Beschluss über die Gewährung des dreizehnten Monatsgehalts für das Personal, das d... (122.72.14)
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Beschluss über die Gewährung des dreizehnten Monatsgehalts für das Personal, das dem Gesetz vom 26. Februar 1987 über die Besoldung des Staatspersonals nicht untersteht

Beschluss vom 3. April 1990 über die Gewährung des drei zehnten Monatsgehalts für das Personal, das dem Gesetz vom 26. Febr uar 1987 über die Besoldung des Staatspersonals nicht untersteht Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 12 bis des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldung des Staatspersonals (GBStP); in Erwägung: Das Gehalt der Mitarbeite r, die nicht dem GBStP unterstehen, wird im allgemeinen nach der Gehaltsskala für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal festgesetzt. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung muss daher auch diesen Mitarbeitern ei n dreizehntes Monatsgehalt gewährt werden. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Mitarbeiter, die nicht dem GBStP unterstehen, haben Anrecht auf das in Artikel 12 bis des GBStP vorgesehene dreizehnte Monatsgehalt, sofern ihr Gehalt nach den Gehaltsskalen für da s öffentlich-rechtlich angestellte Personal (Art. 4 und 6 GBStP) oder nach den Gehaltsskalen für das wissenschaftliche Personal der Universität festgesetzt wird.
2 Lehrlinge haben ebenfalls Anrecht auf das dreizehnte Monatsgehalt.
3 Das dreizehnte Monatsgehalt wird 1990 zu 50 % und 1991 zu 100 %, jeweils mit den Gehältern der Monate Juni und November ausbezahlt.
4 Bei Stundenlöhnen entspricht das dreizehnte Monatsgehalt zu 100 % einer Erhöhung des Stundensatzes um 8,33 %.
5 Die Vergütungen für Überstunden, Entschädigungen für besondere Arbeiten, Vertretungsentschädigungen oder andere nicht im Grundgehalt inbegriffene Entschädigungen begründen keinen Anspruch auf das dreizehnte Monatsgehalt.

Art. 2

Mitarbeiter, deren Gehalt sich nicht nach der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Gehaltsskala richtet, haben kein Anrecht auf das dreizehnte Monatsgehalt, insbesondere: a) Praktikanten (Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein obligatorisches Praktikum absolvieren); b) Schüler der Krankenpflegeschule; c) Aushilfslehrer der Krankenpflegeschule; d) gewisse Kategorien von nicht ständigen Lehrbeauftragten der Universität, die ein Honorar beziehen (zum Beispiel: Gastprofessoren, Lehrbeauftragte mit gelegentlichem Mandat); e) Lehrpersonal, das Sprachkurse von kurzer Dauer für ausländische Schüler leitet; f) Chefärzte, stellvertretende Chefär zte und beratende Är zte (Konsiliarii) des Kantonsspitals; g) natürliche oder juristische Personen, die ein Honorar beziehen; h) Personen, die Sitzungsgelder beziehen; i) Mitglieder von Prüfungskommissionen; j) Personen, die ein Nebenamt nach dem Gesetz vom 22. September 1982 betreffend die Dauer der öffe ntlichen Nebenämter ausüben (Zivilstandsbeamte, Mitglieder de r Friedensgerichte u. a.).

Art. 3

1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft gesetzt.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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