Laufbahnreglement für die Volksschule (413.412)
CH - SO

Laufbahnreglement für die Volksschule

Laufbahnreglement für die Volksschule Vom 18. März 2016 (Stand 1. August 2020) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September
1969 1 ) erlässt:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Beurteilung, die Schullaufbahnentscheide so - wie die Bedingungen und das Verfahren für den Übertritt von der Primar - schule in die Sekundarschule.

§ 2 Grundsätze und Funktionen der Beurteilung

1 Die Beurteilung der Schüler und Schülerinnen erfolgt ganzheitlich und beinhaltet die Fachleistungen (Sachkompetenz), das Arbeits- und Lernver - halten (Selbstkompetenz) und das Sozialverhalten (Sozialkompetenz).
2 Jeder Leistungsbeurteilung gehen nachvollziehbare Leistungsmessungen voraus. Mündliche, schriftliche und praktische Leistungen sind Bestandteil der Beurteilung.
3 Die Beurteilung hat folgende Funktionen: a) Die formative Beurteilung steuert den Unterricht und den individu - ellen Lernprozess. b) Die summative Beurteilung ermittelt den Lernstand am Ende einer Lernsequenz abschliessend. c) Die prognostische Beurteilung ermöglicht Voraussagen zur weiteren Laufbahn.

§ 3 Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente

1 Instrumente zur Beobachtung und Beurteilung sind: a) Zeugnis; b) Lernbericht; c) Standortgespräch; d) Einschätzungsbogen; e) Zwischenbericht.
1) BGS 413.111 . GS 2016, 6
1

§ 4 Zeugnis

1 Das Zeugnis gibt Auskunft über die Leistungen der Schüler und Schülerin - nen in den Fächern, über das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und über die Absenzen.
2 Die Beurteilung der Fachleistungen bezieht sich auf den Grad der Lern - zielerreichung. Sie wird mit den Noten 6 bis 1 ausgedrückt, welche bedeu - ten: a) 6 = sehr gut b) 5 = gut c) 4 = genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach. Als Zwischenstufen gelten die Noten 5-6, 4-5, 3-4, 2-3, 1-2.
3 Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird lernzielorientiert beurteilt gemäss Anhang 1. Die Beurteilung erfolgt auf einer vierstufigen Skala mit den Werten: a) trifft in hohem Masse zu; b) trifft zu; c) trifft teilweise zu; d) trifft nicht zu. Buchstabe b entspricht der Grundnorm.

§ 5 Lernbericht

1 Der Lernbericht gibt Auskunft über Leistungen in Fächern, in denen indi - viduelle oder erweiterte individuelle Lernziele festgelegt worden sind.
2 Der Lernbericht bildet Bestandteil des Zeugnisses.

§ 6 Unterschrift der Erziehungsberechtigten

1 Das Zeugnis ist von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Mit der Unterschrift bestätigen diese, dass sie vom Inhalt Kenntnis genommen haben.

§ 7 Leistungsbelege

1 Zur Bestimmung einer Zeugnisnote müssen mindestens so viele schriftli - che, mündliche oder praktische Leistungsbelege vorliegen, wie für das be - urteilte Fach bzw. die Fächergruppe Wochenlektionen gemäss Lektionen - tafel festgelegt sind. In Fächern mit nur einer Wochenlektion müssen min - destens zwei Leistungsbelege vorliegen.
2 Die Lehrperson sammelt die Leistungsbelege für jeden Schüler und jede Schülerin in einem Dossier.

§ 8 Standortgespräch

1 Im Standortgespräch bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungs - berechtigten und dem Schüler bzw. der Schülerin die fachlichen Leistun - gen sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.
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§ 9 Einschätzungsbogen

1 Der Einschätzungsbogen enthält die Beobachtungsergebnisse zur Leis - tungsentwicklung der Schüler und Schülerinnen und bildet Grundlage für die Gespräche im Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Sekun - darschule.
2 Der Einschätzungsbogen dient als Beobachtungshilfe und orientiert sich an den Anforderungsprofilen der Sekundarschulniveaus B, E und P.

§ 10 Zwischenbericht

1 Der Zwischenbericht in der Sekundarschule gibt Auskunft über den Leis - tungsstand in den Promotionsfächern gemäss den Anhängen 3 und 4 und enthält Aussagen zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.

