Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (414.11)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG zum BBG) vom 24. September 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 38 und 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) und das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung 2 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die Berufs-, Stu - dien- und Laufbahnberatung sowie die allgemeine Weiterbildung.

Art. 2 Zweck

1 Es bezweckt, ein leistungsfähiges und qualitativ hoch stehendes Bildungs- und Beratungsangebot sicherzustellen, in welchem die Chancengleichheit bezüglich einer gerechten Verteilung von Zugangschancen zur Bildung so - wie die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann gefördert wird. Die - ses Angebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Lernenden, der Arbeits - welt und der Gesellschaft.
1) KV (bGS 111.1 )
2) BBG (SR 412.10 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Trägerschaften (2.)

Art. 3 Bildungsangebote des Kantons

1 Der Kanton führt eine Berufsfachschule sowie eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Der Regierungsrat bestimmt das Leistungsangebot.
2 Der Kanton kann mit Beschluss des Regierungsrates die folgenden Bil - dungsangebote führen: a) Berufsfachschule Wirtschaft mit Berufsmaturität; b) Brückenangebote; c) Vorbereitungskurse auf die eidgenössische Berufsprüfung; d) Angebote der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung.
3 Der Kanton kann Schulen der höheren Berufsbildung führen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 4 Private Träger

1 Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz können von priva -
2 Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Kanton Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz durch private Anbietende füh - ren lassen. Zu diesem Zweck schliesst der Regierungsrat Leistungsverein - barungen ab. Diese regeln mindestens: a) Das Bildungsangebot; b) die Einhaltung der vom Bund festgelegten Qualitätsstandards; c) die Mitwirkung der privaten Anbietenden bei Qualifikationsverfahren 1 ) ; d) Art und Umfang der Leistungen; e) die Aufsicht durch den Kanton.
1) Art. 33 ff. BBG
II.a Lehrende * (2.1)

Art. 4a *

1 Der Inhalt des Berufsauftrages für Lehrende an der Berufsfachschule rich - tet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Mittel- und Hoch - schulen 1 ) .
2 Die Netto-Gesamtarbeitszeit richtet sich nach der Personalgesetzgebung. III. Organe (3.)

Art. 5 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er übt die Oberaufsicht aus.

Art. 6 Departement Bildung und Kultur *

1 Das Departement übt die Aufsicht aus.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen, sorgt das Depar - tement Bildung und Kultur für: * a) den Vollzug dieses Gesetzes; b) die Aufsicht über die berufliche Grundbildung; c) die Aufsicht über die Berufsfachschule; d) die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben und Kompetenzen, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton überträgt.

Art. 7 Berufsbildungskommission

1 Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommission, welche das De - partement Bildung und Kultur in Fragen der Berufsbildung, der Berufs- und Laufbahnberatung sowie in der Weiterbildung berät und unterstützt. Er regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die weiteren Einzelheiten. *
1) MHG (bGS 413.1 )

Art. 8 Prüfungskommission

1 Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission, welche die Prüfungen der Bildung in beruflicher Praxis und der berufskundlichen schulischen Bil - dung 2 ) beaufsichtigt. Er regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben so - wie die weiteren Einzelheiten.

Art. 9 Schulleitung der Berufsfachschule

1 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin resp. dem Rektor und weiteren Schulleitungsmitgliedern.
2 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule sowie für die Qualitätssicherung verant - wortlich.
3 Die Rektorin resp. der Rektor vertritt die Berufsfachschule nach aussen. IV. Bildungsangebot (4.)

Art. 10 Brückenangebote

1 Brückenangebote bereiten Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen, die am Ende der Sekundarstufe I keinen Ausbil - dungsplatz gefunden haben, auf den Einstieg in eine Ausbildung vor.
2 Der Kanton kann Brückenangebote führen.
3 Das Departement Bildung und Kultur kann Brückenangebote, die der Kanton nicht selber führt, anerkennen. Das Departement Bildung und Kultur führt eine entsprechende Liste. *
4 Die Kostengutsprache wird geleistet, wenn die Jugendlichen die persönli - chen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen und das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolvieren. Der Regierungsrat regelt die Organisation, das Auf - nahmeverfahren und die Anforderungen an die Lehrpersonen sowie die wei - teren Einzelheiten.
2) Art. 16 Abs. 1 lit. a und b BBG

Art. 11 Berufliche Grundbildung

1 Die berufliche Grundbildung wird in der beruflichen Praxis, in der Berufs - fachschule, in überbetrieblichen Kursen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen erworben.
2 In Berufsfeldern, in denen keine Attestausbildung angeboten wird, kann der Kanton kantonale Ausbildungen bewilligen.

