der Unterrichtslek - tionen, die einer Schule zur Bildung einer Schülerin oder eines Schülers zur Verfügung gestellt wer - den. Seiner Berechnung liegen die drei folgenden Bestimmungsgrössen zugrunde: der durch die Stundentafel abgebildete Unterrichtsplan, in welchem für jede Schulstufe die obligatorischen und fakultativen Fächer und die Zahl der auf sie entfallenden Lektio - nen festgeschrieben sind, das Angebot an Förder- und Stützunterricht, das durch die spezifische Zusammensetzung der Schülerschaft, namentlich in Bezug auf Fremdsprachigkeit und Begabung, begründet ist und folglich auch innerhalb des gleichen Schultyps variieren kann, Art (schulstufen- und klassenübergreifende Lerngruppe, Schulstufe, Klasse, Halbklasse, Gruppe) und Grösse der jeweiligen Lerngruppen.
§ 7
6
1 Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird mittels eines analytischen Ver - fahrens festgelegt. Dieses besteht aus folgenden Elementen: – Für jede Schule und jede Schulstufe wird das in Lektionen erteilte obligatorische und fakultative Grundangebot sowie das in Lektionen erteilte unterstützende Förderangebot gemäss Stundentafel, Lehrplan und Förderkonzept aufgelistet. – Für jedes Angebot wird festgelegt, von welcher Lerngruppenart und -grösse ausgegangen wird. – Durch die Division der jeweiligen Anzahl Lektionen durch die Lerngruppengrösse ergibt sich für je - des Angebot ein Quotient. – Bei Angeboten, die an keine festen Lerngruppen gebunden sind, wird der Quotient des durchschnitt - lichen Lektionenbedarfs pro Schülerin oder Schüler direkt erhoben. – Die Summe aller Quotienten ergibt den Wert «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler je Schulstufe und je Schultyp». – Der schulstufen- und schultypenabhängige Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird aus den schulstufen- und schultypspezifischen Werten nach dem Prinzip des gewichteten Mittels berechnet.
§ 8
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1 Die Volksschulleitung und die Leitung der Weiterführenden Schulen
8 ) entwickeln in gegenseitiger Absprache und unter Einbezug der Bestimmungsgrössen gemäss § 6 und unter Berücksichtigung der analytischen Festlegungsmethode gemäss § 7 ein den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Schulen angepasstes Modell zur Ermittlung des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» und legen die Faktoren im Rahmen der Budgetvorgaben fest. III. Überprüfung
§ 9
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1 Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird jährlich von der Volksschullei - tung und der Leitung der Weiterführenden Schulen
10 ) auf seine Bedarfsgerechtigkeit hin überprüft.
6)
§ 7 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
7)
§ 8 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
§ 8: Umbenennung "Leitung der Weiterführenden Schulen" in "Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirk -
sam seit 1. 1. 2014).
9)
§ 9 geändert durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
10)
§ 9: Umbenennung "Leitung der Weiterführenden Schulen" in "Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirk -
sam seit 1. 1. 2014).
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Unterrichtslektionen: Ordnung IV. Modifikation
§ 10
1 Eine Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» bedingt eine Ände - rung der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen.
§ 11
1 Gründe für die Modifikation des Faktors können ein veränderter Bildungsauftrag, veränderte Rah - menbedingungen für den Unterricht oder eine veränderte Zusammensetzung der Schülerschaft sein. Bei jeder Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» muss offenge - legt werden, welche der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen in welcher Art und in welchem Mass verändert wird.
§ 12
1 Die modifizierten Faktoren werden jährlich unter Bekanntgabe der Gründe für die Modifikation im Basler Schulblatt publiziert. V. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
11 )
11) Wirksam seit 2. 4. 2006.
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