§ 11 Form der Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente

1 Für das Zeugnis, den Lernbericht, das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten, das Standortgespräch, den Einschätzungsbogen und den Zwischenbericht sind die von der kantonalen Aufsichtsbehörde vorgegebenen Vorlagen zu verwenden.

2. Kindergarten und Primarschule

2.1 Kindergarten

§ 12 Bestätigung

1 Der Besuch des Kindergartens wird am Ende jedes Kindergartenjahres be - stätigt.

§ 13 Gespräche

1 Die Klassenlehrperson führt in jedem Kindergartenjahr mindestens ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten durch. Dieses findet statt: a) Im ersten Kindergartenjahr im zweiten Semester; b) im zweiten Kindergartenjahr zwischen Dezember und März.
2 Das Gespräch im zweiten Kindergartenjahr dient gleichzeitig als Standortbestimmung für den Wechsel in die erste Klasse der Primarschule und bei Bedarf als Grundlage für allfällige Massnahmen der Speziellen För - derung.
3 Die Klassenlehrperson führt bei Bedarf weitere Gespräche durch.

2.2. Primarschule

§ 14 Beförderung

1 Am Ende des Schuljahres treten Schüler und Schülerinnen der Primarschu - le in die nächsthöhere Klasse über.
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2 In speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit kann die Schulleitung, auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Anhörung der verantwortlichen Lehrperson, die freiwillige Wiederholung einer Klasse bewilligen.
3 Für die Schüler und Schülerinnen mit einem speziellen Förderbedarf ist einmal eine Verlangsamung der Schullaufbahn bzw. die Wiederholung ei - ner Klasse möglich. Die Schulleitung entscheidet nach Anhörung der Lehr- und Fachlehrperson und der Erziehungsberechtigten.

§ 15 Benotete Fächer und Zeugnistermine

1 In der ersten bis dritten Klasse der Primarschule werden die Leistungen in den Fächern Deutsch inklusive Natur/Mensch/Gesellschaft und Mathematik am Ende des Schuljahres im Zeugnis ausgewiesen. *
2 In der vierten Klasse der Primarschule werden die Leistungen in allen Fä - chern gemäss Anhang 2 am Ende jedes Schuljahres im Zeugnis ausgewie - sen.
3 In der fünften und sechsten Klasse der Primarschule werden die Leistun - gen in allen Fächern gemäss Anhang 2a am Ende jedes Schuljahres im Zeugnis ausgewiesen.

§ 16 Zeitpunkt der Standortgespräche

1 Die Klassenlehrperson führt in jedem Schuljahr mindestens ein Standortgespräch durch. Dieses findet statt: a) In der ersten bis vierten Klasse jeweils zwischen Dezember und Fe - bruar; b) in der fünften Klasse zwischen Januar und März; c) * in der sechsten Klasse zwischen Oktober und Dezember.
2 Die Klassenlehrperson führt bei Bedarf weitere Standortgespräche durch.

3. Übertritt in die Sekundarschule

3.1. Übertrittsbedingungen

§ 17 Grundsatz

1 Mit dem Ziel der eignungsgerechten Zuteilung der Schüler und Schülerin - nen in die Sekundarschule B, E oder P werden während des Übertrittsver - fahrens die schulischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und Schülerinnen wahrgenommen, eingeschätzt und gefördert.

§ 18 Zuteilung

1 Die Zuteilung zu den Anforderungsniveaus B, E und P der Sekundarschule setzt die entsprechende Eignung und Empfehlung der Klassenlehrperson voraus.
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§ 19 Empfehlungsgrundlagen

1 Grundlagen für die Zuteilungsempfehlung in ein bestimmtes Anforde - rungsniveau bilden: a) * Die Beurteilung der fachlichen Leistungen: der ungerundete Noten - durchschnitt aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft (in Zehntelsnoten ausgedrückt) in der sechsten Klasse der Primarschule im Zeitraum von August bis Ende der 10. Ka - lenderwoche des folgenden Kalenderjahres; b) die Gesamteinschätzung der Leistungen und der Leistungsentwick - lung in allen Fächern; c) die Gesamteinschätzung des Arbeits- und Lernverhaltens bezogen auf die Profile der Anforderungsniveaus B, E und P.
2 Die Klassenlehrperson hält die Zuteilungsempfehlung im Antragsformular fest.

