Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Bodenverbesserungen
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Strukturverbesserungen * vom 9. November 1999 (Stand 1. September 2009) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:
Art. 1 * Name und Trägerschaft
1 Der Fonds für Strukturverbesserungen (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
Art. 2 * Zweck
1 Der Fonds bezweckt: a) eine Kürzung oder Verweigerung von landwirtschaftlichen Investiti - onskrediten durch zinslose Fondsdarlehen auszugleichen; b) eine Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen durch Fonds - beiträge teilweise auszugleichen; c) in Härtefällen zusätzliche zinslose Darlehen und Fondsbeiträge aus - zurichten. d) für die Betriebshilfe gemäss Art. 16 der Bundesverordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) Mittel zur Verfügung zu haben.
Art. 3 Fondsvermögen
1 Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch: a) den Vermögensertrag; b) zweckbestimmte Zuwendungen; c) Beiträge aus der Grundstückgewinnsteuer.
Art. 4 Organe
1 Organe des Fonds sind: a) die Standeskommission; b) * das Land- und Forstwirtschaftsdepartement; c) das Meliorationsamt; d) die Landesbuchhaltung.
Art. 5 * Zuständigkeiten
1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und ent - scheidet über: a) die Ausrichtung von zinslosen Fondsdarlehen; b) die Gewährung von Fondsbeiträgen; c) die Gewährung von Fondsbeiträgen und Fondsdarlehen in Härtefäl - len; d) Leistungen des Kantons in den Fonds. e) * die Höhe der Fondsmittel für die Betriebshilfe.
2 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmitteln und veranlasst die Auszahlung sowie die Grundpfandsi - cherung von Fondsdarlehen.
3 Das Meliorationsamt behandelt die eingereichten Gesuche und erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen.
4 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel Zins bringend an und besorgt die Auszahlungen sowie den Einzug der Rückzah - lung von Fondsdarlehen.
Art. 6 * Unterstützungen
1 Aus Fondsmitteln können folgende Unterstützungen gewährt werden: a) maximal der vom Bundesamt für Landwirtschaft gekürzte oder ver - weigerte landwirtschaftliche Investitionskredit als zinsloses Fondsdar - lehen; b) maximal 25% der gekürzten oder verweigerten Bundesbeiträge als Fondsbeiträge; c) zur Finanzierung von Härtefällen maximal 50% der gekürzten oder verweigerten Bundesbeiträge als Fondsbeiträge; d) zinslose Fondsdarlehen zur Finanzierung von Härtefällen.
2 Die Restbelastung für den Gesuchsteller muss mindestens 20% der Ge - samtkosten betragen.
3 Wenn es die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit erfordern, können Fondsdarlehen und Fondsbeiträge gleichzeitig gewährt werden.
4 Sinkt das Fondsvermögen unter Fr. 300'000.--, ist dieser Beschluss zu überprüfen. Art. 6a * Betriebshilfe
1 Für die Betriebshilfe darf höchstens die Hälfte der freien Fondsmittel einge - setzt werden.
2 Die aus dem Fonds stammenden Betriebshilfemittel und deren Zinsen sind in den Jahresrechnungen separat auszuweisen.
3 Bei einer teilweisen oder gänzlichen Rückforderung der Bundesmittel aus der Betriebshilfe muss gleichzeitig der gleiche Betrag in den Fonds zurück - fliessen, höchstens aber bis zu den zugunsten der Betriebshilfe gewährten Fondsmittel zuzüglich Zins.
Art. 7 Unrechtmässiger Bezug
1 Unrechtmässig bezogene oder auf falschen Grundlagen berechnete Beiträ - ge sind vollständig in den Fonds zurückzuerstatten.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Er gilt nur für Projekte, über deren Unterstüt - zung nach diesem Datum entschieden wird.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
09.11.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 Abs. 1, b) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 6 geändert -
20.03.2007 20.03.2007 Erlasstitel geändert -
20.03.2007 20.03.2007 Art. 1 geändert -
20.03.2007 20.03.2007 Art. 2 geändert -
20.03.2007 20.03.2007 Art. 5 geändert -
20.03.2007 20.03.2007 Art. 6 geändert -
15.09.2009 01.09.2009 Art. 5 Abs. 1, e) eingefügt -
15.09.2009 01.09.2009 Art. 6a eingefügt -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 09.11.1999 01.01.2000 Erstfassung - Erlasstitel 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Erlasstitel 20.03.2007 20.03.2007 geändert - Art. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 20.03.2007 20.03.2007 geändert - Art. 2 20.03.2007 20.03.2007 geändert - Art. 4 Abs. 1, b) 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 5 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 5 20.03.2007 20.03.2007 geändert - Art. 5 Abs. 1, e) 15.09.2009 01.09.2009 eingefügt - Art. 6 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 6 20.03.2007 20.03.2007 geändert - Art. 6a 15.09.2009 01.09.2009 eingefügt -
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