Art. 12 Zulassung zu ausserkantonalen Berufsfachschulen

1 Wird ein Angebot der beruflichen Grundbildung oder der Berufsmaturität im Kanton nicht angeboten, bewilligt das Departement Bildung und Kultur den ausserkantonalen Besuch eines solchen. *

Art. 13 Berufsmaturität

1 Der Kanton gewährleistet den Berufsmaturitätsunterricht.
2 Das Departement Bildung und Kultur stellt das eidgenössische Berufsma - turitätszeugnis aus. *

Art. 14 Berufs- und höhere Fachprüfungen; Schulen der höheren

Berufsbildung
1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu Schulen der höheren Berufsbildung sowie zu Kursen, die auf Berufs- und höhere Fachprüfungen vorbereiten.

Art. 14a * Anerkennung von Ausbildungsgängen

1 Für die Anerkennung von Bildungsgängen der höheren Berufsbildung gel - ten die Regelungen des Gesetzes über die Mittel- und Hochschulen
1 ) sinn - gemäss.

Art. 15 Fachkundige individuelle Begleitung

1 Ist in der beruflichen Grundbildung 2 ) der Bildungserfolg gefährdet, so ent - scheidet das Departement Bildung und Kultur nach Anhörung der lernenden Person und des Anbietenden der Bildung über eine fachkundige individuelle Begleitung. *
1) MHG (bGS 413.1 )
2) Art. 17 Abs. 2 BBG

Art. 16 Allgemeine Weiterbildung

1 Der Kanton fördert die allgemeine Weiterbildung durch Koordination.
2 Er kann eigene Weiterbildungsangebote führen. V. Bildung in der beruflichen Praxis (5.)

Art. 17 Begleitung und Aufsicht

1 Das Departement Bildung und Kultur begleitet und überwacht die Bildung in der beruflichen Praxis bei den Anbietenden. *
2 Es kann Fachpersonen oder andere Dritte beiziehen.

Art. 18 Anbietende in der beruflichen Praxis (Lehrbetriebe)

1 Die Lehrbetriebe benötigen eine Bildungsbewilligung des Departements Bildung und Kultur. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen und betrieblichen Voraus - setzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind. Sie kann mit Bedin - gungen und Auflagen versehen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzel - heiten.
3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen.
4 Das Departement Bildung und Kultur führt ein Verzeichnis der Lehrbetrie - be. Dieses kann es Dritten für berufsbildnerische Zwecke zur Verfügung stel - len. *

Art. 19 Informationsaustausch zwischen Schule und Lehrbetrieb

1 Soweit dies für die Erfüllung des Bildungsauftrages notwendig ist, sind die zuständigen Organe der Berufsfachschule, der Berufsfachschule Wirtschaft, der Brückenangebote, der überbetrieblichen Kurse sowie der Lehr- und Praktikumsbetriebe zur gegenseitigen Information über die schulischen Leis - tungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt.

Art. 20 Massnahmen

1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Organisationen und Institutionen Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbil - dungsplätzen in der beruflichen Praxis ergreifen, wenn sich ein Ungleichge - wicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.

Art. 21 Überbetriebliche Kurse

1 Die Organisationen der Arbeitswelt
1 ) bieten überbetriebliche Kurse
2 ) an. Sie werden bei dieser Aufgabe durch den Kanton insbesondere finanziell unter - stützt. VI. Qualifikationsverfahren und Ausweise (6.)

Art. 22 Qualifikationsverfahren

1 Die Berufsfachschule führt für ihre Lernenden den schulischen Teil der Qualifikationsverfahren durch.
2 Das Departement Bildung und Kultur koordiniert die Qualifikationsverfah - ren. Es führt die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal er - worbener Bildung durch. *
3 Der Regierungsrat kann die Durchführung von Qualifikationsverfahren Or - ganisationen der Arbeitswelt übertragen.
4 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Durchführung der Quali - fikationsverfahren.