§ 20 Notenwerte für die Sek P, E und B

1 Für die Zuteilung zu den Anforderungsniveaus gelten die folgenden Notenwerte: a) Sek P: 5,2 und höher; b) Sek E: 4,6 und höher; c) Sek B: tiefer als 4,6.

§ 21 Spezielle Fälle

1 Die Klassenlehrperson kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Schul - wechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdspra - chigkeit von den Notenwerten für die Sekundarschule E und P abweichen.

§ 22 Planungsgrössen für die Zuteilung

1 Für die Zuteilung gelten die folgenden Planungsgrössen als Richtwerte: a) Sekundarschule B: 30 - 40 % der Schüler und Schülerinnen; b) Sekundarschule E: 40 - 50 % der Schüler und Schülerinnen; c) Sekundarschule P: 15 - 20 % der Schüler und Schülerinnen.
2 Das Volksschulamt überprüft die Einhaltung der Planungsgrössen im mehrjährigen kantonalen Durchschnitt.

3.2. Verfahren

§ 23 Schulleitungskonferenz

1 Für das Übertrittsverfahren wird eine Schulleitungskonferenz gebildet.
2 Sie setzt sich zusammen aus a) der Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises (Lei - tung der Konferenz); b) der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule P und c) den Schulleitungen der Primarschulen.
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§ 24 Information

1 Die Schulleitungskonferenz und die Klassenlehrpersonen der fünften Klasse stellen den Erziehungsberechtigten zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse anlässlich einer gemeinsamen Veranstaltung das Über - trittsverfahren sowie die Übertrittsbedingungen vor.

§ 25 Übertritts-Koordinationssitzung

1 Jeder Sekundarschulkreis führt zu Beginn des Schuljahres zur Koordinati - on und Organisation der regionalen Vergleichstests eine Sitzung durch.
2 An der Übertritts-Koordinationssitzung nehmen die Lehrpersonen der fünften und sechsten Klasse und die Schulleitungen der Primarschule teil.
3 Sekundarschulkreise, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, schliessen sich einem anderen Sekundarschulkreis an.

§ 26 Regionale Vergleichstests

1 Die Schulen führen während der fünften Klasse mindestens einen regio - nalen Vergleichstest in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. *
2 Die Ergebnisse dienen der Lehrperson zur Überprüfung und Anpassung ihres Beurteilugssmassstabes.

§ 27 Erstes Standortgespräch

1 Im Standortgespräch der fünften Klasse, das zwischen Januar und März stattfindet, bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtig - ten und Schülerinnen und Schülern die fachlichen Leistungen sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.

§ 28 Zweites Standortgespräch

1 Im Standortgespräch der sechsten Klasse, das zwischen Oktober und De - zember stattfindet, bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsbe - rechtigten und den Schülerinnen und Schülern die fachlichen Leistungen, die Leistungsentwicklung und das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten der fünften und sechsten Klasse. *
2 Die Klassenlehrperson nimmt eine Gesamteinschätzung vor und setzt die - se in Bezug zu den Anforderungsprofilen der Sekundarschulniveaus B, E und P. Sie informiert die Erziehungsberechtigten über die Zuteilungsten - denz zu einem der Anforderungsniveaus der Sekundarschule.

§ 29 Meldung der Zuteilungstendenz

1 Die Schulleitung der Primarschule informiert die Schulleitung der aufneh - menden Sekundarschule über die Zuteilungstendenz.

§ 30 Übertrittsgespräch und Zuteilungsantrag

1 Im Übertrittsgespräch im zweiten Semester der sechsten Klasse (Anfang März) bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler oder der Schülerin die Zuteilungsempfehlung zu einem der Anforderungsniveaus der Sekundarschule B, E und P und stellt gestützt darauf einen Antrag.
2 Bei Einigkeit leitet die Schulleitung den Antrag der Klassenlehrperson an die Schulleitungskonferenz weiter.
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3 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, können sie ihr Kind bei der Schulleitung der Primar - schule zur Kontrollprüfung anmelden.

