Reglement über die Information der Öffentlichkeit in Strafsachen (32.12)
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Reglement über die Information der Öffentlichkeit in Strafsachen

1 Reglement vom 17. Mai 2001 über die Information der Öffentlichkeit in Strafsachen Das Kantonsgericht des Staates Freiburg gestützt auf die Artikel 72 Abs. 4 und 253 der Strafprozessordnung vom
14. November 1996 (StPO); beschliesst: Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement bezweckt, die Information der Öffentlichkeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte de r Beteiligten sicherzustellen.
2 Art. 2 Zuständigkeit
1 Die Information wird sichergestellt: a) für das Kantonsgericht durch den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung; b) für die Strafgerichte durch den dazu bestimmten Präsidenten; c) für das Untersuchungsrichteramt durch dessen Präsidenten.
2 In hängigen Angelegenheiten ist nach Artikel 72 Abs. 1 und 2 StPO der Verfahrensleiter für die Information der Öffentlichkeit zuständig. Art. 3 Informationsdienst
1 Die Gerichte und das Untersuchungsrichteramt bestimmen einen Gerichtsschreiber und einen Stellvertreter, die die Anfragen der Journalisten entgegennehmen und mit dem zuständigen Richter für die Information der Medien zusammenarb eiten. Die bezeichneten Personen sind der Strafrechtlichen Abteilung de s Kantonsgerichts zu melden.
2 Beim Kantonsgericht nimmt der dazu bestimmte Gerichtsschreiber diese Aufgabe wahr.
2 Art. 4 Rechte der Journalisten
1 Der Chefredaktor eines Presseorga ns, das regelmässig eine kantonale Gerichtschronik zu führen beabsichtigt, kann der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die mit der entsprechenden Rubrik beauftragten Journalisten mit Kopie der Pressekarte melden. Die Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erstellt ei ne Liste, die es den anderen Gerichtsbehörden mitteilt.
2 a) von der Gerichtsschreiberei die Mitteilung über Zeit, Ort, Name der Parteien und Gegenstand der Verhandlungen; b) vom Verfahrensleiter auf Verl angen die Überweisungsverfügung für die Verhandlung, wenn die Interesse n Dritter nicht entgegenstehen; c) vom Verfahrensleiter das Dispositiv oder die schriftlichen Urteilserwägungen, wenn sie an de r Verhandlung anwesend sind oder wenn ihre Abwesenheit gerechtfertigt ist und wenn der Richter entschieden hat, ihnen diese ge richtlichen Urkunden zu übergeben.
3 Der Journalist eines Presseorgans, we lcher das Publikum nur über einen bestimmten Fall informiert, hat Anspruch auf die gleichen Leistungen, wenn sein Chefredaktor sie vom Ve rfahrensleiter verlangt und ihm die Kopie der Pressekarte dieses Journalisten übergibt. Art. 5 Pflichten der Journalisten
1 Die Journalisten üben ihre Tätigkeit nach den Regeln ihres Berufsverbandes aus. Auf jeden Fall haben sie die Unschuldsvermutung zu wahren, auf die Persönlichkeitsrechte Rücksicht zu nehmen und sich insbesondere bei der Verbreitung von Namen der beteiligten Personen die nötige Zurückhaltung aufzuerlegen und bei der Berichterstattung zwischen Beschuldigten und Verurte ilten zu unterscheiden.
2 Im Gerichtssaal, im Gerichtsgebäude und überall, wo Verfahrensvorgänge stattfinden, sind Bild- und Tonaufnahmen nach

Artikel 170 Abs. 3 StPO untersagt.

3 Schriftliche Unterlagen, die den Journalisten ausgehändigt wurden, dürfen Dritten nicht übergeben oder zugänglich gemacht werden und sind nach Gebrauch, spätestens am Ende des Verfahrens, zu vernichten. Art. 6
1 Hat ein Journalist seine Pflichten verletzt, so untersagt die Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts endgültig oder für eine bestimmte Dauer
3 die Übergabe der Dokumente nach Artikel 4 an den Journalisten. Eine solche Verletzung liegt insbes ondere vor, wenn der Journalist: a) wahrheitswidrig berichtet; b) die Weisungen des Gerichts, insbesondere das Embargo, missachtet; c) Dokumente Dritten übergibt oder zugänglich macht; d) gegen Artikel 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten verstösst.
2 Die Gerichte informieren di e Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts über solche Verletzungen. Art. 7 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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