Art. 23 Ausweise

1 Das Departement Bildung und Kultur stellt das eidgenössische Fähigkeits - zeugnis, das eidgenössische Berufsattest und kantonale Ausweise aus. *
1) Art. 1 Abs. 1 BBG
2) Art. 23 Abs. 2 BBG
VII. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (7.)
Art. 24
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vermittelt Informationen über Bildungsangebote und stellt die Beratung bei der Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn sicher. VIII. Interkantonale Zusammenarbeit (8.)

Art. 25 Koordination mit anderen Kantonen

1 Das Departement Bildung und Kultur koordiniert das Berufsbildungs- und Berufsberatungsangebot des Kantons mit den Angeboten anderer Kanto - ne. *
2 Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Kanton Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz gemeinsam mit anderen Kantonen führen oder vollständig durch einen anderen Kanton führen las - sen.

Art. 26 Interkantonale Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Berufsbildung abschliessen. IX. Finanzen (9.)

Art. 27 Grundsatz

1 Der Kanton trägt nach Abzug der Erlöse, der Bundesbeiträge und der Bei - träge anderer Kostenträger die Kosten für das Leistungsangebot nach die - sem Gesetz, sofern nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2 Der Kanton übernimmt das Schulgeld für den Besuch einer ausserkantona - len Berufsfachschule, wenn der Standort des Lehrbetriebs im Kanton liegt.

Art. 28 Beiträge an Dritte

1 Wenn Dritte Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, richten sich die Beiträge nach den Leistungsvereinbarungen, nach den interkantonalen Ver - einbarungen und nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen und effizienten Durchführung der Leistung ergeben. Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.
2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.
3 Sofern mit Dritten, welche Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, kei - ne interkantonale Vereinbarung oder keine Leistungsvereinbarung besteht, kann der Kanton Beiträge ausrichten. Dies gilt insbesondere für: a) Leistungen, die einem nachgewiesenen Bedürfnis und den Interessen des Kantons entsprechen und nicht vom Kanton geführt werden; b) Kantonsbeiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse und ver - gleichbare dritte Lernorte.
4 Die Beiträge werden vom Regierungsrat genehmigt.

Art. 29 Schulgelder, Gebühren und Materialkosten

1 Sofern das Bundesgesetz und die interkantonalen Vereinbarungen keine Gebührenfreiheit vorsehen, können insbesondere für die folgenden Angebo - te Gebühren und Schulgelder verlangt werden: a) Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung; b) Angebote ausserhalb der beruflichen Grundbildung; c) Angebote und Prüfungen der höheren Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Erwachsenenbildung; d) Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifikationsverfah - ren sowie Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formali - sierter Bildung, das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen sowie für Rechtsmittelverfahren.
2 Die Kosten für persönliche Lehrmittel sowie für Exkursionen, Studienwo - chen und andere schulbezogene Veranstaltungen tragen die Lernenden resp. die gesetzliche Vertretung.
3 Für Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung können den Anbietenden in der beruflichen Praxis die Materialkosten und die Raummiete in Rechnung gestellt werden.
4 Für das Fernbleiben und Zurücktreten sowie für Wiederholungen von Qua - lifikationsverfahren kann den Lernenden der entstandene Aufwand ganz oder teilweise bis maximal Fr. 1 000.– in Rechnung gestellt werden.
5 Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet auf schriftliches Gesuch hin das Departement Bildung und Kultur. *

Art. 30 Kosten der Brückenangebote

1 Der Kanton leistet eine Kostengutsprache von 90% des Schulgeldes, so - fern das Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden ist.
2 In Härtefällen kann das Departement Bildung und Kultur auf schriftliches Gesuch hin den Schulgeldanteil der Erziehungsberechtigten ganz oder teil - weise übernehmen. *

Art. 31 Kosten für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnbera -

tung
1 Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist für die folgenden Personen unentgeltlich: b) Personen ohne Bildungsabschluss; c) Personen während der gesamten Dauer ihrer Erstausbildung.
2 Für alle andern Personen können Gebühren von Fr. 50.– bis 200.– pro Be - ratungsstunde verlangt werden. Der Regierungsrat kann die Gebührenhöhe veränderten Verhältnissen anpassen.