§ 31 Kontrollprüfung

1 In der Kontrollprüfung wird die Sachkompetenz der Schülerin oder des Schülers in den Fächern Deutsch und Mathematik geprüft. *
2 Für die Zuteilung zu einem der Anforderungsniveaus gelten die für das Übertrittsverfahren definierten Notenwerte (§ 20).
3 Die Schulleitung der Primarschule leitet das Ergebnis der Kontrollprüfung an die Schulleitungskonferenz weiter.
4 Fällt das Ergebnis der Kontrollprüfung tiefer aus als die Zuteilungsemp - fehlung der Klassenlehrperson, geht die Zuteilungsempfehlung vor.
5 Die Prüfungsmodalitäten richten sich nach den Vorgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde.

§ 32 Übertrittentscheid

1 Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens 15. Mai.

§ 33 Zuzug und Übertritt aus Privatschulen

1 Für Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlaufe des sechsten Schuljah - res in den Kanton Solothurn zuziehen, wird das Übertrittsverfahren sinn - gemäss angewendet. Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertrittsen - scheid.
2 Für Schüler und Schülerinnen, die aus einer Privatschule in die erste Klasse einer öffentlichen Sekundarschule übertreten wollen, wird das Übertritts - verfahren sinngemäss angewendet. Die Schulleitung der Sekundarschule verfügt den Übertrittsentscheid.

§ 34 Meldung der definitiven Zuteilungen

1 Die Schulleitungen der Sekundarschulen melden dem Volksschulamt nach dem Übertrittsentscheid die definitiven Zuteilungen der Schüler und Schü - lerinnen in die Sekundarschule B, E und P.

§ 35 Erfahrungsaustausch

1 Die Schulleitung der Sekundarschule führt nach dem ersten Semester des Schuljahres einen Erfahrungsaustausch durch. Dieser dient der gemeinsa - men Erörterung von Themen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfah - ren.
2 Am Erfahrungsaustausch nehmen die Schulleitungskonferenz, die Klas - senlehrpersonen der Sekundarschule und der sechsten Klasse der Primar - schule teil.

§ 36 Koordination und Kapazitätsausgleich

1 Die Koordination für die Sekundarschule P erfolgt durch die Konferenz der Schulleitungen der Sekundarschule P.
2 Diese Konferenz kann zur Optimierung von Klassenbeständen im Einver - ständnis mit den Erziehungsberechtigten und den zuständigen Schulleitun - gen Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P anderen Standorten zuweisen.
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4. Sekundarschule

§ 37 Aufnahme in die Sekundarschule

1 Die Aufnahme in die Sekundarschule erfolgt für die Anforderungsniveaus Sek B, E und P definitiv.
2 Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlauf der ersten Klasse der Sekun - darschule in den Kanton Solothurn ziehen, werden von der Schulleitung dem entsprechenden Anforderungsniveau der Sekundarschule zugeteilt.

§ 38 Umteilungsempfehlung

1 Die Klassenlehrperson kann Schüler und Schülerinnen, die offensichtlich falsch zugeteilt worden sind, im Einverständnis mit den Erziehungsberech - tigten bis Ende November zur Umteilung in ein anderes Anforderungsni - veau der Sekundarschule empfehlen. Der Entscheid liegt bei der zuständi - gen Schulleitung.

§ 39 Zuständigkeit

1 Die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz trifft Promotionsent - scheide wie die definitive Beförderung, die provisorische Beförderung und die Verlängerung des Provisoriums.
2 Die Schulleitung trifft alle anderen Promotionsentscheide wie die Verset - zung in ein anderes Anforderungsniveau oder die Repetition. Sie stützt sich auf die Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz.
3 Die Schulleitung kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnort - wechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdspra - chigkeit zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotions - bedingungen abweichen.

§ 40 Benotete Fächer und Zeugnistermine

1 In der Sekundarschule werden die Leistungen in den Fächern gemäss den Anhängen 3 und 4 am Ende jedes Semesters im Zeugnis ausgewiesen.

