Notverordnung über die Überbrückungshilfe für Selbstständigerwerbende infolge der Coro... (101.1)
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Notverordnung über die Überbrückungshilfe für Selbstständigerwerbende infolge der Corona-Pandemie

GS 2020, 7
1 Notverordnung über die Überbrückungshilfe für Selbstständigerwerbende infolge der Corona-Pandemie Vom 23. März 2020 (Stand 1. April 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kan tons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung stellt Mittel für Selbstständigerwe rbende zur Verfü- gung, damit sie eine kurzfristige Notlage überbrücke n können, die infolge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-1 9) eingetre- ten ist und die sie bis zum Erhalt anderweitiger Fina nzhilfen nicht selbst- ständig zu bewältigen vermögen.

§ 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

1 Beiträge gemäss dieser Notverordnung werden in Ergä nzung zu den vom Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Mass nahmen gewährt.

§ 3 Form

1 Die Mittel werden in Form eines Überbrückungsfonds in der Höhe von
10 Millionen Franken zur Verfügung gestellt, welcher d urch den Kanton alimentiert wird. Überschüssige Mittel fallen zurück in die Staatskasse.
2 Die Gemeinden können zusätzliche Mittel in den Über brückungsfonds einbezahlen.

§ 4 Zuständigkeiten

1 Der Überbrückungsfonds wird vom Departement des Inn ern geführt.
2 Die Oberämter sind zuständig für: a) die Entgegennahme und die Prüfung von Beitragsges uchen; b) die Bewilligung oder die Abweisung von Beitragsge suchen namens des Regierungsrats; c) die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemä ss § 8.
1 ) BGS 111.1 .
2
3 Die Oberämter werden von folgenden Behörden unterst ützt: a) vom Steueramt durch das Bereitstellen der nötigen Zugriffe auf die Steuerdaten von gesuchstellenden Personen; b) vom Amt für Finanzen und vom Departement des Innern durch das Gewährleisten einer raschen Auszahlung der Überbrück ungshilfen.
4 Die Oberämter, das Departement des Innern, das Steu eramt und das Amt für Finanzen können sämtliche Personendaten, einschli esslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, die sie zu r Erfüllung der Auf- gaben gemäss dieser Notverordnung benötigen.

2. Verfahren

§ 5 Modalitäten der Gesuchseinreichung

1 Beitragsgesuche sind den Oberämtern in elektronisc her Form über die von ihnen bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen.
2 Gesuchstellende Personen haben das digitale Gesuch sformular vollständig auszufüllen und sämtliche einverlangten Unterlagen ei nzureichen. Unvoll- ständige Gesuche können ohne Begründung abgelehnt o der in der Bear- beitung zurückgestellt werden.
3 Fragen zum Gesuch können in digitaler Form gestellt w erden. Eine Rück- meldung erfolgt primär auf demselben Weg oder durch eine telefonische Kontaktaufnahme vonseiten des Oberamts. Persönliche B eratungen auf den Oberämtern sind nach Voranmeldung und unter Einh altung der Schutzvorschriften gegen COVID-19 möglich.

§ 6 Voraussetzungen für die Beitragsgewährung

1 Beiträge sollen Selbstständigerwerbende gemäss Arti kel 12 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
1) erhalten, die: a) ihren Betrieb aufgrund der vom Bund zur Bekämpfung des COVID-
19 beschlossenen Massnahmen ganz oder teilweise schl iessen muss- ten oder ihre Aufträge innert weniger Tage ganz oder teilweise ver- loren haben; b)* mit ihrem Betrieb ein jährliches Einkommen von m indestens
15'000 Franken erzielten; c) über kein jährliches Erwerbseinkommen aus unselb stständiger Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit verfügen oder Ersa tzeinkom- men erhalten, welches 30'000 Franken übersteigt; d) weniger als 20'000 Franken liquide Mittel zur Verfü gung haben; e) bis am 31. Dezember 2019 das ordentliche AHV-Alte r noch nicht erreicht haben; f) ihren zivilrechtlichen Wohnsitz und ihren Geschäfts sitz im Kanton Solothurn verzeichnen.
1 ) SR 830.1 .
3
2 Lebt die gesuchstellende Person in einer Ehegemeins chaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft, so soll sie Beiträge n ur erhalten, wenn: a) das gemeinsame jährliche Erwerbseinkommen aus un selbstständiger Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit oder das Ersatzein kommen
45'000 Franken nicht übersteigt; b weniger als 25'000 Franken liquide Mittel zur Verfüg ung stehen.
3 Die Voraussetzungen werden anhand der letzten verfügba ren Steuerda- ten sowie der einverlangten Gesuchsunterlagen geprüf t. Es findet grund- sätzlich keine Korrespondenz statt.
4 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- un d Vermögensver- hältnisse offenzulegen. Mit der Gesuchseinreichung s timmt sie zu, dass ihre Steuerdaten eingesehen werden.

§ 7 Gewährung von Beiträgen

1 Sofern die Voraussetzungen gemäss § 6 erfüllt sind, k önnen die Oberäm- ter namens des Regierungsrats einmalige Beiträge in der Höhe von
2'000 Franken pro gesuchstellende Person aus dem Übe rbrückungsfonds gewähren. Die Beitragsgewährung kann an Auflagen un d Bedingungen geknüpft werden.
2 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechts anspruch. Die Be- willigung des Gesuchs erfolgt durch Auszahlung eines Beitrags, die Abwei- sung des Gesuchs erfolgt durch einfache Mitteilung.
3 Der Regierungsrat kann beschliessen, dass die Ober ämter ein zweites Mal einen Beitrag in der Höhe von 2'000 Franken gewähren können, sollte die Notlage für eine grosse Zahl Selbstständigerwerbend er anhalten, weil sich bundesrechtliche Leistungen verzögern.

§ 8 Rückerstattung unrechtmässiger Beitragsleistun gen

1 Beitragsleistungen aus dem Überbrückungsfonds sind zurückzuerstatten: a) falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, auf grund derer die Gewährung von Beiträgen hätte verweigert werden müsse n; b) sofern an die Beitragsgewährung geknüpfte Auflag en und Bedin- gungen schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.

3. Schlussbestimmungen

§ 9 Befristung

1 Die Notverordnung gilt längstens bis zum 23. März 202 1. RRB Nr. 2020/432 vom 23. März 2020. Inkrafttreten am 23. März 2020. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 23. März 2021 . Publiziert im Amtsblatt vom 27. März 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 00 42a/2020)
4 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

01.04.2020 01.04.2020 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 11

5 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 6 Abs. 1, b) 01.04.2020 01.04.2020 geändert GS 2020, 11

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