Art. 32 Kosten der allgemeinen Weiterbildung

1 Die vom Kanton angebotene allgemeine Weiterbildung wird grundsätzlich kostendeckend geführt und separat ausgewiesen.
2 Durch Beschluss des Regierungsrates kann bei der vom Kanton angebote - nen allgemeinen Weiterbildung ganz oder teilweise von der Kostendeckung abgewichen werden, sofern diese in einem öffentlichen Interesse liegt und insbesondere geführt wird: a) für benachteiligte Bevölkerungsgruppen; b) für Personen, welche von tief greifenden wirtschaftlichen oder techno - logischen Veränderungen betroffen sind;
c) zur Unterstützung von Organisationen bei der Entwicklung und Quali - tätsförderung.
3 Der Kanton kann unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen von Dritten geführte Weiterbildungsangebote finanziell unterstützen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

Art. 33 Baubeiträge an Dritte

1 Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen Baubeiträge an Bau - ten der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, so - weit die Baukosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. Ein Beitrag ist mit der Auflage verbunden, dass der Bau während wenigstens 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.
2 Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.

Art. 34 Beiträge für Innovationsprojekte

1 Der Regierungsrat kann Beiträge für Innovationsprojekte zur Entwicklung und Förderung der Berufs- und Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bewilligen. X. Rechtspflege (10.)

Art. 35 Verfahren

1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) angefochten werden.

Art. 36 Disziplinarmassnahmen in kantonalen Berufsfachschulen

1 Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die Berufsfachschu - le. Er kann die Kompetenz an das Departement Bildung und Kultur delegie - ren. *
1) bGS 143.1
2 Für Verstösse gegen die Disziplinarordnung können unter anderem als Dis - ziplinarmassnahmen vorgesehen werden: a) Disziplinarbussen bis Fr. 1 000.– durch die Schulleitung; b) Wegweisung von der Schule durch die Schulleitung; c) * bei schwerwiegenden Verstössen Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrages durch das Departement Bildung und Kultur.

Art. 37 Meldepflicht für Strafurteile

1 Spricht eine Behörde gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbil - dung 1 ) eine Strafe aus, meldet sie den Sachverhalt und die Höhe der ausge - sprochenen Busse und allfällige Massnahmen dem Departement Bildung und Kultur. Das Departement Bildung und Kultur ist ermächtigt, die Urteile für die Ausübung der Aufsicht zu verwenden. * XI. Schlussbestimmungen (11.)

Art. 38 Änderung bisherigen Rechts

1 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 2 ) a) Gesetz vom 24. September 2000 über Schule und Bildung 3 ) ; b) Gesetz vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft 4 ) ; c) Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bil - dung 5 ) .

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: a) Gesetz vom 26. April 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung 6 ) ;
1) Art. 62 und 63 BBG
2) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
3) Schulgesetz (bGS 411.0 )
4) bGS 920.1
5) Schulverordnung (bGS 411.1 )
6) bGS 414.11 (lf. Nr. 250)
b) Verordnung vom 13. Juni 1988 zum Einführungsgesetz vom 26. April
1987 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung 7 ) ; c) Verordnung vom 29. März 1976 über die Aufgaben der Berufsberater 2 ) ; d) Verordnung vom 25. Mai 1993 über die Lehrabschlussprüfungen 3 ) ; e) Verordnung vom 11. Juli 1995 über die landwirtschaftliche Berufsbil - dung
4 )
.

Art. 40 Übergangsbestimmung

1 Wird dieses Gesetz nicht auf Beginn eines Schuljahres in Kraft gesetzt, übernimmt der Kanton die vollen anteilsmässigen Kosten für die laufenden Brückenangebote.

Art. 41 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 5 ) .
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 6 ) .
7) bGS 414.111 (lf. Nr. 281)
2) bGS 414.112 (aGS V/704)
3) bGS 414.23 (lf. Nr. 431)
4) bGS 924.1 (lf. Nr. 566)
5) Die Referendumsfrist ist am 27. November 2007 unbenutzt abgelaufen (Abl. 2007, S. 1304).
6) 1. Januar 2008 (Abl. 2007, S. 1335)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.03.2014 01.01.2015 Titel 2.1 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 4a eingefügt 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 14a eingefügt 1271 / 2014, S. 351
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 30 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 2, c) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Titel 2.1 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351

Art. 4a 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351

Art. 6 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 6 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 7 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 10 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 12 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 13 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 14a 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351

Art. 15 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 17 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 18 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 18 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 22 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 23 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 25 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 29 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 30 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 36 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 36 Abs. 2, c) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 37 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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