§ 41 Promotionsbedingungen für die Sekundarschule B und E

1 Für die definitive Beförderung müssen in der Sekundarschule B und E ku - mulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) * Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kernfächern gemäss Anhang 3 muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben. Für die Kernfächer gilt folgende Gewichtung: Deutsch
20%, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnote von Französisch und Englisch) 20%, Mathematik (doppelt gezählt)
40%, Natur und Technik, Geografie,Geschichte/Staatskunde (unge - rundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten) 20%. b) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kern- und Erweiterungsfächern muss mindestens einen Notendurchschnitt von
4,0 ergeben.
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§ 42 Promotionsbedingungen für die Sekundarschule P

1 Für die definitive Beförderung müssen in der Sekundarschule P kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten aus den Promoti - onsfächern gemäss Anhang 4 muss mindestens einen Notendurch - schnitt von 4,0 ergeben. b) Die Summe der fünf tiefsten Noten muss mindestens 19 Punkte er - geben.
2 Für die Promotion werden alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer gleich gewichtet.

§ 43 Beförderung in der Sekundarschule B, E und P

1 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule B, E und P, welche die Pro - motionsbedingungen am Ende des Semesters erfüllen, werden definitiv be - fördert. Wer die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht er - füllt, wird provisorisch befördert. Das Provisorium dauert ein Semester.
2 Schüler und Schülerinnen im Provisorium werden am Ende des Semesters definitiv befördert, wenn sie die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht erfüllen, er - folgt in der Regel ein Wechsel des Anforderungsniveaus.
3 Schüler und Schülerinnen treten ohne Verlust eines Jahres von der Sekun - darschule P in die Sekundarschule E und von der Sekundarschule E in die Sekundarschule B über. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 44 * ...

§ 45 Zwischenberichte in der Sekundarschule

1 Für Schüler und Schülerinnen, deren Promotion gefährdet ist oder deren Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, muss ein Zwischenbericht ausgestellt werden.
2 Dieser wird in der ersten und zweiten Klasse der Sekundarschule B, E und P jeweils am Ende des ersten und dritten Quartals (November und Mai) und in der dritten Klasse der Sekundarschule B und E am Ende des ersten Quartals (November) den Erziehungsberechtigten zugestellt

§ 46 Standortgespräche an der Sekundarschule

1 Die Klassenlehrperson lädt die Erziehungsberechtigten und die Schüler und Schülerinnen zu einem Gespräch ein, wenn die Erfüllung der Promoti - onsbedingungen am Ende des Semesters gefährdet ist oder wenn das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten zu Beanstandungen Anlass gibt.
2 Sie führt gegen Ende der zweiten Klasse der Sekundarschule mit allen Schülerinnen und Schülern der Sekundarschule B und E und den Erzie - hungsberechtigten ein Standortgespräch. Dieses dient der Vereinbarung verbindlicher Ziele für die Dauer der dritten Klasse der Sekundarschule.
3 Die Klassenlehrperson führt bei Bedarf weitere Standortgespräche durch.

§ 47 Repetition der Sekundarschule B, E und P

1 Innerhalb der Sekundarschule B, E und P kann einmal eine Klasse wieder - holt werden, wenn eine günstige Entwicklungsprognose besteht. Repetie - rende der Sekundarschule E und P beginnen die Klasse im Provisorium.
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2 Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse der Sekundarschule P, die die Promotionsbedingungen am Ende des zweiten Semesters erstmals nicht erfüllen, können die zweite Klasse der Sekundarschule P bei günstiger Ent - wicklungsprognose wiederholen. Ist eine Repetition nicht möglich, treten sie in die Sekundarschule E über.
3 Eine günstige Entwicklungsprognose besteht, wenn die Gesamtbeurtei - lung dem Anforderungsprofil entspricht und die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz die Repetition empfiehlt.
4 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule B, die bereits einmal eine Klasse wiederholt haben und die Promotionsbedingungen in den darauf folgenden Semestern wiederum nicht erfüllen, verbleiben in der Sekundar - schule B. Es muss geklärt werden, ob ein spezieller Förderbedarf besteht.

§ 48 Freiwillige Repetition der Sekundarschule B, E und P

1 Die freiwillige Repetition der ersten oder zweiten Klasse der Sekundar - schule B, E und P ist in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwech - sel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachig - keit möglich. Die Erziehungsberechtigten reichen einen Antrag ein.
2 Die freiwillige Repetition der dritten Klasse der Sekundarschule B und E ist in speziellen Fällen möglich, insbesondere bei starker Entwicklungsver - zögerung. Sie kann jedoch nicht verbunden werden mit einem Wechsel in das nächsthöhere Anforderungsniveau.

