Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des  Menschen  *  vom 1. April 2003 (Stand 24. Mai 2016)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 34 des Gesundheitsgesetzes vom 26.  April 1998 und Art. 7  der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 27.  März 2000,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Zuständige Stellen
                            1  Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer  Krankheiten des Menschen obliegt unter der Aufsicht des Gesundheits- und  Sozialdepartements dem Kantonsarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben des Kantonsarztes
                            1  Der Kantonsarzt ist insbesondere zuständig für:  a)  die Anordnung der Überwachung und Absonderung von Personen  mit einer übertragbaren Krankheit;  b)  den Antrag für die Anordnung einer Zwangsuntersuchung und die  Verpflichtung zu Probeentnahmen von Personen, die eine übertrag  -  bare Krankheit weiterverbreiten können;  c)  den Antrag auf ärztliche Untersuchungen bei drohenden oder bereits  ausgebrochenen Epidemien;  d)  den Antrag auf Verbotsanordnung von bestimmten Tätigkeiten oder  Berufen gegenüber Personen, die eine übertragbare Krankheit wei  -  terverbreiten können;  e)  den Antrag für Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zur Ver  -  hütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten;  f)  den Antrag für notwendige epidemiologischen Abklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Desinfektion und Entwesung
                            1  Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist, allenfalls in Zusammenarbeit  mit dem Kantonsarzt, dem Kantonstierarzt und dem Kantonschemiker, für  die Desinfektion und die Entwesung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                01.04.2003 01.04.2003 Erlass Erstfassung -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
24.05.2016 24.05.2016 Erlasstitel geändert -
24.05.2016 24.05.2016 Art. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  01.04.2003  01.04.2003  Erstfassung  -  Erlasstitel  24.05.2016  24.05.2016  geändert  -  Ingress  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -