Vereinbarung über die Realschulverhältnisse von Grub
Vereinbarung über die Realschulverhältnisse von Grub vom 31. März 1987 1) Der Regierungsrat Appenzell A.Rh.
2 ) und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
3 ) gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der appenzell-ausserrhodischen Verordnung 4 ) zum Schulgesetz 5 ) vom 7. Dezember 1981 und Art. 99 des st.-gallischen Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983, vereinbaren:
Art. 1 Ermächtigung
1 Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Grub und die st.-gal- lische Primarschulgemeinde Grub werden ermächtigt, den Besuch der Real- schule der Primarschulgemeinde Grub durch Schüler der Einwohnergemein- de Grub zu vereinbaren.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen.
Art. 2 Inhalt der Vereinbarung
1 Die Primarschulgemeinde Grub verpflichtet sich durch Vereinbarung, die Realschüler der Einwohnergemeinde Grub gegen ein angemessenes Schul- geld aufzunehmen.
2 Die Einwohnergemeinde Grub verpflichtet sich, die Schüler der Real- schulstufe der Primarschulgemeinde Grub zuzuweisen. — — — — — — — — — — — —
1) ) Datum der Unterzeichnung durch den Regierungsrat von Appenzell A.Rh.
2) Beschluss vom 17. März 1987 (vgl. Amtsblatt 1987, S. 138)
3) Beschluss vom 17. März 1987
4) bGS 411.1
5) bGS 411.0
Art. 3 Anwendbares Recht
1 Die Realschüler der Einwohnergemeinde Grub unterstehen dem st.-gal- lischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appen- zell A.Rh. über die gesetzliche Schulpflicht 1) .
2 Sie werden grundsätzlich gleich behandelt wie die st.-gallischen Real- schüler.
Art. 4 Schulaufsicht
1 Die zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen beaufsichtigen die Realschule der Primarschulgemeinde Grub.
2 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. können die Klassen der Realschule jederzeit besuchen.
Art. 5 Streitigkeiten
1 Die Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. und das Erzie- hungsdepartement des Kantons St. Gallen legen Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden gemeinsam bei. Kommt keine Einigung zu- stande, so wird der Streitfall dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen zum Entscheid unterbreitet.
2 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zum Entscheid unterbreitet.
Art. 6 Kündigung
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1993/94.
Art. 7 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung 2) rechtsgültig.
2 Sie wird für die erste und die zweite Realklasse ab Beginn des Schul- jahres 1987/88 und für die dritte Realklasse ab Beginn des Schuljahres
1989/90 angewendet. — — — — — — — — — — — —
1) Vgl. Art. 8 des Schulgesetzes (bGS 411.0) und Art. 5 der Verordnung zum Schul- gesetz (bGS 411.1)
2) Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat die Vereinbarung am 26. März 1987, der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 31. März 1987 unterzeichnet.
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