§ 49 Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau

1 Der Übertritt in ein höheres Anforderungsniveau kann auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz oder bei fehlender Emp - fehlung auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen.
2 Der Übertritt erfolgt jeweils auf Beginn des Schuljahres. Er ist in der Regel mit der Wiederholung der entsprechenden Klasse verbunden.
3 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

§ 50 Empfehlung

1 Schüler und Schülerinnen werden für den Übertritt in das nächsthöhere Anforderungsniveau empfohlen, wenn sie die entsprechenden Empfeh - lungsbedingungen erfüllen und von der Klassenlehrperson bzw. der Klas - senkonferenz als geeignet beurteilt werden.
2 Die Klassenlehrperson bespricht im Rahmen eines Standortgesprächs im Zeitraum April und Mai mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler bzw. der Schülerin die Leistungen und teilt die Empfehlung der Schullei - tung mit. Diese entscheidet über den Wechsel.

§ 51 Empfehlungsbedingungen von der Sekundarschule B in die Se -

kundarschule E
1 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule B können nach der ersten und zweiten Klasse für den Übertritt in die Sekundarschule E empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.
2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende drittes Quartal (Mai) wenigstens 31 betragen.
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b) Die Lernziele im Arbeits- und Lernverhalten müssen mit „trifft zu“ oder „trifft in hohem Masse zu“ beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.

§ 52 Empfehlungsbedingungen von der Sekundarschule E in die Se -

kundarschule P
1 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E können nach der ersten Klasse für den Übertritt in die Sekundarschule P empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.
2 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende drittes Quartal (Mai) wenigstens 31 betragen. b) Die Lernziele im Arbeits- und Lernverhalten müssen mit „trifft zu“ oder „trifft in hohem Masse zu“ beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.
3 In Ausnahmefällen kann ein Übertritt von der zweiten Klasse der Sekun - darschule E in die zweite Klasse der Sekundarschule P auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz erfolgen. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme.

§ 53 * ...

§ 54 Antragsverfahren

1 Wird von den Erziehungsberechtigten ein schriftlicher und begründeter Antrag für einen Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau eingereicht, führt die Schulleitung mit diesen, der Klassenlehrperson und dem Schüler bzw. der Schülerin ein zusätzliches Standortgespräch. Die Schulleitung ent - scheidet über den Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau.

5. Spezielle Förderung

§ 55 Spezieller Förderbedarf (§ 36 VSG)

1 Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf erhalten in Fä - chern, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, eine Note.
2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, er - folgt im Zeugnis der Eintrag „nach individuellen Lernzielen“. Die Leistun - gen in diesen Fächern werden in einem Lernbericht dokumentiert.
3 Die verantwortlichen Lehrpersonen besprechen die Ziele der Förderpla - nung mit den Erziehungsberechtigten.

§ 56 Fremdsprachigkeit (§ 36 Abs. 2 Bst. d VSG)

1 Für neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schülern werden in den Fächern, in denen sie wegen ihrer Fremdsprachigkeit die Lernziele gemäss Lehrplan voraussichtlich nicht erreichen können, für die Dauer der unterstützenden Massnahmen in Deutsch als Zweitsprache entsprechend angepasste individuelle Lernziele mittels einer Förderplanung festgelegt.
2 Im Zeugnis erfolgt im entsprechenden Fach der Eintrag „nach individuel - len Lernzielen“. Die Leistungen in diesen Fächern werden in einem Lernbe - richt dokumentiert.
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3 In der Sekundarschule werden fremdsprachige Schüler und Schülerinnen ohne Deutschkenntnisse im ersten Jahr der unterstützenden Massnahmen von der Promotion ausgenommen.

§ 57 Zeitlich befristete Spezialangebote (§ 36 septies ff. VSG) *

1 Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf, die in einem zeit - lich befristeten Spezialangebot geschult werden, erhalten in Fächern, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, eine Note. *
2 In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, er - folgt im Zeugnis der Eintrag „nach individuellen Lernzielen“. Die Leistun - gen werden in einem Lernbericht dokumentiert.

