Biosicherheitsverordnung (812.2)
    CH - SO

    Biosicherheitsverordnung

    Biosicherheitsverordnung (BioSV) Vom 9. Dezember 2019 (Stand 1. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 1 ) , Artikel 37, 41 48, 49, 51 und 52 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverord - nung, FrSV) des Bundesrates vom 10. September 2008 2 ) , Artikel 23 der Ver - ordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) des Bundesrates vom 9. Mai 2012 3 ) und auf § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) vom 27. Juni
    2017 4 ) beschliesst:

    1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck

    1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Freisetzungsverordnung (FrSV) 5 ) und der Einschliessungsverordnung (ESV) 6 ) .

    § 2 Verfahren

    1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver - waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 7 ) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977 8 ) .

    2. Freisetzungsverordnung (FrSV)

    9 )

    § 3 Vollzug

    1 Das Bau- und Justizdepartement ist die zuständige Fachstelle im Sinne der FrSV 10 ) , soweit die §§ 4 bis 7 nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zu - ständig erklären.
    1) SR 814.01 .
    2) SR 814.911 .
    3) SR 814.912 .
    4) BGS 812.1 .
    5) SR 814.911 .
    6) SR 814.912 .
    7) BGS 124.11 .
    8) BGS 125.12 .
    9) SR 814.911 .
    10) SR 814.911 . GS 2019, 47
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    2 Das Bau- und Justizdepartement kann als beratendes Organ die Arbeits - gruppe "Biosicherheit Freisetzung" einsetzen. Diese setzt sich aus verwal - tungsinternen Mitgliedern zusammen, welche von Amtes wegen tätig sind. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden.
    § 4 Nachträgliche Kontrollen (Marktüberwachung; Art. 48 FrSV 1 )
    1 Das Bau- und Justizdepartement vollzieht die Bestimmungen über die nachträglichen Kontrollen (Marktüberwachung) bei pflanzlichen Organis - men im Handel.
    2 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Bestimmungen über die nachträglichen Kontrollen (Marktüberwachung) bei tierischen Organismen im Handel.

    § 5 Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht (Art. 49 FrSV 2 ) )

    1 Die Einwohnergemeinden überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäss Artikel 6 FrSV 3 ) und den Umgang mit gebietsfremden Organismen gemäss Artikel 15 FrSV 4 ) . Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen an, so - fern nicht gemäss den Absätzen 3 bis 5 eine kantonale Behörde zuständig ist.
    2 Die Einwohnergemeinden überwachen bei Bauvorhaben von Privaten und Unterhaltsarbeiten oder Bekämpfungsaktionen durch Dritte, dass ab - getragener Boden, der mit gebietsfremden Organismen belastet ist, ge - mäss Artikel 15 Absatz 3 FrSV 5 ) am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt wird, dass eine Weiterverbreitung der gebietsfremden Organismen ausge - schlossen ist.
    3 Das Bau- und Justizdepartement überwacht die Einhaltung der Sorgfalts - pflicht gemäss den Artikeln 6 bis 9, 12, 13, 15 und 16 FrSV 6 ) beim Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen sowie gebietsfremden Organis - men und ordnet die erforderlichen Massnahmen an: a) bei Bauvorhaben von Kanton und Gemeinden; b) beim Unterhalt von kantonalen Hoch- und Tiefbauten; c) beim Wasserbau und Unterhalt von Gewässern; d) in Grundwasserschutzzonen; e) auf bewilligten Abbaustellen und Deponien; f) in kantonalen Naturreservaten.
    4 Das Volkswirtschaftsdepartement überwacht die Einhaltung der Sorg - faltspflicht gemäss den Artikeln 6 bis 9, 12, 13, 15 und 16 FrSV 7 ) beim Um - gang mit gentechnisch veränderten, pathogenen sowie gebietsfremden Organismen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an: a) im Wald; b) in Bächen, Flüssen und Seen; c) in Schutzgebieten gemäss Jagdgesetz 8 ) ;
    1) SR 814.911 .
    2) SR 814.911 .
    3) SR 814.911 .
    4) SR 814.911 .
    5) SR 814.911 .
    6) SR 814.911 .
    7) SR 814.911 .
    8) SR 922.0 .
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    d) auf Landwirtschaftsflächen; e) bei nicht freilebenden Neozoen.
    5 Das Departement des Innern ordnet geeignete Massnahmen gegen ge - bietsfremde Organismen an, sofern diese nachweislich das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen oder gefährden.

    § 6 Bekämpfung (Art. 52 FrSV 1 ) )

    1 Die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftre - tens sind von der zuständigen Behörde gemäss § 5 zu ergreifen und anzu - ordnen.
    2 Die zuständige Behörde gemäss § 5 sorgt dafür, dass bei Bekämpfungs - massnahmen gegen Organismen eine Erfolgskontrolle durchgeführt wird.
    3 Die Behörden gemäss § 5 Informieren die Koordinationsstelle für gebiets - fremde Organismen über das Auftreten und die Bekämpfung von Organis - men.

    § 7 Umgang mit gebietsfremden Organismen (Art. 15 FrSV 2 ) )

    1 Das Bau- und Justizdepartement ist Koordinationsstelle für gebietsfremde Organismen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie Fachpersonen der unter § 5 aufgeführten Departemente und der Einwohnergemeinden bei - ziehen. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beauftragt werden.
    2 Die Koordinationsstelle für gebietsfremde Organismen hat folgende Auf - gaben: a) Koordinieren des Vollzuges der Bestimmungen über den Umgang mit gebietsfremden Organismen; b) Beraten der für den Vollzug zuständigen Amtsstellen, Einwohnerge - meinden und Privaten betreffend Umgang mit gebietsfremden Or - ganismen sowie deren Bekämpfung; c) Vertreten des Kantons bezüglich Fragen zu gebietsfremden Organis - men gegenüber der Öffentlichkeit; d) Erarbeiten einer kantonalen Bekämpfungsstrategie gegen gebiets - fremde Organismen in Absprache mit dem Bund und den Nachbar - kantonen; e) Informieren des BAFU und der übrigen betroffenen Bundesstellen über das Auftreten und die Bekämpfung von gebietsfremden Orga - nismen; f) Führen eines öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte von Organismen gemäss Artikel 52 Absatz 2 FrSV 3 ) .

    3. Einschliessungsverordnung (ESV 4 ) )

    § 8 Vollzug

    1 Das Bau- und Justizdepartement ist die Fachstelle im Sinne der ESV 5 ) .
    1) SR 814.911 .
    2) SR 814.911 .
    3) SR 814.911 .
    4) SR 814.912 .
    5) SR 814.912 .
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    2 Das Bau- und Justizdepartement vollzieht Artikel 23 ESV 6 ) und erlässt die hierfür notwendigen Verfügungen.
    3 Das Bau- und Justizdepartement kann als beratendes Organ eine Arbeits - gruppe "Biosicherheit Einschliessung" einsetzen. Diese setzt sich aus ver - waltungsinternen Mitgliedern zusammen, welche von Amtes wegen tätig sind. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden. RRB Nr. 2019/1974 vom 9. Dezember 2019. Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 6. Mai 2020 abgelehnt. Inkrafttreten am 1. März 2020.
    6) SR 814.912 .
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