§ 58 Besondere Begabung (§ 36 Abs. 1 Bst. a VSG)

1 Für Schüler und Schülerinnen, die während längerer Zeit herausragende Leistungen erbringen, können erweiterte individuelle Lernziele im entspre - chenden Begabungsbereich festgelegt werden. Die verantwortliche Lehr - person bespricht die Förderplanung mit den Erziehungsberechtigten.
2 Im Zeugnis erfolgt der Eintrag im entsprechenden Fach mit einer Note ge - mäss den Lernzielen des Lehrplans und der Bemerkung „nach erweiterten individuellen Lernzielen“. Die Leistungen im entsprechenden Fach werden zusätzlich mit einem Lernbericht dokumentiert.
3 Aufgrund eines schriftlichen Berichts und der Empfehlung der verant - wortlichen Lehrperson können Beschleunigungsmassnahmen festgelegt werden. Das Departement entscheidet auf Antrag der Schulleitung.

6. Sonderpädagogik

§ 59 Sonderpädagogische Massnahmen (§ 37 bis VSG)

1 Schüler und Schülerinnen mit einer sonderpädagogischen Massnahme er - halten im Zeugnis eine Bestätigung über den Schulbesuch.
2 Mitteilungen über die Leistungen erfolgen durch Lernbericht.
3 Bei besonderen Verhältnissen werden die Leistungen gemäss den Lernzie - len des Lehrplans im Zeugnis mit Noten bewertet.

7. Rechtspflege

§ 60 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Reglement kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Be - schwerde eingereicht werden.
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8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 61 Übergangsbestimmungen

1 Der Solothurnische Lehrplan und die dazu passende Lektionentafel sind für den Kindergarten und die Primarschule sowie für die erste Klasse der Sekundarschule ab dem Schuljahr 2018/2019 verbindlich, für die zweite Klasse der Sekundarschule ab dem Schuljahr 2019/2020 und für die dritte Klasse der Sekundarschule ab dem Schuljahr 2020/2021. *
2 Für die auslaufenden Sekundarschulen K gelten die Bestimmungen des Laufbahnreglements in der Fassung vom 18. März 2016. *

§ 62 * ...

§ 63 * ...

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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

06.07.2018 01.08.2018 § 15 Abs. 1 geändert GS 2018, 16

06.07.2018 01.08.2018 § 19 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 16

06.07.2018 01.08.2018 § 26 Abs. 1 geändert GS 2018, 16

06.07.2018 01.08.2018 § 31 Abs. 1 geändert GS 2018, 16

06.07.2018 01.08.2018 § 41 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 16

06.07.2018 01.08.2018 § 44 aufgehoben GS 2018, 16

06.07.2018 01.08.2018 § 53 aufgehoben GS 2018, 16

06.07.2018 01.08.2018 § 57 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 16

06.07.2018 01.08.2018 § 57 Abs. 1 geändert GS 2018, 16

06.07.2018 01.08.2018 § 61 Abs. 1 geändert GS 2018, 16

06.07.2018 01.08.2018 § 61 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 16

06.07.2018 01.08.2018 Anhang 1 Name und In -

halt geändert GS 2018, 16

06.06.2019 01.08.2019 § 15 Abs. 1 geändert GS 2019, 23

06.06.2019 01.08.2019 § 16 Abs. 1, c) geändert GS 2019, 23

06.06.2019 01.08.2019 § 28 Abs. 1 geändert GS 2019, 23

30.04.2020 01.08.2020 § 62 aufgehoben GS 2020, 17

30.04.2020 01.05.2020 § 62 eingefügt GS 2020, 17

30.04.2020 01.08.2020 § 63 aufgehoben GS 2020, 17

30.04.2020 01.05.2020 § 63 eingefügt GS 2020, 17

08.07.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 2020, 42
14
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 15 Abs. 1 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16

§ 15 Abs. 1 06.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019, 23

§ 16 Abs. 1, c) 06.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019, 23

§ 19 Abs. 1, a) 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16

§ 26 Abs. 1 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16

§ 28 Abs. 1 06.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019, 23

§ 31 Abs. 1 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16

§ 41 Abs. 1, a) 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16

§ 44 06.07.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018, 16

§ 53 06.07.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018, 16

§ 57 06.07.2018 01.08.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 16

§ 57 Abs. 1 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16

§ 61 Abs. 1 06.07.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 16

§ 61 Abs. 2 06.07.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018, 16

§ 62 30.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020, 17

§ 62 30.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 17

§ 63 30.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020, 17

§ 63 30.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 17

Anhang 1 06.07.2018 01.08.2018 Name und In - halt geändert GS 2018, 16 Anhang 1 08.07.2020 01.08.2020 Inhalt geän - dert GS 2020, 42
15
1 Anhänge
1) Anhang 1
2) zu § 4 Absatz 3 Lernziele zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten Lernziele zum Arbeits- und Lern- verhalten Lernziele zum Sozialverhalten Erscheint pünktlich und ordnung s- gemäss zum Unterricht Hält die Regeln des schulischen Z u- sammenlebens ein Beteiligt sich aktiv am Unterricht Begegnet den Lehrpersonen respek t- voll Arbeitet konzentriert und ausda u- ernd Begegnet den Mitschülerinnen und Mitschülern respektvoll Gestaltet Arbeiten sorgfältig und zuverlässig Kann mit anderen zusammenarbe i- ten Schätzt die eigene Leistungsfähigkeit realistisch ein Anhang 2
3) zu § 15 Absatz 2 Primarschule Benotete Fächer Klasse Deutsch 4. Französisch 4. Mathematik 4. Natur, Mensch, Gesellschaft 4. Gestalten 4. Musik 4. Bewegung und Sport 4. ________________
1) Anhänge Fassung vom 8. Juli 2020.
2)
3)
2 Anhang 2a
1) zu § 15 Absatz 3 Primarschule Benotete Fächer Klasse Deutsch 5./6. Französisch 5./6. Englisch 5./6. Mathematik 5./6. Natur, Mensch, Gesellschaft 5./6. Gestalten 5./6. Musik 5./6. Bewegung und Sport 5./6. Anhang 3
2) zu den §§ 10, 40 Sekundarschule B und E Promotionsfächer Kernfächer Klasse Erweiterungsfächer Klasse Deutsch 1. - 3. Bildnerisches Gestalten 1./2 . Französisch 1. - 3. Hauswir t schaft: Wirts c haft, Arbeit, Haushalt

2./3.

Englisch 1. - 3. Informatische Bildung 1. - 3. Mathematik 1. - 3. Musik 1. - 3. Natur und Technik 1. - 3. Bewegung und Sport 1. - 3. Geografie , G eschichte/ Staatskunde

1. - 3. Technisches Gestalten 1./2.

________________
1) Anhang 2a Fassung vom 6. Juli 2018.
2) Anhang 3 Fassung vom 8. Juli 2020.
3 Keine Promotions - , aber benotete Fächer (Wahlfächer/Wahlpflichtfächer) Klasse Wahlfächer Musik /Chor 1. - 3. Technisches Gestalten/Bildnerisches Gestalten 2./ 3. Italienisch 2./ 3. Wa h lpflichtfächer
1 ) Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch ) 3. Naturwissenschaften (Mathematik, Natur und Technik mit Biologie, Physik, Chemie)

3.

Bild n erisches Gestalten 3. Tech n isches Gestalten 3. Im Zeugnis wird eine Note eingetragen. Keine Promotionsfächer und nicht benotete Fächer Klasse Berufsorientierung / Erweiterte Erziehungsanliegen 1./2. Selbstgesteuertes Arbeiten /Projektarbeit 3. Im Zeugnis wird der Vermerk „besucht“ eingetragen. ________________
1) 0.
4 Anhang 4
1) zu den §§ 10, 40 Sekundarschule P Promotionsfächer Pflichtfächer Klasse Wahlpflichtfächer Klasse Deutsch 1./2. Latein 1./2. Französisch 1./2. Wissenschaft und Technik 1./2. Englisch 1./2. Mathematik 1./2. Biol ogie 1./2. Chemie 1./2. Geografie 1./2. Geschichte/Staatskunde 1./2. Hauswir t schaft : Wirtschaft, Arbeit, Haushalt

2.

Informatische Bildung 1. Bildnerisches Gestalten 1./2. Technisches Gestalten 1. Musik 1./2. Bewegung und Sport 1./2. ________________
1) Anhang 4 Fassung vom 6. Juli 2018.
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